Bundesrat unterstützt Sportvereine und schickt Armee in Gesundheitssektor

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Der Bundesrat will die Armee erneut mobilisieren, um dem Gesundheitssystem unter die Arme zu greifen. Bild: Wikimedia Commons

Langsam aber sicher kommen verschiedene Bereiche des Lebens wegen Corona in die Bredouille. Nun hat der Bundesrat beschlossen, die Sportvereine zu unterstützen. Und auch das Gesundheitssystem kann wie im Frühling wieder auf die Mithilfe der Armee zählen.

Mit der zweiten Welle der Covid-19-Pandemie steigen die Fallzahlen stark an und mit ihnen – um eine bis zwei Wochen verzögert – auch die Anzahl Hospitalisierungen sowie Patientinnen und Patienten auf Intensivpflegestationen. Seit Dienstag, 27. Oktober 2020, haben mehrere Kantone ein Gesuch um Unterstützung durch die Armee gestellt.

Bis zu 2500 Armeeangehörige sollen in den Einsatz

So hat der Bundesrat am Mittwoch beschlossen, das Gesundheitswesen mit bis zu 2500 Armeeangehörige im Assistenzdienst zu unterstützen. Die Leistungen der Armee sollen folgende Bereiche umfassen:

  • Personelle Unterstützung in den zivilen Spitaleinrichtungen im Bereich der allgemein Grund- und Behandlungspflege
  • Personelle und materielle Unterstützung der kantonalen Gesundheitseinrichtungen bei der Erweiterung der Kapazitäten von Intensivpflegestationen (z.B. Beatmungsgeräte und Monitoring); besonders geeignetes Sanitätspersonal kann nach einer spezifischen Schulung zur Unterstützung auf Intensivstationen eingesetzt werden
  • Unterstützung von Transporten infektiöser Patientinnen und Patienten mit geeigneten Sanitätstransportfahrzeugen und Fahrern

Der Beschluss gilt bis längstens am 31. März 2021. Da der Assistenzdienst länger als drei Wochen dauert, muss ihn die Bundesversammlung genehmigen. Der Bundesrat wird dazu eine Botschaft zuhanden des Parlamentes verabschieden.

Aufgebot und Anrechenbarkeit der Einsatztage

Die Unterstützungsleistungen der Armee werden von Berufsformationen, Durchdienerinnen und Durchdienern sowie im Dienst stehenden Formationen sowie Freiwilligen erbracht. Je nach dem ist ein Aufgebot zusätzliche Formationen erforderlich, die innerhalb von 96 Stunden ab Auslösung zum Einsatz gebracht werden können. Analog zum Assistenzdiensteinsatz im Frühjahr 2020 werden den Armeeangehörigen für diesen erneuten Assistenzdiensteinsatz wiederum bis zu maximal 38 Tage (zwei Wiederholungskurse) an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

Beurteilung der Gesuche nach Kriterien der Subsidiarität

Die Kantone müssen bei ihren Gesuchen aufzeigen, dass sie sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden zivilen Mittel und Instrumente ausgeschöpft haben, um die Voraussetzungen für die Subsidiarität für einen Armeeeinsatz zu erfüllen. Dabei handelt es sich um die Mittel von Zivilschutz, Zivildienst, und Feuerwehr wie auch aus dem privaten Sektor; unter anderem muss der Nachweis erbracht werden, dass auf dem Arbeitsmarkt kein zusätzliches Personal rekrutiert werden kann, dass die Möglichkeit, Arbeitslose anzustellen, ausgeschöpft wurde und dass Studierende der Medizin wie auch Samariter und weitere Freiwillige angefragt wurden und nicht mehr verfügbar sind. Darüber hinaus muss aufgezeigt werden, dass andere Gesundheitseinrichtungen keine Patientinnen und Patienten übernehmen können und medizinisch nicht dringende Eingriffe verschoben werden, insofern dies Kapazitäten freispielt.

Der Bundesstab Bevölkerungsschutz unter Leitung des Bundesamtes für Gesundheit prüft die Einhaltung dieser Bedingungen in Absprache mit der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektoren. Falls der Bundesstab Bevölkerungsschutz ein Gesuch bewilligt, entscheidet die Sanitätsdienstliche Koordinationsstelle (SANKO) über die Zuteilung der militärischen Mittel in Anbetracht der Gesamtsituation und Prioritäten. Die Armee schliesst anschliessend eine Leistungsvereinbarung für den Umfang und die Dauer der militärischen Leistungen mit der zu unterstützenden zivilen Institution ab.

Unterstützung der Sportvereine

Der Bund will professionelle und semiprofessionelle Sportmannschaften mit Darlehen von insgesamt 350 Millionen Franken unterstützen. Für den Breitensport wurden Beiträge à fonds perdu gesprochen – 50 Millionen im Jahr 2020 und 100 Millionen Franken im 2021. Für den professionellen Sport, Fussball und Eishockey, wurden für die beiden Jahre Darlehen von jeweils 175 Millionen Franken, also insgesamt 350 Millionen Franken, beschlossen. Diese Darlehen dienen ausschliesslich dazu, die Teilnahme der Klubs am Spielbetrieb sicherzustellen.

Um dies zu ermöglichen, wurde diese Fördermassnahme im Covid-19-Gesetz festgehalten. Da eine solche Unterstützung im Sportförderungsgesetz, auf das sich der Bundesrat zunächst gestützt hatte, nicht enthalten war. Zudem hat das Parlament die Bedingungen für den Bezug der Darlehen erleichtert und den Kreis der Berechtigten auf die semiprofessionellen Mannschaftssportarten ausgedehnt.

Die wichtigsten Punkte:

  • Der Bund will einzelne Klubs direkt mit zinslosen Darlehen in der Höhe von bis zu einem Viertel ihres Betriebsaufwands der Saison 2018/2019 unterstützen. Die Klubs müssen dafür Sicherheiten in der Höhe von 25 Prozent des Darlehens leisten.
  • Jene Klubs, die das Geld nicht innerhalb von drei Jahren zurückzahlen können, müssen die Löhne um maximal einen Fünftel kürzen. Dies beschränkt sich auf jene Löhne, die den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung UVG übersteigen (derzeit rund 148'000 Franken).
  • Die Klubs haben maximal zehn Jahre Zeit, die Darlehen zurückzuzahlen.
  • Der Bund gewährt Rangrücktritt auf die Darlehen, wenn dadurch die Ausgangslage für die Rückzahlung an den Bund verbessert werden kann. Rangrücktritte dienen damit der Stabilisierung der finanziellen Situation eines Klubs.
  • Neben den Klubs der beiden Profiligen im Fussball und Eishockey können auch semiprofessionelle Mannschaftssportarten unterstützt werden. Namentlich sind dies Basketball, Handball, Unihockey, Volleyball sowie Fussball und Eishockey der Frauen. Diese Klubs müssen in der jeweils höchsten Liga spielen.
  • Das Hilfsangebot des Bundes für die professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssportarten läuft bis Ende 2021.

Die Verordnung ersetzt die bisherige Bestimmung in der Sportförderverordnung und tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. (rd/eku)

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