Keine weiteren Massnahmen gegen Osamah M. möglich

Manuel von Burg | 
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Bund kann dem Kanton Schaffhausen im Fall von Osamah M. nicht weiterhelfen. Bild: Key

Der Bund kann dem Kanton Schaffhausen im Fall von Osamah M. nicht weiterhelfen: Alle verfügbaren Instrumente seien bereits ausgeschöpft.

Seit dem 7. Mai kann sich der im Kanton Schaffhausen wohnhafte Osamah M., der wegen Beteiligung an der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden war, wieder uneingeschränkt bewegen. Das kantonale Migrationsamt hatte nach seiner Haftentlassung im März 2017 eine unbefristete Eingrenzung auf drei Quartiere der Stadt Schaffhausen erlassen. Nur in diesen Quartieren durfte er sich aufhalten, insbesondere das Stadtzentrum war für ihn aber tabu. Gegen die Massnahme erhob Osamah M. Beschwerde, die vom kantonalen Obergericht im Dezember 2018 teilweise gutgeheissen wurde: Es befristete die Massnahme auf ein Jahr.

Wie die NZZ heute Morgen berichtet, hat sich der Kanton Schaffhausen bezüglich Osamah M. nun an den Bund gewandt. Nach Vorgabe des «Nationale Aktionsplan zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus» wurde eine Arbeitsgruppe gebildet, die kürzlich eine erste Koordinationssitzung durchführte. Die Arbeitsgruppe kam laut NZZ zum Schluss, dass alle verfügbaren Instrumente bereits ausgeschöpft seien. Abgesehen von sozialen Begleitungen gebe es keine Handhabe, um die Gefährder zu überwachen oder in ihrem Tätigkeitsfeld einzuschränken.

Ausweisung in Drittstaat?

Eine Ausweisung von Osamah M. in den Irak ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht möglich, da ihm in seiner Heimat Folter und möglicherweise die Todesstrafe droht. Eine solche Ausweisung verbietet das Non-Refoulement-Prinzip der Europäischen Menschenrechtskonvention. Laut NZZ prüfe man aber nun, Osamah M. zusammen mit vier weiteren Irakern in einen Drittstaat zu überführen.

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