Härtefälle sollen mit 1 Milliarde Franken unterstützt werden

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Bei den Härtefällen übernimmt der Bund rund zwei Drittel und die Kantone ein Drittel der anfallenden Kosten. Bild: Roberta Fele

Ordnungsbussen bei Maskenpflicht-Verstössen, Geld für Sportclubs, mehr Geld für Härtefälle: Der Bundesrat schlägt Anpassungen am Covid-19-Gesetz vor.

Der Bundesrat erachtet die bisherigen Massnahmen zur Abfederung der Folgen der Pandemie als grundsätzlich ausreichend. Mit punktuellen Anpassungen möchte er jedoch die Grundlage schaffen, um besser auf die Entwicklungen der zweiten Welle reagieren zu können.

So soll es weitergehen:
Härtefälle
Die Gesamtsumme der Unterstützung von Bund und Kantonen soll auf 1 Milliarde erhöht werden. Der Anteil des Bundes an diesen Kosten beträgt bis 400 Millionen 50 Prozent (d.h. 200 Mio.) und danach 80 Prozent (480 Mio.). Damit übernimmt der Bund rund zwei Drittel und die Kantone ein Drittel der anfallenden Kosten.
 
Kurzarbeitsentschädigungen
Um Arbeitsplätze zu sichern und Covid-bedingte Entlassungen zu vermeiden, sollen die Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV) im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung wieder gezielt erweitert werden. Es sollen mehrere im Frühjahr unter Notrecht erlassene Massnahmen der ALV in das Covid-19- Gesetz überführt werden. Insbesondere soll der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auf befristete Arbeitsverhältnisse ausgedehnt und die Karenzfrist aufgehoben werden.
 
Sport
In Ergänzung zu den bisherigen Stabilisierungsmassnahmen sollen professionelle und semiprofessionelle Klubs nebst Darlehen neu auch à-fonds-perdu Beiträge erhalten können. Damit sollen die Grundstrukturen des schweizerischen Leistungs- und Breitensports sowie des Trainings- und Wettkampfbetriebs gesichert werden. Der Bundesrat will den Klubs, basierend auf den Zahlen aus der Saison 18/19, bis zu zwei Drittel der entgangenen Einnahmen aus dem Ticketverkauf entschädigen. Im Gegenzug müssen die Klubs strenge Auflagen erfüllen, namentlich nachhaltige Kürzungen der Spitzenlöhne und einen Dividendenverzicht, die Weiterführung der Junioren- und Frauenförderung mindestens auf dem bisherigen Niveau sowie eine vollständige Transparenz über die Verwendung der Gelder. Von den für das Jahr 2021 für Darlehen eingestellten Mitteln in der Höhe von 175 Millionen Franken sollen bis zu 115 Millionen als à-fonds-perdu-Beiträge eingesetzt werden können. Es besteht auch weiterhin die Möglichkeit, Darlehen zu gewähren.
 
Ordnungsbussengesetz
Der Bundesrat will im Rahmen des Covid-19-Gesetzes eine Änderung des Ordnungsbussengesetzes beantragen. Geringfügige Übertretungen des Epidemiengesetzes (EpG) wie z.B. Verstösse gegen die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske sollen neu ebenfalls im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können.
 
Covid-19- Kreditprogramm
Das Covid-19- Kreditprogramm wie im Frühjahr soll nicht reaktiviert werden. Diese Kredite hatten im Frühling den Charakter einer Nothilfe zur Überbrückung der Liquiditätsprobleme in den ersten Monaten der Pandemie. Die aktuelle Lage sei nicht vergleichbar mit der ersten Welle, heisst es in der Begründung. So seien bereits bedeutende staatliche Unterstützungsmassnahmen am Laufen und bei der Vergabe von ordentlichen Geschäftskrediten durch die Banken ist kein Marktversagen erkennbar. Die Härtefallhilfe sei nach Ansicht des Bundesrates daher aktuell das beste Instrument für eine rasche und gezielte Abfederung der negativen Folgen von Covid-19 bei schwer betroffenen Unternehmen. Zur Abfederung wolle der Bundesrat beim Parlament allerdings eine Delegationsnorm zur Errichtung eines neuen Kreditprogramms beantragen. So könnte der Bundesrat bei einer deutlichen Verschlechterung der Situation und im Fall, dass die Kreditversorgung nicht mehr ausreichend funktioniert, auf Verordnungsstufe ein neues Solidarbürgschaftssystem errichten.

In der aktuellen Pandemie-Situation ist jede Hilfe wertvoll. So hat der Bundesrat am 4. November bereits darüber informiert, dass er maximal 2500 Armeeangehörige mobilisieren will, zur Unterstützung des zivilen Gesundheitswesens. Dieser Dienst soll bis zum 31. März 2021 andauern. Nun hat der Bundesrat für diesen Assistenzdienst der Armee einen Antrag zur Genehmigung gestellt.

In der Vorlage ist etwa festgehalten, dass das vom Bundesrat beschlossene Truppenaufgebot maximal 2500 Armeeangehörige umfassen und längstens bis zum 31. März 2021 im Einsatz stehen soll. Zur Aufgabe der Armee steht in der Vorlage weiter, dass insbesondere die zivilen Spitaleinrichtungen bei der Grund- und Behandlungspflege zu Aufgabengebieten gehören und den kantonalen Spitälern bei der Erweiterung der Kapazitäten ihrer IPS zu helfen und infektiöse Patientinnen und Patienten zu transportieren sind.

