Leinenpflicht im Thurgau im Wald und am Waldrand

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Die Leinenpflicht gilt noch bis zum 31. Juli. Bild: Pexels

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Änderung der Verordnung über das Halten von Hunden genehmigt und setzt sie per 1. Mai in Kraft. Laut dem vom Grossen Rat verabschiedeten Hundegesetz müssen Hunde vom 1. April bis am 31. Juli im Wald und am Waldrand an der Leine geführt werden.

Weiterhin gilt die Leinenpflicht für Hunde in Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen. Freilaufende Hunde haben für Wildtiere im Wald und am Waldrand während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit ein hohes Störpotenzial, welches zum Verlust von Bruten oder sogar zum Tod von Wildtieren führen kann. Widerhandlungen gegen diese Leinenpflicht können gemäss der Verordnung des Regierungsrats über das Halten von Hunden mit 100 Franken gebüsst werden. Die gesetzliche Leinenpflicht gilt nicht für Jagd- und Herdenschutzhunde sowie Diensthunde der Polizei und des Rettungswesens im Einsatz und bei der Ausbildung.

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