Ausgangssperren in Baden-Württemberg: Das müssen Sie beachten

Ralph Denzel | 
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Wer nicht geimpft oder genesen ist, hat es in Deutschland wieder schwerer. Symbolbild: Pixabay

In den angrenzenden Landkreisen gelten wieder Ausgangssperren. Diese treffen vor allem ungeimpfte und nicht-genesene Personen. Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema.

Wer nicht geimpft und genesen ist, muss aktuell in Süddeutschland mit Ausgangssperren leben: Zwischen 21 Uhr und 5 Uhr an nächsten Tag darf man die Wohnung nur aus triftigem Grund verlassen. Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten für Grenzregion zu der neuen Regelung.

Wann kommt es zu Ausgangsperren?

Eigentlich zählt in Deutschland die sogenannte 7-Tage-Inzidenz nicht mehr, ausser, es geht um die Festlegung von Ausgangssperren. Wenn die Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis an zwei aufeinanderfolgenden Tage die Schwelle von 500 überschreitet, werden diese in Kraft gesetzt. Die Überschreitung wird dann vom zuständigen Gesundheitsamt bekannt gemacht und gilt ab dem folgenden Tag. Die Ausgangssperre gilt dann von 21 Uhr bis 5 Uhr.

Wo gibt es überall Ausgangssperren?

Aktuell gilt diese sowohl im Landkreis Konstanz, als auch im Landkreis Waldshut. Insgesamt sind aktuell 29 von 45 Landkreisen in Baden-Württemberg über einer Inzidenz von 500.

Für wen gelten die Ausgangsperren?

Diese gelten nur für Personen, die weder genesen noch geimpft sind. Achtung: Der Genesenstatus ist in Deutschland seit neustem nur noch 90 Tage gültig.

Ich bin weder geimpft noch genesen – darf ich dann nach 21 Uhr noch nach Deutschland?

Nein, ausser Sie haben einen triftigen Grund. Diese sind von der Landesregierung sehr klar definiert worden.

  • Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum.
  • Der Besuch von gewissen Veranstaltungen und die Teilnahme an bestimmten Versammlungen, etwa Gemeinderatssitzungen etc.
  • Besuch von Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und Bestattungen oder Totengebeten.
  • Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschliesslich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Massnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.
  • Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.
  • Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich.
  • Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen.
  • Für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung.
  • Unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.

Kann man nach 21 Uhr noch in Deutschland einkaufen?

Wenn Sie nicht geimpft oder genesen sind, nein. Dies zählt nicht als «triftiger Grund».

Kann ich nach 21 Uhr durch Deutschland fahren, um schneller an mein Ziel zu kommen?

Ja, der Transit ist weiterhin ohne Probleme und Einschränkungen möglich.

Wie lange gelten die Ausgangsbeschränkungen?

Die Ausgangssperren treten ausser Kraft, wenn die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 500 unterschreitet. Die Massnahme wird dann einen Tag nach der Bekanntmachung durch das zuständige Gesundheitsamt aufgehoben.

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