Feuerwerk: Das müssen Sie beachten – dies- und jenseits der Grenze

Ralph Denzel | 
Lesenswert
Noch keine Kommentare
Symbolbild
Vorsicht bei der Ein- und Ausfuhr von Feuerwerken. Bild: zvg

Das alte Jahr ist bald Geschichte und viele Personen decken sich bereits wieder mit Raketen und Böllern ein. Beim Kauf, vor allem im Grenzgebiet, gibt es aber einiges zu beachten.

In zwei Tagen ist das Jahr 2022 Geschichte und viele werden es wohl mit einem ordentlichen Knall beenden wollen. Nachdem in den vergangenen zwei Jahren aufgrund von Corona-Restriktionen in Deutschland der Verkauf von Feuerwerk verboten war, ist es dieses Jahr wieder möglich, Knallkörper, Raketen und Heuler zu erwerben. Viele Schweizerinnen und Schweizer dürften vor allem wegen des aktuell sehr guten Eurokurses schwach werden und auch im Nachbarland zuschlagen wollen. Dabei gibt es aber einiges zu beachten, wie das Hauptzollamt Singen in einer Medienmitteilung schreibt.

So werden insbesondere in den Tagen vor Silvester Feuerwerkskörper unbekannter Herkunft oder mit mangelnder Verarbeitung angeboten und eingeführt. «Im schlimmsten Fall hat die Verwendung dieser Raketen und Knaller lebensgefährliche Folgen für die Gesundheit», so Sonja Müller, Hauptzollamt Singen in einer Medienmitteilung. Daneben darf man nicht vergessen: Man muss, wenn man illegales Feuerwerk kauft und erwischt wird, auch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. «Die Einfuhr von nicht konformitätsbewerteten und nicht mit dem CE-Kennzeichen versehenem Feuerwerk ist nach dem Sprengstoffgesetz verboten und strafbar», so Müller. Dies gilt auch, wenn die CE-Kennzeichnung gefälscht sein sollte.

Kurz erklärt: Das CE-Zeichen

Das CE-Zeichen ist ein Hinweis darauf, dass ein Produkt vom Hersteller geprüft wurde und dass es alle EU-weiten Anforderungen an Sicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz erfüllt. Es ist Pflicht für alle weltweit hergestellten Produkte, die in der EU vermarktet werden. Fehlt dieses oder ist es gefälscht, wird stets ein Strafverfahren eingeleitet und – im Falle von Silvesterraketen – die Feuerwerkskörper beschlagnahmt oder sichergestellt.

Wichtig: Blick auf die Kategorien

Wichtig ist auch, dass man beim Kauf auf die Kategorien der Feuerwerke achtet. Davon gibt es in Deutschland und in der Schweiz dieselben: F1 bis F4. Sie unterscheiden sich aber teils in der Einteilung.

  • In Deutschland entspricht die Kategorie F1 Kleinstfeuerwerk. Hierzu zählen unter anderen Knallerbsen, Partyknaller, Bodenwirbel, Tischfeuerwerk, Eisfontänen und Wunderkerzen. Diese sind ab 12 Jahren erhältlich und von ihnen geht nur eine geringe Gefahr aus. 
  • In der Kategorie F2 findet man in Deutschland das klassische Silvesterfeuerwerk. Diese Artikel sind ausschliesslich zur Verwendung im Freien vorgesehen. Verkauft werden diese ab 18 Jahren. In der Schweiz zählt zur Kategorie F2 hingegen etwa Feuervögel, Römische Kerzen, Sonnen, Bengalfeuer und Fontänen. In beiden Fällen darf dies ohne Ausbildung bestellt und gezündet werden. 
  • Bereits in der Kategorie F3 braucht es dann aber in Deutschland eine Genehmigung. Nur wer im Besitz einer Erlaubnis nach §7 und/oder §27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) ist oder einen Befähigungsschein nach §20 SprengG besitzt, kann diese Produkte zünden oder erwerben. Wer die nicht hat, macht sich strafbar. In der Schweiz ist dies hingegen frei zu verkaufen, wenn man eine behördliche Erlaubnis hat. Wer also in Deutschland Feuerwerk der Kategorie F3 erwirbt, kann sich strafbar machen, wenn er nicht die nötigen Nachweise hat.
Rechts oben findet man den Hinweis, um welche Kategorie es sich handelt. In Deutschland sind diese Kategorien nur gegen Nachweis verkäuflich. Bild: Zoll/Bundespolizei
  • Kategorie F4 ist dann sowohl in Deutschland als auch der Schweiz nur mit Fachkundenachweis zu verkaufen und zu «verballern». 

Speziell in der Schweiz ist es zudem verboten, Feuerwerk welches auf dem Boden explodiert, wie zum Beispiel Kracher, Böller und Petarden, einzuführen. Weiter verboten sind laut der Bundespolizei «Lady-Crackers», die länger als 22 Millimeter (7/8 Zoll) sind und/oder einen Durchmesser grösser als 3 Millimeter (1/8 Zoll) aufweisen.

 Was droht mir im schlimmsten Fall? 

Wer illegales Feuerwerk – dazu zählt auch solches, welches laut Kategorie nicht erworben werden darf – besitzt und einführt, macht sich strafbar. In diesen Fällen wird stets ein Strafverfahren eingeleitet. Die eingeführten, nicht dem Sprengstoffrecht entsprechenden Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt. Reisefreimengen werden hierbei nicht gewährt. Es droht eine Geldstrafe oder sogar eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren. 

In der Schweiz werden die Gegenstände konfisziert und man kann ebenfalls mit einer Anzeige rechnen. Zoll und Bundespolizei kündigten in einer Medienmitteilung an, die nächsten Tage genauer hinzuschauen.

Ist dieser Artikel lesenswert?

Ja
Nein

Kommentare (0)

Neuen Kommentar schreiben

Diese Funktion steht nur Abonnenten und registrierten Benutzern zur Verfügung.

Registrieren