Vermietetes Haus geerbt

Schaffhauser Nachrichten | 
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Symbolbild: Pixabay

Darf Mietern eines geerbten Hauses bereits vor der definitiven Erbteilung wegen Eigenbedarfs gekündigt werden? In unserer Serie «Recht im Alltag» geben wir Auskunft.

Frage: Meine beiden Geschwister und ich haben unter anderem das Haus unserer Eltern geerbt, welches derzeit vermietet ist. Mein Bruder möchte nun im Herbst mit seiner Familie ins Elternhaus einziehen. Kann er den Mietern jetzt schon kündigen, auch wenn die Erbteilung voraussichtlich noch einige Wochen dauern wird?

Antwort: Da sich in Ihrem Fall alle Erben einig sind, steht einer sofortigen Kündigung des Mietverhältnisses nichts im Weg. Allerdings bilden Sie bis zur definitiven Erbteilung noch eine Erbengemeinschaft, die Kündigung muss von allen Erben unterschrieben werden. Grundsätzlich müssen immer alle beteiligten Personen auf Mieter- oder Vermieterseite eine Kündigung unterschreiben. Die Kündigung muss sich an alle Mieter richten. Am besten schickt man jedem Mieter einen separaten eingeschriebenen Brief; für Ehepaare oder eingetragene Partner ist das vorgeschrieben (OR Art. 266n). Wichtig: Als Vermieter müssen Sie das Formular verwenden, das vom Kanton, in dem das Mietobjekt liegt, genehmigt wurde (Art. 266l Abs. 2 OR). (R. H.)

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