Fifa-Sonderermittler Stefan Keller gibt Mandat ab

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Das Bundesstrafgericht in Bellinzona. Bild: zvg/Tonatiuh Ambrosetti, Lausanne

Der ausserordentliche Bundesanwalt Stefan Keller, gebürtig aus Schaffhausen, legt sein Amt auf Ende Mai nieder. Das hat er am Mittwoch der Gerichtskommission von National- und Ständerat mitgeteilt, wie diese in einer Mitteilung bestätigt.

Die Kommission habe Kenntnis vom Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts genommen, das Ausstandsgesuch von Gianni Infantino gegen den Staatsanwalt des Bundes Stefan Keller gutzuheissen, heisst es in der Mitteilung.

Als ausserordentlicher Bundesanwalt war Keller vom Parlament eingesetzt worden, um die nicht-protokollierten Geheimtreffen zwischen Infantino und dem ehemaligen Bundesanwalt Michael Lauber zu untersuchen. Gegen Lauber, Infantino und weitere Personen waren mehrere Strafanzeigen gestellt worden.

Grund für den Entscheid des Bundesstrafgerichts waren öffentliche Äusserungen Kellers. So wollte Keller ein weiteres Strafverfahren gegen Infantino übernehmen. Dieses stand jedoch nicht in Zusammenhang mit den Treffen mit Lauber. Gegen die Ermittlungen hat sich Infantino gewehrt und ein Ausstandsgesuch gestellt. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat nun ein Ausstandsbegehren von Infantino gutgeheissen. Das bedeutet: Keller darf nicht mehr gegen den Fifa-Chef ermitteln.

Gemäss dem Bundesstrafgericht bestünden «berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit des Gesuchsgegners dem Gesuchsteller gegenüber». Der Entscheid wird auf Aussagen Kellers in drei Medienmitteilungen und eine Aussage in einer juristischen Fachzeitschrift gestützt.

Keller derweil schoss gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts: Keller sehe sich aufgrund der personellen Besetzung des Bundestrafgerichts ausserstande, seine Ermittlungen fortzusetzen, schrieb er in einer Medienmitteilung.

Das Urteil der Beschwerdekammer sei weder schlüssig begründet, noch die Rechtsprechung zur Befangenheit von Staatsanwälten berücksichtigt worden, heisst es darin weiter. Es sei davon auszugehen, dass das Urteil ergebnisorientiert und nicht mit der erforderlichen Unabhängigkeit gefällt worden sei. Ein Weiterzug des Urteils ans Bundesgericht in Lausanne sei aufgrund einer Sonderregelung für das Bundesstrafverfahren ausgeschlossen.

Aus diesen Gründen sei es ihm nicht möglich, seine Ermittlungen «zielführend und innert nützlicher Frist zu Ende zu führen». (rd)

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