Damit's nicht schon an der Grenze knallt: Das muss man bei der Einfuhr von Feuerwerk beachten

Jonas Schlagenhauf | 
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Feuerwerk ist am 1. August besonders beliebt. Bild: SN-Archiv/Ralph Denzel

Im Vorfeld des 1. August wird jeweils viel Feuerwerk in die Schweiz importiert. Was eingeführt werden darf, und was eben nicht, ist oft nicht ganz klar.

Wer Feuerwerkskörper importieren möchte, benötigt grundsätzlich eine Einfuhrbewilligung vom Bundesamt für Polizei (fedpol). Feuerwerk bis zu einem Gewicht von 2,5 Kilogramm pro Person darf jedoch ohne Bewilligung über den Zoll gebracht werden, sofern diese Feuerwerkskörper in der Schweiz erlaubt sind. Dabei ist noch zu beachten, dass trotz legaler Einfuhr in die Schweiz man das Feuerwerk womöglich nicht anzünden darf (z.B. wegen Feuerverboten aufgrund von Trockenheit).

Verbotene Feuerwerkskörper

  • Feuerwerk, welches auf dem Boden explodiert (wie zum Beispiel Kracher, Böller und Petarden)
  • «Frauenfürze», die länger als 22 Millimeter sind und/oder einen Durchmesser grösser als 3 Millimeter aufweisen

Vor dem Kauf und der Einfuhr in die Schweiz empfiehlt die Polizei, sich über die geltenden Bestimmungen zu informieren.

Anzeige möglich

Wenn man doch versucht, illegale Feuerwerkskörper in die Schweiz zu bringen und dabei erwischt wird, beschlagnahmt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Böller. Wenn dabei auch gegen das Sprengstoffgesetz verstossen wird, gibt es obendrein noch eine Anzeige.

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