Nur noch morgens in den ersten «Chindsgi»

Elena Stojkova | 
Lesenswert
Noch keine Kommentare
Im Schuljahr 2023/2024 werden die Kinder den Kindergarten im ersten Jahr nur noch am Morgen besuchen, im zweiten Jahr kommt dafür ein Nachmittag hinzu. Symbolbild: Melanie Duchene

Aufs Schuljahr 2023/2024 stehen Änderungen an: Im ersten «Chindsgi» gibt es keinen Nachmittagsunterricht mehr, und im zweiten Kindergartenjahr wird es weniger Jokertage geben.

Jedes Kind ab vier Jahren besucht im Kanton Schaffhausen zwei Jahre lang den «Chindsgi»: und zwar montags bis freitags jeden Morgen sowie einen Nachmittag pro Woche. Das aber wird sich im nächsten Schuljahr (2023/2024) ändern. Neu werden die Kinder den Kindergarten im ersten Jahr nur noch am Morgen besuchen, im zweiten Jahr kommt dafür ein Nachmittag hinzu, das heisst: Im zweiten «Chindsgi» sind die Kinder an allen Morgen und zwei Nachmittagen nicht zu Hause.

Wie kommt es dazu? Seit einigen Jahren – seit der Harmonisierung der Volksschule «HarmoS» im Jahr 2014 – treten die Kinder früher in den Kindergarten ein. Diejenigen, die vor dem 1. August vier Jahre alt werden, werden auf den Beginn des jeweils neuen Schuljahres schulpflichtig. Da sich das Eintrittsalter vorverschoben hat, erhöhte sich der Anteil der Vierjährigen im ersten Kindergartenjahr. Die Kinder unterscheiden sich beim Eintritt bezogen auf ihren Entwicklungsstand, ihr Wissen, Können und ihre sprachlichen Voraussetzungen erheblich. «Von Windelträgern bis zu kleinen Genies gibt es im ersten Kindergartenjahr alles», sagt Erziehungsdirektor Patrick Strasser (SP).

Höhere Pensen für kleine Schulen

Eine Arbeitsgruppe, zusammengesetzt aus Mitarbeitenden des Erziehungsdepartements sowie Kindergärtnerinnen, kam zum Schluss, dass die Lehrpersonen sowie die Kinder entlastet werden müssen. Wie am Donnerstag bekannt wurde, hat der Erziehungsrat deshalb unter anderem beschlossen, dass es für «Chindsgi»-Kinder im ersten Jahr nur noch Morgenunterricht geben soll. Damit die Unterrichtszeit über die zwei Kindergartenjahre gleich bleibt, werden die älteren Kinder im zweiten Kindergartenjahr neu an zwei statt an einem Nachmittag unterrichtet. Das bedeutet für einige Eltern, dass sie bezüglich Betreuung umdenken müssen. «Uns ist bewusst, dass diese Änderungen für manche Erziehungsberechtigte einen Mehraufwand bedeuten», sagt Strasser. Der Erziehungsrat müsse aber vom Gesamtinteresse ausgehen.

Um diese Änderung auf das neue Schuljahr 23/24 umsetzen zu können, musste der Regierungsrat die Teilpensenregelung anpassen. Grund dafür ist, dass an kleineren Schulen Kinder des ersten und zweiten «Chindsgi» den einen Nachmittag gemeinsam unterrichtet wurden. Da ab dem nächsten Sommer die Kinder des zweiten Kindergartenjahres an zwei Nachmittagen unterrichtet werden, brauchen kleinere Schulen also ein erhöhtes Pensum und somit ein höheres Budget.

Von 20 auf 10 Jokerhalbtage

Auch bezüglich Jokerhalbtagen hat der Erziehungsrat einen Beschluss gefasst. Bisher hatten Erziehungsberechtigte das Recht, ihre Kinder ohne Begründung pro «Chindsgi»-Jahr 20 Halbtage aus dem Unterricht zu nehmen. Im ersten Kindergartenjahr soll es bei diesen 20 Halbtagen bleiben, im zweiten Jahr aber wird die Anzahl auf 10 Jokerhalbtage reduziert.

«Uns ist bewusst, dass diese Änderungen für manche Erziehungsberechtigte einen Mehraufwand bedeuten.»

Patrick Strasser, Erziehungsdirektor

«Grundsätzlich ist wünschenswert, dass diese Jokertage möglichst selten bezogen werden», sagt Strasser. Je öfter ein Kind fehle, desto eher verpasse es den Anschluss. «Ein paar wenige Erziehungsberechtigte machen Gebrauch von allen 20 möglichen Jokerhalbtagen.» Die grosse Mehrheit würde von der Reduktion auf 10 Halbtage aber nichts spüren, so der Erziehungsdirektor. Die Idee der neuen Regelung sei, sich im zweiten Kindergartenjahr an die Jokertag-Regelung der ersten Primarklasse anzunähern. Dort nämlich sind es dann nur noch vier freie Halbtage, die für die Kinder bezogen werden dürfen.

News, Tipps & Tricks für

Erhalten Sie jeden Donnerstag unseren Newsletter «Flaschenpost».

 

Mit der Anmeldung akzeptieren Sie unsere AGB und Datenschutzerklärung.

Ist dieser Artikel lesenswert?

Ja
Nein

Kommentare (0)

Neuen Kommentar schreiben

Diese Funktion steht nur Abonnenten und registrierten Benutzern zur Verfügung.

Registrieren