Hitze und Kleider: Wie viel Nacktheit ist in Schaffhausen legal?

Ralph Denzel | 
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Nackt durch die Innenstadt? Wie ist da die rechtliche Lage? Bild: SN/Pixabay - Montage RD

Wenn es heiss wird, einfach mal blankziehen? Wer das in der Öffentlichkeit machen will, darf das laut Schaffhauser Regierungsrat sogar - unter speziellen Voraussetzungen.

Wenn die Temperaturen bedenkliche Höhen erreichen, sich die Hitze in den schmalen Gässchen der Schaffhauser Altstadt staut und einem der Schweiss mit der Intensität des Rheinfalls den Rücken hinunterläuft, ist jede Abkühlung willkommen – und jedes zusätzliche Stück Stoff, das man am Körper tragen muss, oft eher lästig.

Aber wie viel Kleidung muss eigentlich sein, damit man nicht eines öffentlichen Ärgernisses beschuldigt wird?

Wie «nackt» ist illegal?

Selbst der Regierungsrat musste sich schon mit dieser Frage beschäftigten. So erkundigte sich in einer kleinen Anfrage am 29. Juli 2004 der Kantonsrat Gerold Meier-Eisenegger danach, wie sich der «Staat» zu verhalten hätte, wenn sich Personen in der Öffentlichkeit nackt zeigten. Die Antwort des Regierungsrats überrascht etwas, denn dieser stellte fest: «Nudisten, Nacktkünstler sowie politisch motivierte Nacktdemonstranten («Flitzer») machen sich grundsätzlich selbst dann nicht strafbar, wenn dadurch in der Öffentlichkeit Ärgernis erregt wird.» Dies gelte, solange «aus Sicht eines aussenstehenden Betrachters, und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände keine sexuellen Bezüge» aufgewiesen werden.

Bedeutet das, zumindest theoretisch, dass eine nackte Person in Schaffhausen seine Nacktheit einfach als Protest deklarieren und so dann den ganzen Tag wie Gott sie schuf durch die Innenstadt laufen könnte?

Juristisch nicht eindeutig

Die juristische Antwort darauf ist ein deutliches: Jein. «Die Rechtslage bei Nacktheit ist sehr weitläufig», wie uns Andreas Zuber von der Staatsanwaltschaft Schaffhausen erklärt. In Schaffhausen greift in so einem Fall vor allem der Paragraph 18 der Polizeiverordnung. Unter diesem heisst es, «Es ist insbesondere verboten (…) öffentliches Ärgernis zu erregen». Dass dies einen relativ breiten Interpretationsspielraum lässt, ist selbsterklärend – was für den einen ein Ärgernis ist, kann für den anderen normal sein.

Seine Nacktheit, die vielleicht jemanden stören könnte, daher einfach als «politischen Protest» zu deklarieren, hält Andreas Zuber aber aus anderen Gründen für wenig aussichtsreich: «Es stimmt, dass Proteste wie auch künstlerische Aufführungen - auch wenn diese nackt durchgeführt werden - den öffentlichen Grund in Anspruch nehmen.» Grob gesagt bedeutet das, dass für diese Dinge etwas andere Regeln gelten und davon ausgegangen wird, dass hier keine sexuelle Motivation hinter der Darbietung steckt. Aber: Für beides, sowohl für eine Aufführung als auch für eine Protestaktion, braucht es eine Genehmigung der Stadtpolizei. Wenn jemandem diese fehlt, dann ist es nicht möglich, legal diese Begründung anzubringen – und wenn sich jemand davon gestört fühlt, fällt das unter «öffentliches Ärgernis» und kann rechtliche Konsequenzen haben.

Wie ist der Fall bei Nudisten? Diese sind aus Überzeugung nackt und brauchen dafür doch sicher keine Genehmigung der Stadt – oder? Auch hier ist die Rechtslage schwierig, wie Andreas Zuber weiss. Zwar muss «ein Nudist keine Strafe fürchten» - vorausgesetzt, seine Handlung ist nicht sexuell motiviert. Sollte sich aber jemand davon gestört fühlen, dann ist die Sache wieder anders und ähnlich wie beim Protest ohne Genehmigung: «Die Polizei muss handeln, wenn sie wegen eines öffentlichen Ärgernisses gerufen wird», so der Rechtsexperte.

Und auch wenn hier wohl keine Strafe droht, würde das für einen Nackedei doch bedeuten, dass er erstmal auf die Wache kommen und dort eine Aussage machen müsste.

Mein Reich – Meine Regeln?

In den eigenen vier Wänden ist die Sache natürlich etwas anders. Aber auch hier muss man einige Spielregeln beachten. So ist es zwar in Ordnung, sich nackt auf den eigenen Balkon zu legen, denn dieser ist privater Raum. In der Altstadt, wo es öfter vorkommt, dass Balkone direkt gegenüber voneinander angebracht sind, ist die Sache jedoch schwierig: Legt sich dort Bewohner A nackt auf seine Sonnenliege und Bewohner B direkt gegenüber hat keine Möglichkeit, diesem Anblick «auszuweichen», ist es rechtlich wieder schwierig.

Ebenso unklug ist es, sich nackt auf einen Gemeinschaftsrasen zu legen, denn dort können die anderen Nachbarn fast nicht anders, als hinzuschauen. Hier, wie auch auf dem Balkon, spielen laut Andreas Zuber die sogenannten «ideellen Emissionen» eine wichtige Rolle. Das Bundesgericht definierte diese als «Zustände oder Handlungen», welche «das seelische Empfinden der Nachbarn verletzen, unangenehme psychische Eindrücke» verursachen. «Unangenehme psychische Eindrücke können zum Beispiel Ekel, Angst oder Abscheu sein – also die Dinge, die der Anblick eines nackten Nachbarn durchaus hervorrufen könnte.

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