Diese Öffnungsschritte schlägt der Bundesrat vor
An seiner Sitzung vom Mittwoch hat der Bundesrat über die nächsten Öffnungsschritte in der Corona-Pandemie entschieden. Seine Vorschläge leitet der Bundesrat nun zur Konsultation an die Kantone weiter. Der definitive Entscheid soll am 26. Mai fallen.
Der Bundesrat zeichnet ein optimistisches Bild, was die Chance auf weitere Lockerungen betrifft. Die epidemiologische Lage entspanne sich – schreibt er in einer Medienmitteilung vom Mittwoch – sowohl bei den Fallzahlen, als auch bei den Hospitalisierungen und der Auslastung der Intensivstationen. Die Bevölkerung setze die Schutzmassnahmen gut um und der Öffnungsschritt vom 19. April 2021 habe sich bislang nicht negativ auf die Entwicklung der Epidemie ausgewirkt. So sieht der Bundesrat gute Chancen, dass sich die Situation in den Spitälern in den nächsten Wochen weiter entspannen wird. Dies würde einen nächsten Öffnungsschritt Ende Mai ermöglichen.
Wie die weiteren Öffnungsschritte im Rahmen des 3-Phasen-Modells aussehen könnten – dazu hat der Bundesrat Vorschläge an die Kantone zur Konsultation verabschiedet. Und so sehen die Vorschläge aus:
Veranstaltungen mit Publikum: innen maximal 100, aussen 300 Personen
Für Veranstaltungen mit Publikum gilt neu in Innenräumen eine Limite von 100 anstatt 50 Personen und draussen von 300 statt 100 Personen. Neu darf die Hälfte der Kapazität genutzt werden statt wie bisher bloss ein Drittel. Dasselbe gilt für Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung und religiöse Veranstaltungen. Andere Veranstaltungen, wie Vereinsanlässe oder Führungen, sollen innen und aussen mit maximal 30 statt wie bisher 15 Personen möglich sein. Tanzveranstaltungen bleiben verboten. Da bei privaten Veranstaltungen das Übertragungsrisiko höher ist, bleibt es im Innern bei maximal 10 Personen und draussen bei 15 Personen.
Restaurants: Innenräume offen, wenn die Fallzahlen nicht steigen
Der Bundesrat schlägt vor, dass auch die Innenbereiche der Restaurants mit Schutzkonzepten wieder geöffnet werden können. Dieser Teil des Öffnungsschritts sei aus epidemiologischer Sicht am heikelsten, weil sich viele Personen aus unterschiedlichen Haushalten ohne Maske in Innenräumen träfen. Eine Eröffnung Ende Mai setzt deshalb voraus, dass die Fallzahlen sinken oder stabil bleiben. Es sollen dieselben Regelungen wie aktuell für den Aussenbereich gelten: Abstand oder Abschrankung, maximal vier Personen pro Tisch, Erhebung der Kontaktdaten aller Gäste, Sitzpflicht, Maskenpflicht auch am Tisch, wenn nicht konsumiert wird. Auf der Terrasse wiederum wird die Maskenpflicht am Tisch aufgehoben. Die Kantone sind dafür zuständig, die Einhaltung der Schutzkonzepte zu kontrollieren.
Amateursport: Grössere Gruppen und Fussballspiele in allen Ligen
Neu dürfen maximal 30 statt 15 Personen gemeinsam Sport treiben. Publikum ist zugelassen, auch an Wettkämpfen. Dabei gelten die Regeln für Publikumsanlässe mit 100 Personen drinnen und 300 Personen draussen. Damit auch im Amateurbereich wieder Fussballspiele stattfinden können, gilt für Mannschaftssportarten nationaler und regionaler Ligen eine Gruppengrösse von 50 statt 30 Personen. Wettkämpfe von Mannschaftssportarten sind nur draussen erlaubt. Für Sport in Innenräumen gilt weiterhin: wenn ohne Maske, dann höchstens 15 Personen im gleichen Raum. Kontaktsport wie Judo oder Schwingen ist in Innenräumen ohne Maske nur in beständigen Gruppen von vier Personen erlaubt. Die Flächenvorgabe für ruhige Sportarten in Innenräumen (beispielsweise Yoga) wird von 15 auf 10 Quadratmeter pro Person angepasst.
