Die Schweiz im Lockdown 2.0: Was gilt jetzt?

Ralph Denzel | 
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Restaurants bleiben geschlossen. Bild: Roberta Fele

Die Schweiz ist erneut im Lockdown – allerdings mit anderen Regeln als noch im März. Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Was ist noch offen?

Geschäfte, die keine Waren des täglichen Bedarfs verkaufen, müssen schliessen. Allerdings dürfen Kundinnen und Kunden Waren bestellen und vor Ort im Laden abholen. Allerdings gibt es eine ganze Reihe Ausnahmen. So bleiben weiterhin offen:

  • Kioske

  • Bäckereien
  • Tankstellenshops
  • Apotheken
  • Optiker
  • Hörgeräteläden
  • Telekomanbieter
  • Reparatur- und Unterhaltsgeschäfte
  • Bau- und Gartengeschäfte
  • Blumenläden

Auch Dienstleister wie zum Beispiel Banken, Poststellen, Coiffeure und Reisebüros können öffnen.

Müssen die Grossverteiler ihre Sortimente wieder absperren oder abdecken?

Ja, wenn in der Filiale Sortimentsbestandteile angeboten werden, die nicht zu den Produkten des kurzfristigen und täglichen Bedarfs zählen. Aus Gründen der Gleichbehandlung müssen jene Produkte, die über das erlaubte Sortiment hinausgehen, abgesperrt oder abgedeckt werden. Das gilt auch für Warenhäuser, die ihre Etagen mit Kleidern schliessen müssen.

Ist Take-Away weiterhin möglich?

Ja. Restaurants müssen geschlossen bleiben, dürfen aber weiterhin Take-Away anbieten.

Wann müssen die noch offenen Läden schliessen?

Bis Montag galt ab 19 Uhr eine Sperrstunde, sowie ein Verkaufsverbot an Sonn- und Feiertagen. Diese wurde jedoch am vergangenen Mittwoch vom Bundesrat aufgehoben.

Dürfen noch Wochenmärkte stattfinden?

Ja, sofern dort Güter des täglichen Bedarfs verkauft werden. Der Wochenmarkt in Schaffhausen findet etwa zu den gewohnten Zeiten statt, jedoch ist dieser auf den Herrenacker umgezogen.

Es gilt jetzt Homeoffice-Pflicht. Wer ist davon ausgenommen?

Arbeitgeber müssen das Arbeiten zuhause einführen, sofern es möglich ist und es sich mit verhältnismässigem Aufwand einrichten lässt. Ausnahmen gibt es nur wenige. Besonders gefährdete Menschen, also wenn man zu einer Risikogruppe gehört, müssen dabei besonders geschützt werden. Dieser Schutz kann auch Ersatzarbeit oder Befreiung von der Arbeitspflicht bedeuten. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.

Was gilt am Arbeitsplatz?

Sollte Homeoffice nicht möglich sein, gilt Maskenpflicht, sobald sich mehr als eine Person in einem geschlossenen Raum befinden.

Wenn ich im Homeoffice arbeiten muss – bekomme ich dann eine Entschädigung für die Unkosten daheim?

Nein, der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung (Stromkosten, Beiträge an Mietkosten o.ä.) zahlen, da es sich nur um eine vorübergehende Anordnung handelt. Die Arbeitgeber müssen aber geeignete organisatorische und technische Massnahmen treffen, um Homeoffice zu ermöglichen. Diese müssen mit einem vernünftigen Aufwand realisierbar sein.

Sind die städtischen und kantonalen Verwaltungen noch verfügbar?

Ja. Zur Verringerung der Kundenströme und der persönlichen Kontakte ist der Kundenempfang in der kantonalen Verwaltung (inkl. Justiz) allerdings seit Montag teilweise nur noch nach vorheriger Kontaktaufnahme per Telefon oder E-Mail möglich. Ausgenommen sind Schalter mit starker Kundenfrequenz oder der Notwendigkeit der kurzfristigen persönlichen Erreichbarkeit. Die Schaffhauser Polizei ist weiterhin rund um die Uhr erreichbar. Es werden keine Landstationen geschlossen.

Folgende Schalter sind für den Publikumsverkehr weiterhin ohne Voranmeldung geöffnet:

  • Info-Schalter der Staatskanzlei (inkl. Beglaubigungsservice)
  • Schalter des Arbeitsamtes (RAV)
  • Schalter des Betreibungsamtes
  • Schalter des Kantons- und Obergerichtes
  • Schalter des Strassenverkehrsamtes
  • Schalter der Schaffhauser Polizei
  • Schalter der Verkehrsabteilung der Staatsanwaltschaft
  • Sekretariat Primar- und Sekundarstufe I
  • Sekretariat Kantonsschule
  • Sozialamt (Haus der Kulturen) für den Asyl- und Flüchtlingsbereich.

Auch die Schalterdienstleistungen der Stadt werden weiterhin vor Ort erbracht. Ab dem 18. Januar muss man sich allerdings vorgängig anmelden. Die Erreichbarkeit der Abteilungen bleibt via Telefon und E-Mail während den Schalteröffnungszeiten soll gewährleistet ein.

Was gilt neu bei Treffen unter Freunden oder im öffentlichen Raum?

An privaten Veranstaltungen dürfen maximal fünf Personen teilnehmen. Kinder werden auch zu dieser Anzahl gezählt. Menschenansammlungen im öffentlichen Raum werden ebenfalls auf fünf Personen beschränkt.

Kann man in den kommenden Wochen noch Sport treiben?

Freizeit- und Sportbetriebe inklusive Fitnesszentren und Sporteinrichtungen bleiben geschlossen. Alle Einzel- und Gruppentrainings in den entsprechenden Innenräumen sind untersagt. Einzelsportarten, die draussen ausgeführt werden, wie Joggen, Langlauf, Radfahren etc., sowie Gruppentrainings bis maximal 5 Personen im freien Gelände bleiben gestattet. Davon ausgenommen sind Sportarten mit Körperkontakt. Sportanlagen können aber für Sportaktivitäten von Kindern und Jugendlichen bis 16 Jahren offen sein, etwa die Kunsteisbahn. Erwachsene dürfen kleine Kinder in die Anlage begleiten, aber selber keinen Sport treiben. Trainingsaktivitäten im Leistungssport und Profispiele in Sporthallen ist erlaubt, Wettkämpfe finden nur unter Ausschluss von Zuschauern statt.

Gilt im Kanton Schaffhausen weiterhin die Zwei-Haushalte-Regel?

Ja, diese hat weiterhin Gültigkeit und ergänzt die neue BAG-Regel, dass sich höchsten fünf Personen treffen können. 

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Kommentare (1)

Boris Kerzenmacher Mo 18.01.2021 - 12:14

Es nennt sich Prävention.
Man muss davon ausgehen das die Mutationen sich hier ausbreiten und genauso entsetzlich wüten werden wie in England und Südafrika.
Auch wenn die Mutationen hier noch nicht gross verbreitet sind muss man vorbereitet sein. Und das geht nur mit einem kompletten Lockdown.

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