Fahrt zum Kunden gilt als Arbeitszeit

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Der Weg zum Kunden zählt zur Arbeitsweg, wenn die Fahrt länger dauert als der übliche Arbeitsweg. Bild: Zeno Geisseler

In unserer Serie «Recht im Alltag» gehen wir Ungewissheiten nach und versuchen Licht ins Dunkle zu bringen. Heute zum Thema: «Fahrt zum Kunden gilt als Arbeitszeit».

Frage: Seit Anfang Jahr habe ich eine neue Stelle in einem Handwerksbetrieb. Oft muss ich Kunden besuchen, deren Domizil teilweise weiter weg liegt. Manchmal fahre ich von meiner Wohnung aus gleich dorthin oder von dem Kunden am Abend direkt wieder nach Hause. Nun ist mir nicht klar, wie weit diese Fahrten zur eigentlichen Arbeitzeit zählen. Gibt es darüber Regelungen?

Antwort: Für Angestellte, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, ist in Bezug auf Arbeitszeiten die Verordnung ArGV 1 zu beachten. Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der Sie sich zur Verfügung des Arbeitgebers halten müssen. Hingegen gelten die normalen Arbeitswege von der Wohnung zur Arbeit oder zurück nicht als Arbeitszeit. Wenn der Hin- oder Rückweg vom bzw. zum Kunden und Ihrer Wohnung länger dauert als üblich, so gilt die zeitliche Differenz zur normalen Wegzeit als Arbeitszeit. Durch die Rückreise von einem auswärtigen Arbeitsort darf der Zeitraum der täglichen Arbeitszeit oder die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten werden. (R. H.)

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