Vogelgrippefälle in Trüllikon: Das gilt nun für Vogelhalter

Ralph Denzel | 
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Die Kantone sind in Alarmbereitschaft.

Die Vogelgrippe ist wieder zurück. Mehrere Schwarzschwäne sind in Trüllikon an dem Virus vereendet. Für Vogelhalter beginnt wieder eine Zeit der Vorsicht.

In der Region gibt es erneut Fälle der Vogelgrippe. Wie das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) mitteilt, wurden bei einer Gruppe von Schwarzschwänen in einer privaten Tierhaltung das Virus nachgewiesen. Der nun gemeldete Fall betrifft fünf Schwarzschwäne in einer privaten Tierhaltung in Trüllikon im Kanton Zürich, keine 10 Kilometer vom Kanton Schaffhausen entfernt.

Vogelhalter werden jetzt dazu aufgerufen, den Kontakt zwischen Waldvögeln und Hausgeflügel zu verhindern. Daher haben die kantonalen Behörden von Zürich, Schaffhausen und Thurgau zusätzliche Schutzmassnahmen angeordnet, die über die bereits geltenden Vorsichtsmassnahmen des BLV hinausgehen. Zudem hat das Veterinäramt Zürich den betroffenen Betrieb gesperrt und die wenigen dort verbleibenden und von der Seuche gefährdeten Tiere getötet.

Überwachungszone eingerichtet

Um den Seuchenbetrieb herum wurde eine Überwachungszone mit drei Kilometer Radius ausgewiesen. Weiter wurde aufgrund internationaler Anforderungen an den Handel mit Tieren und Tierprodukten eine Zwischenzone mit 10 Kilometer Radius um den Seuchenbetrieb ausgeschieden. Dort gelten spezielle Massnahmen für Grossbetriebe, welche durch die Veterinärämter direkt kontaktiert werden.


Was jetzt für Vogelhalter gilt

In der Überwachungszone gelten ab 7. Februar nachfolgende Massnahmen.

  • Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dürfen in der Überwachungszone nur in geschlossenen Ställen oder in anderen geschlossenen Haltungssystemen gehalten werden.
  • Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dürfen nicht aus der Überwachungszone gebracht werden.
  • Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dürfen während der ersten sieben Tage nicht in die Überwachungszone verbracht werden. Konsumeier dürfen weder in die noch aus der Überwachungszone verbracht werden.
  • Märkte, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen mit Hausgeflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sind in der Überwachungszone untersagt.

Wenn bei Hausgeflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln unklare und gehäufte Krankheitsanzeichen auftreten, soll man diese sofort dem zuständigen Veterinäramt melden. Dazu gehören: Atemwegsprobleme, Schwellungen, Rückgang der Futter- oder Wasseraufnahme, Rückgang der Legeleistung und Anstieg der Mortalität. Die Massnahmen gelten fürs Erste für drei Wochen.

Im «Kontrollgebiet» gelten folgende Massnahmen:

  • Der Auslauf des Hausgeflügels muss auf einen vor Wildvögeln geschützten Bereich beschränkt werden. Auch die Auslaufflächen und Wasserbecken sind durch Zäune oder engmaschige Netze vor Wildvögeln zu schützen.
  • Hühner sollten getrennt von Gänsen und Enten gehalten werden.
  • Es wird empfohlen, den Zutritt zu den Tieren auf das Notwendigste zu beschränken und richten eine Hygieneschleuse einzurichten. Auch sollte man saubere Schuhe und Kleider anziehen und die Hände waschen und desinfizieren, ehe man Kontakt zu den Tieren hat.
  • Geflügelmärkte und -ausstellungen bleiben verboten.

Der aktuell kursierende Virustyp ist nach heutigem Wissensstand für Menschen nicht gefährlich. Geflügelprodukte wie Eier und Fleisch können weiterhin bedenkenlos konsumiert werden.

Dies ist landesweit in diesem Winter der zweite Vogelgrippefall in einer Tierhaltung. Der erste Fall ist im November 2022 aufgetreten, damals hatten die zuständigen Labore das Virus bei einem Graureiher und bei einem Pfau in einem Hobbybetrieb bei Winterthur nachgewiesen. Weiter wurde das Vogelgrippe-Virus mehrfach in toten Wildvögeln in verschiedenen Kantonen gefunden.

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