Verhüllungsverbot geht dem Schaffhauser Regierungsrat zu weit

Schaffhauser Nachrichten | 
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Die Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» geht dem Regierungsrat Schaffhausen zu weit. Dem Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot stimmt er hingegen zu.

Der Regierungsrat stimmt dem Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot zu. Das Gesetz ist ein indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot». Der Bundesrat lehnt die Volksinitiative ab, da sie mit dem geforderten flächendeckenden Gesichtsverhüllungsverbot im öffentlichen Raum weit über das Ziel hinausschiesse.

Die Initiative greife nach seiner Ansicht mit einer Regelung auf Verfassungsstufe unnötigerweise in die bewährte kantonale Regelungsautonomie ein. Die Gesichtsverhüllung könne allerdings dann Probleme aufwerfen, wenn die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben die Identifizierung einer Person verlange. Es sei in dieser Hinsicht eine klare Botschaft des Gesetzgebers angezeigt, weshalb der Bundesrat der Volksinitiative einen indirekten Gegenvorschlag auf Gesetzesstufe gegenüberstellt.

Der Gegenvorschlag des Bundesrates löse «die Probleme im Zusammenhang mit der Gesichtsverhüllung gezielt dort, wo sie auftreten», so der Regierungsrat in einer Medienmitteilung. Es werde die Pflicht zur Enthüllung des Gesichts vor Behörden in Situationen eingeführt, in denen das Bundesrecht eine visuelle Identifizierung vorschreibt oder wenn eine vom Bundesrecht vorgesehene Aufgabe ohne unverhältnismässigen Aufwand nur erfüllt werden kann, wenn eine verhüllte Person ihr Gesicht zeige. Im Gegensatz zur Initiative wahre der indirekte Gegenvorschlag die kantonalen Zuständigkeiten. «Somit können Kantone, die weitergehen und die Gesichtsverhüllung im öffentlichen Raum verbieten möchten, dies wie bisher weiterhin tun», so der Regierungsrat.

Der indirekte Gegenvorschlag des Bundesrates sehe der Regierungsrat als gangbaren Weg, «ohne die Verhüllung wie in der Volksinitiative vorgesehen generell zu verbieten.» Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit werde dadurch gewahrt. (RD)

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