Wie die 24h-Regel überprüft werden soll - und für wen sie nicht gilt

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Wer in Zukunft aus Schaffhausen nach Deutschland einreist und sich dabei länger als 24 Stunden aufhält, muss in Quarantäne.

Die Corona-Fallzahlen steigen zurzeit in der Schweiz rasant. Der grosse Nachbar Deutschland hat die Situation aktuell einiges besser im Griff und setzt nun die gesamte Schweiz auf die Liste der Risikogebiete. Dies gab das Robert-Koch-Institut bekannt. Obwohl der Kanton Schaffhausen schweizweit zu den am wenigsten stark betroffenen Gebieten gehört, macht Deutschland keine Ausnahmen mehr. Ab Samstag gilt also die Quarantänepflicht für alle die aus Schaffhausen nach Deutschland einreisen. Ausserdem muss jede Person die aus einem Risikogebiet einreist einen negativen Corona-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder sich nach Ankunft innerhalb von zehn Tagen auf eine Corona-Infektion testen lassen. Wenn das Testergebnis negativ ist, kann die Quarantäne aufgehoben werden.

Einkaufstourismus wird nicht ausgebremst 

Nicht verboten ist damit aber das Einkaufen auf der anderen Seite der Grenze. Die 24-Stunden-Regelung, die bisher schon für den Kanton Zürich galt, wird nun auch für die Schaffhauserinnen und Schaffhauser zur Anwendung kommen. «Diese Regelung erlaubt es den Bürgerinnen und Bürgern, sich diesseits und jenseits der Grenzen unbeschränkt innerhalb von 24 Stunden im Grenzgebiet zu bewegen und ihrem Alltag grenzüberschreitend und ohne Behinderungen nachzugehen», heisst es in einer Medienmitteilung zur Einführung dieser Regelung vor rund einer Woche.

Wie das baden-württembergische Sozialministerium auf Anfrage mitteilt, soll mit der 24-Stunden-Regelung erreicht werden, dass sich die Menschen grenzüberschreitend normal bewegen können. Anders als bei der Grenzschliessung überwache nicht die Bundespolizei den Aufenthalt in Deutschland, sondern die zuständigen Ortspolizeibehörden vor Ort. Bei Verstössen drohen Bussgelder von bis zu 25'000 Euro.

Es gebe aber auch Ausnahmen von der Quarantänepflicht, wenn die 24 Stunden Aufenthalt in Baden-Württemberg überschritten werden. Sie gelte zum Beispiel nicht für Verheiratete, Personen in einer festen Partnerschaft oder Familienangehörige. Auch wer aus beruflichen Gründen länger ennet der Grenze sein müsse, sei von der Quarantänepflicht befreit. Nachweise seien auf Verlangen vorzulegen, hierbei werde aber weitgehend mit Augenmass gehandelt, so das Sozialministerium weiter. (tma/daz)

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