Obergericht lehnt Wahlbeschwerde ab

Daniel Zinser | 
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Das Obergericht lehnt eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu den Kantonsratswahlen vom 25. September und dem Losentscheid zwischen Hedy Mannhart und René Sauzet ab. Dies gab das Gericht heute per Medienmitteilung bekannt.

Bei der Kantonsratswahl vom 25. September errang die FDP im Wahlkreis Neuhausen einen Sitz. Da die beiden bestklassierten Kandidierenden dieser Liste, Hedy Mannhart und René Sauzet, je 583 Stimmen erhielten musste am Folgetag das Los entscheiden. Dieses fiel auf Hedy Mannhart, welche hierauf als gewählt erklärt wurde. Damit zeigten sich zwei Personen nicht einverstanden und erhoben gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Regierungsrat. Nachdem dieser der Beschwerde nicht zustimmte, zogen die Beschwerdeführer mit dem Ziel das Ergebnis der Losziehung aufzuheben und eine Nachzählung zu veranlassen, weiter ans Obergericht. 

Kein Verdacht auf Unrichtigkeit der Ergebnisse 

Das Obergericht, welches die Sache wegen deren Bedeutung als Gesamtgericht behandelte, wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde laut einer Medienmitteilung von heute Donnerstag mit Mehrheitsentscheid ab. Weiter meint das Gericht: «Die Gerichtsmehrheit käme aufgrund der konkreten Regelung des Wahlverfahrens und deren historischer Entwicklung zum Schluss, bei der Proporzwahl für den Kantonsrat sei nur eine Nachzählung anzuordnen, wenn hinreichende Verdachtsmomente für Unregelmässigkeiten bestünden. Solche seien hier nicht gegeben; insbesondere vermöge der Umstand, dass in Neuhausen überdurchschnittlich viele ungültige Wahlzettel gezählt worden seien, keinen Verdacht auf Unrichtigkeit des Ergebnisses zu begründen. Daher sei nicht zu beanstanden, dass ohne vorheriges Nachzählen direkt das Los gezogen worden sei.»

Jedoch waren die Gerichtsmitglieder bei ihrem Entscheid nicht alle der gleichen Meinung, wie in der Medienmitteilung angemerkt wird: «Eine Minderheit des Gerichts war dagegen der Auffassung, massgebend sei bei der heutigen Regelung die allgemeine Nachzählbestimmung des Wahlgesetzes, wonach bei einem knappen Ergebnis auch ohne Hinweis auf Unregelmässigkeiten nachzuzählen sei. Jedenfalls bei Stimmengleichheit sei sodann grundsätzlich vom Verdacht der Unrichtigkeit aufgrund eines Zählfehlers auszugehen und eine Nachzählung anzuordnen.»

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