Im Wald muss der Hund bei Fuss laufen

Luc Müller | 
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Dieses Reh, das auf offenem Feld in Trasadingen gefunden wurde, ist Opfer eines Hundes geworden. Bild: zvg

Streunende Hunde sorgen in Wäldern für Gefahren beim Wild – Trasadingen appelliert an die Hundebesitzer.

Es sind unschöne Bilder, welche die Gemeinde Trasadingen im offiziellen Mitteilungsblatt veröffentlicht hat: Zu sehen ist da ein Reh, das durch einen Hund gerissen wurde. Dem Wildtier fehlt nach der Beissattacke fast der ganze Hals. Gefunden wurde das so getötete Reh auf offenem Feld in Trasadingen. «Wir haben immer wieder Probleme mit streunenden Hunden, die Wild jagen», erklärt Gemeinderat Hans Werner Külling. Mit der Veröffentlichung der Bilder des getöteten Rehs wolle man die Hundebesitzer wieder einmal an ihre Pflichten erinnern. Viele Hundebesitzer würden sich korrekt verhalten, aber fünf Prozent von ihnen würden sich nicht an das Gesetz halten.

Die Gesetzeslage ist eindeutig: Im kantonalen Gesetz über das Halten von Hunden heisst es unter Artikel 10: «In Wäldern und in deren unmittelbaren Nähe sind Hunde bei Fuss zu halten.» Das bedeutet gemäss Information der Jagd- und Fischereiverwaltung: Der Hund muss direkt neben seinem Herrchen laufen und muss jederzeit auf Pfiff gehorchen. In Artikel 12, der die Leinenpflicht regelt, ist zusätzlich aufgeführt: «Hunde sind anzuleinen: im Wald und in dessen unmittelbaren Nähe während der Setz- und Brutzeit.»

Auch die kantonale Verordnung über den Naturschutz definiert unter Paragraf 13 nochmals besondere Schutzbestimmungen: «Im Wald und in dessen unmittelbaren Nähe sind Hunde bei Fuss zu halten. Während der Setz- und Brutzeit (15. April bis 30. Juni) sind Hunde in diesen Gebieten an der Leine zu führen.»

Gemäss der aktuellen Jagdstatistik des Kantons Schaffhausen wurden vom 1. April bis 31. März 2017 26 Rehe von Hunden gerissen.

Saftige Bussen

Grundsätzlich gibt es auch im Kanton Schaffhausen das Gesetz, dass streunende Hunde, die Wild angreifen, abgeschossen werden dürfen. Nach Angaben der Jagd- und Fischereiverwaltung des Kantons Schaffhausen werde dieses Recht jedoch nicht ausgeübt. Sprich: Streunende Hunde werden im Wald nicht erschossen. Wer die Hundeleinenpflicht verletzt, kann mit bis zu 50 Franken gebüsst werden – für ein gerissenes Reh können Hundehalter sogar mit einer Busse von bis zu 20 000 Franken belangt werden.

Kot ist wegzuräumen

«Wir haben aktuell kein Polizeigesetz in der Gemeinde. Deshalb können wir nicht selbst Bussen verteilen», informiert Anja Trutmann, Gemeindeschreiberin von Trasadingen. Eigentlich hat die Gemeinde eine Polizeiverordnung vor Jahren erarbeitet – an der Gemeindeversammlung wurde aber vor Jahren bestimmt, gar nicht erst auf eine Diskussion zur Schaffung eines Polizeigesetzes einzugehen. Seither liege das fixfertige Polizeigesetz in der Schublade, so die Gemeindeschreiberin. «Es kommt ab und zu vor, dass Leute streunende Hunde der Polizei melden», weiss Anja Trutmann.

Ein weiteres Problem sei, dass Hunde in den Rebbergen ihr Geschäft verrichteten und die Hundehalter den Kot nicht wegräumten, betont Gemeinderat Külling. «Das ist für die Mitarbeiter in den Rebbergen sehr eklig. Sie trampen öfter in Hundehaufen.» Auch der Sportplatz sei öfter als Hundeklo missbraucht worden. Das Gesetz über das Halten von Hunden sagt klar: «Die Hundehalter sind zur Beseitigung des Kots ihres Hundes auf fremden und ­öffentlichen Plätzen verpflichtet.»

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