Vortrittrecht dürfen Fussgänger nicht erzwingen

Schaffhauser Nachrichten | 
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Symbolbild: Pixabay

In unserer Serie «Recht im Alltag» gehen wir Ungewissheiten nach und versuchen Licht ins Dunkle zu bringen. Heute zum Thema: «Fussgängervortritt».

Frage: Kürzlich ging ich über einen Fussgängerstreifen. Ein Auto war schon ziemlich nahe, und der Fahrer fuhr einfach weiter. Ich konnte gerade noch zur Seite springen, sonst hätte dieser mich glatt überfahren. Haben die Fussgänger nicht in jedem Fall auf einem Fussgängerstreifen Vortritt?

Antwort: Nach Strassenverkehrsgesetz und Verkehrsregelnverordnung haben Fussgänger im Prinzip auf den Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung den Vortritt, allerdings gilt dies nicht gegenüber Strassenbahnen. Vor den Fussgängerstreifen müssen Autofahrer besonders vorsichtig sein und wenn nötig anhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten. Das Vortrittrecht dürfen Sie als Fussgänger aber nicht erzwingen, wenn das Fahrzeug bereits in der Nähe ist und nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte. Weiter müssen Sie deutlich anzeigen, dass Sie die Strasse überqueren wollen. Das Handzeichen ist nicht vorgeschrieben, aber zu empfehlen. (R. H.)

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