Aufpassen beim Feuerwerk

Daniel Zinser | 
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Am nächsten Dienstag feiern wir unseren Nationalfeiertag. Schon lange gehört in der Schweiz viel Feuerwerk zum 1. August. Dabei gilt es aber einige Dinge zu beachten.

Rund um den Bundesfeiertag vom 1. August wird es ganz schön laut in der Schweiz. Telefonanrufe bei der Polizei, in welchen sich Personen über Lärm durch Feuerwerkskörper am Tag und auch zu später Nachtstunde beklagen, häufen sich. Das Abfeuern von Feuerwerk ohne Bewilligung ist in aller Regel auf den 1. August (oder in einigen Gemeinden zudem auf den Tag zuvor) beschränkt. Ansonsten braucht es eine entsprechende Bewilligung. Grösseres Feuerwerk darf sogar nur durch Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Laut einer Medienmitteilung der Beratungsstelle für Unfallverhütung sollten besonders Männer Vorsicht walten lassen beim Abfeuern von Feuerwerk: Sie sind für 85 Prozent aller Unfälle mit Feuerwerkskörpern verantwortlich.

Damit ein sicherer Umgang mit Feuerwerk garantiert ist, sollten folgende Sicherheitsregeln befolgt werden, die die Polizei Basel kürzlich auflistete:

  • Grundsätzlich sollte beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern genügend Abstand zu Gebäuden, Wäldern und Menschenansammlungen eingehalten werden.
  • Lesen Sie immer zuerst die Gebrauchsanweisung und halten Sie die angegebenen Sicherheitsabstände ein.
  • Halten Sie ein Löschmittel wie zum Beispiel einen Feuerlöscher, eine Löschdecke oder einen Eimer mit Wasser bereit.
  • Lassen Sie keine Kinder unbeaufsichtigt Feuerwerk abbrennen.
  • Warten Sie bei einem Versager mindestens 10 Minuten, bis Sie sich dem Feuerwerkskörper wieder nähern, und unternehmen Sie keine weiteren Anzündversuche.
  • Schliessen Sie insbesondere am 1. August Ihre Fenster und ziehen Sie die Sonnenstoren ein - Raketen und andere Flugkörper könnten sich verirren.
  • Wo Feuerwerk verkauft und abgebrannt wird, darf nicht geraucht werden.
  • Schützen Sie Feuerwerk vor Funkenwurf. 

Aufpassen beim Einführen

Wer sein Feuerwerk in der deutschen Nachbarschaft einkauft, sollte wissen, dass pro Person lediglich 2.5 Kilogramm Feuerwerkskörper in die Schweiz eingeführt werden dürfen. Am Boden knallende Feuerwerkskörper sind in der Schweiz zur Einfuhr sogar verboten. Festgestellte Mehrmengen oder verbotene Feuerwerkskörper werden an der Grenze beschlagnahmt und vernichtet. Ebenfalls nicht erlaubt sind «Lady-Crackers» die länger als 22 Milimeter sind oder einen Durchmesser von mehr als 3 Milimeter aufweisen und sogenannte «Knallteufel» mit einem Gewicht von mehr als 2.5 Miligramm. Handlichtfackeln, Signal- und Knallpatronen fallen ebenfalls nicht unter die Freigrenze.

 

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