Des Weiteren sollen die Unterstützungsleistungen der Armee von Durchdienern und Freiwilligen sowie im Dienst stehenden oder dazu aufgebotenen Truppenkörpern und Einheiten erbracht werden. Denn die Erfahrungen aus dem ersten Assistenzdienst der Armee im Rahmen der Bekämpfung der ersten Welle der Epidemie hätten gezeigt, dass die zur Verfügung gestellten militärischen Mittel den effektiven Bedarf der Gesundheitseinrichtungen teilweise überstiegen. Weiter steht: Obschon der Einsatz der Armee anerkannt und von den Betroffenen geschätzt wurde, entstand der Eindruck, dass die Armee angefordert wurde, obwohl andere Ressourcen wie Zivilschutz, Zivildienst und private Anbieter als mögliche Leistungserbringer nicht genügend berücksichtigt wurden.

Um die Einhaltung der Subsidiarität zu gewährleisten, hat der Bundesrat mit seinem Beschluss vom 4. November 2020 auch Kriterien festgelegt, die die gesuchstellenden Behörden stets erfüllen müssen, um Unterstützung durch die Armee zu erhalten. Diese Kriterien bilden die Grundlage für die Leistungsvereinbarungen, die zwischen der unterstützten Gesundheitseinrichtung und der Kommandantin oder dem Kommandanten der eingesetzten Truppe abgeschlossen werden. Die von den Armeeangehörigen erbrachte Unterstützung kann reduziert oder unterbrochen werden, wenn sie der Leistungsvereinbarung nicht mehr entspricht. Der Einsatz der Armee führt in einzelnen Bereichen zu Mehrausgaben, die voraussichtlich innerhalb des bewilligten Budgets des VBS aufgefangen werden können. Ist dies nicht der Fall, so wird das VBS einen Nachtragskredit beantragen.

Die Finanzierung soll voraussichtlich aus dem Armeebudget erfolgen. Die definitiven Kosten hängen davon ab, wie viele Armeeangehörige aufgeboten werden müssen und wie lange ihr Einsatz dauern wird, weshalb sie heute noch nicht beziffert werden können. Die insbesondere durch die zusätzlichen Diensttage anfallenden Zusatzkosten können voraussichtlich innerhalb des bereits vom Parlament bewilligten Budgets des VBS aufgefangen werden. Ist dies nicht der Fall, so wird das VBS einen Nachtragskredit beantragen.

Zur Bewältigung der Corona-Krise in der Schweiz hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 18. November zudem ein weiteres Aufgebot von Schutzdienstpflichtigen beschlossen. Es umfasst ein Kontingent von maximal 500'000 Diensttagen und gilt bis zum 31. März 2021. Mit dem Aufgebot entspricht der Bundesrat einem Begehren der Kantone, in denen zunehmend Gesundheitseinrichtungen um rasche Unterstützung durch den Zivilschutz ersuchen.

Die Corona-Fallzahlen sind in den letzten Wochen stark gestiegen. Die Institutionen des Gesundheitswesens, darunter auch Alters- und Pflegeheime, drohen an ihre personellen Kapazitätsgrenzen zu stossen und treten in den Kantonen zunehmend mit Unterstützungsgesuchen an den Zivilschutz heran. Für die Bewältigung der Corona-Pandemie stellt der Zivilschutz ein entscheidendes und unverzichtbares Instrument dar. Mit einem Einsatz des Zivilschutzes kann insbesondere die Entlastung des Pflegepersonals gewährleistet werden, das zunehmend selbst betroffen ist und sich in Quarantäne oder Isolation begeben muss. Zudem können das Contact-Tracing sowie das Corona-Testing verstärkt werden, die aufgrund der hohen Fallzahlen beeinträchtigt sind. 

Des Weiteren leistet der Zivilschutz Unterstützung im Bereich der Logistik und der Führung. Dazu zählen beispielsweise Transporte, der Aufbau und Betrieb von Empfangsstellen bei Spitälern, die Unterstützung der Krisenstäbe oder beim Betrieb von Hotlines. Über die Priorisierung der Aufgaben und konkrete Einsätze entscheiden die Kantone je nach Bedarf und Notwendigkeit.

Kontingent bis am 31. März 2021

Die operative Aufgebots- und Einsatzverantwortung bleibt bei den Kantonen. Dabei wird der Zivilschutz nur subsidiär eingesetzt, das heisst, wenn andere Mittel zur Unterstützung nicht ausreichen oder der Einsatz dringlich erfolgen muss. Der Bund stellt den Kantonen ein Kontingent von maximal 500'000 Diensttagen für den Einsatz von Schutzdienstpflichtigen für die Dauer vom 18. November 2020 bis zum 31. März 2021 zur Verfügung. Der Bund entschädigt die Kantone für die Einsätze mit einem Pauschalbetrag von 27.50 Franken pro Diensttag. Damit belaufen sich die Kosten für den Bund auf maximal 13.75 Mio. Franken. Der Bundesrat hat den Kantonen bereits am 20. März 2020 ein Kontingent des Zivilschutzes zur Verfügung gestellt. In der Folge leisteten rund 24'000 Zivilschutzangehörige in allen 26 Kantonen gegen 300'000 Diensttage, vor allem zur Unterstützung des Gesundheitswesens. Das erste gesamtschweizerische Aufgebot endete am 30. Juni 2020. 

(eku/rd)

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