So knallt es legal am 1. August

Schaffhauser Nachrichten | 
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«Lady Crackers» sind bis zu einer bestimmten Grösse in der Schweiz erlaubt. Bild: Pixabay

In den Tagen vor dem 1. August stellt das Grenzwachtkorps jeweils fest, dass viel Feuerwerk eingeführt wird. Dabei gilt es, die geltenden Einfuhrbestimmungen zu beachten.

Bald feiert die Schweiz ihren 727. Geburtstag. Es wird gefeiert, angestossen und natürlich auch viel Feuerwerk gezündet. Doch worauf muss man eigentlich achten, wenn man Feuerwerk in die Schweiz einführen lassen will und welche Feuerwerkskörper sind bei uns überhaupt erlaubt?

Allgemein gilt: Wer Feuerwerkskörper importieren will, der braucht grundsätzlich eine Einfuhrbewilligung vom Bundesamt für Polizei (fedpol). Im üblichen Reiseverkehr kann Feuerwerk bis zu 2.5 Kilogramm brutto pro Person problemlos eingeführt werden – insofern die Feuerwerkskörper auch in der Schweiz erlaubt sind.

Das ist nicht erlaubt

Zu verbotenen Feuerwerkskörpern in der Schweiz gehören alle pyrotechnischen Gegenstände, «welche auf dem Boden explodieren und nicht von der Ladung vertikal in eine Richtung wegbefördert werden». Feuerwerkskörper wie die beliebten «Lady Crackers» sind laut Eidgenössischer Zollverwaltung erlaubt, dürfen aber nicht länger als 22 Millimeter sein und einen Durchmesser von 3 Millimeter haben.

Verbotene Feuerwerkskörper oder solche ohne Einfuhrbewilligung werden beschlagnahmt. Kommt es zu Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz, wird über die zuständige Staatsanwaltschaft eine Anzeige erstattet. (uek)

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