Nach Kettensägenangriff: Wieso gelten Menschen als «voll schuldunfähig»?

Ralph Denzel | 
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Schaffhausen war nach dem Kettensägenangriff im Ausnahmezustand. Bild: Selwyn Hoffmann

Die Staatsanwaltschaft Schaffhausen folgt dem psychiatrischen Gutachten zu Franz W.: Er sei «voll schuldunfähig». Was bedeutet diese Einstufung?

Franz W., der am 24. Juli 2017 zwei Menschen in der Filiale der CSS-Versicherung in der Schaffhauser Altstadt angriff ist laut einem psychiatrischen Gutachten voll schuldunfähig. Das sorgte vor allem in den sozialen Netzwerken für Empörung und Unverständnis. So schrieb ein Nutzer auf der Facebookseite der «Schaffhauser Nachrichten»: «Eine Tat begehen und schuldunfähig sein. Das beisst sich einfach gewaltig.» Ein anderer: «Unser Gesetz ist schon lange lächerlich», denn «Gewalttäter und Sexualstraftäter werden mit Handschuhen angefasst.» Ein dritter schrieb von «Kuscheljustiz».

Die Fragen, was denn «voll schuldunfähig» bedeutet und welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit dies eintritt, haben wir daher direkt an die Staatsanwaltschaft gestellt.

Ab wann ist jemand juristisch schuldunfähig?

Andreas Zuber von der Staatsanwaltschaft Schaffhausen gab uns folgende Erklärung für diesen Begriff: «Gemäss Artikel 19 Absatz 1 StGB gilt der Täter als schuldunfähig, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln.» In diesem Artikel 19 geht es um die Frage der Schuldfähigkeit und der verminderten Schuldfähigkeit. Im Wortlaut heisst es dort: «War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.» Aber warum gilt das auch bei Franz W.? Die Antwort darauf liefert das Gutachten und auch die Aussage von Andreas Zuber: So müsse sich der Befund Schuldunfähigkeit aus einer «schweren psychischen Störung der beschuldigten Person» ergeben. Wichtig ist hierbei laut dem Staatsanwalt: «Verlangt ist ein vollständiger Ausschluss der Schuldfähigkeit, deren blosse Verminderung genügt nicht.»

Eine von ihm angesprochene Verminderung wird im gleichen Paragraphen behandelt. Im Wortlaut: «War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.» Diese Einstufung muss jedoch ein sachverständiger Gutachter, sprich ein Psychologe, treffen. Da dies bei Franz W. der Fall war, wird nun ein sogenanntes «selbständiges Massnahmeverfahren» eingeleitet. Was bedeutet das? Einmal, dass im Fall von Franz W. die Schuldunfähigkeit anerkannt ist. Er kann nun in eine Psychiatrie eingewiesen werden, ohne dass er bei dem Prozess dafür anwesend sein muss - sollte ihn sein Gesundheitszustand zum Beispiel daran hindern.  

Das eine Person voll schuldunfähig ist, kommt allerdings seltener vor, gesteht auch Andreas Zuber von der Staatsanwaltschaft ein. «Dass eine vollständige Schuldunfähigkeit vorliegt, ist eher selten.» Bei Franz W. liegt diese im psychiatrischen Gutachten, welches über ein Jahr angefertigt wurde.

Durch Alkohol schuldunfähig?

Auf der Facebookseite der SN wurde auch kommentiert: «Also zum Psychiater in die Behandlung gehen, Alkohol trinken, einen Amoklauf begehen und wieder straffrei heimkommen.» Wie verhält es sich mit sowas? Sind Drogen und Alkohol ein Grund, dass man wirklich straffrei bleiben kann? Andreas Zuber beantwortet die Frage so: «Gemäss Bundesgericht gilt im Zusammenhang mit Alkohol als grobe Faustregel, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Promille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorliegt.» Anders sieht es bei einer Blutalkoholkonzentration «von 3 Promille und darüber» aus. Dann sei «meist eine Schuldunfähigkeit gegeben.» Das bedeutet: «Bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Promillen kann im Regelfall von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit ausgegangen werden.» Wohlgemerkt: All das sind Faustregeln.

Bedeutet das nun also, dass man bei genug Alkohol straffrei bleibt? Nein, denn «diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden», erklärt Andreas Zuber.

So stellte das Bundesgericht bei seinem Urteil, welches diese Richtung vorgibt, damals fest, dass es« keine feste Korrelation zwischen Blutalkoholkonzentration und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie» gibt. Mit anderen Worten: Nur, weil jemand betrunken ist, bedeutet das nicht automatisch, dass er schuldunfähig ist. So müssten immer auch Punkte wie «Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation» in die Beurteilung einer Tat mit einbezogen werden.

Diese zu klären, ist dann wieder Aufgabe der Staatsanwaltschaft, denn diese will letztlich sichergehen, dass die Gesetze richtig eingehalten werden – auch wenn das bei der Öffentlichkeit manchmal auf Unverständnis stösst.

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