Laienkultur: Grössere Gruppen möglich
Analog zu den Regeln im Sport wird in der Kultur die maximale Gruppengrösse ebenfalls auf 30 Personen erhöht. Bei Auftritten und Proben, die für die Auftritte nötig sind, beträgt die Obergrenze der Gruppe 50 Personen – sowohl in Innenräumen als auch draussen. Die Flächenvorgabe für Blasmusiken wird von 25 auf 10 Quadratmeter pro Person angepasst. Im Freien sind Chorkonzerte wieder zugelassen, im Amateur- und Profibereich.
Keine Homeoffice Pflicht für Betriebe, die regelmässig testen
Die Homeoffice-Pflicht wird für jene Betriebe, die wiederholt testen, in eine HomeofficeEmpfehlung umgewandelt. Um die Hürden für die Testung in Betrieben weiter zu senken, übernimmt der Bund nicht nur die Testkosten, sondern auch die Poolingkosten. Seit dem 18. Januar 2021 gilt für Arbeitgeber die Verpflichtung, überall dort Homeoffice anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Tätigkeit möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Sobald alle Personen geimpft sind, die dies möchten (Beginn der Normalisierungsphase), soll die Homeoffice-Regel ohne Vorgaben gelockert werden. Die Regelung zum Schutz besonders gefährdeter Personen am Arbeitsplatz wird verlängert.
Hochschulen: Präsenzunterricht ausgeweitet
An Hochschulen wird die Beschränkung auf maximal 50 Personen für Präsenzveranstaltungen aufgehoben. Voraussetzung ist ein Testkonzept im Rahmen der kantonalen Teststrategie und eine Genehmigung des Kantons. Neu darf die Hälfte der Kapazität genutzt werden statt wie bisher bloss ein Drittel. Die Masken- und Abstandspflicht gilt weiterhin.
Wellnessanlagen offen
Thermalbäder und Wellnesseinrichtungen dürfen neu öffnen. Es gelten 15 Quadratmeter pro Person, die Aktivitäten dürfen ohne Maske ausgeübt werden, aber mit Abstand.
Keine Quarantäne für Geimpfte
Neben Genesenen sollen auch Geimpfte sowohl von der Kontaktquarantäne als auch von der Reisequarantäne ausgenommen werden. Es ist davon auszugehen, dass sie die Krankheit nicht weiter übertragen können. Geregelt wird, für welche Impfstoffe und für welche Dauer diese Ausnahmen gelten.
Der Bundesrat passt zudem im Hinblick auf die Sommerferien die Reisehinweise des Bundes an. Es wird darauf hingewiesen, dass in allen Regionen der Welt das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus besteht. Vor Auslandreisen sind die Informationen und Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit BAG sowie insbesondere die aktuelle Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko zu beachten. Wer aus einem dieser Staaten oder Gebiete in die Schweiz einreist, muss in Quarantäne. Abgeraten wird von Reisen in Staaten oder Gebiete mit neuartigen Virusmutationen. Diese Staaten und Gebiete werden auf einer Liste festgehalten.
Höchstdauer für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung wird auf 24 Monate erhöht
Die Höchstbezugsdauer für Kurzarbeitsentschädigung wird auf 24 Monate erhöht. Dies hat der Bundesrat am 12. Mai 2021 beschlossen. Zudem soll das summarische Abrechnungsverfahren verlängert werden. Der Bundesrat erteilte dem WBF den Auftrag, ihm bis Ende Juni eine entsprechende Verordnungsanpassung zu unterbreiten.
In der Frühjahrssession 2021 hat das Parlament dem Bundesrat die Kompetenz gegeben, bei Bedarf die Höchstdauer für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) auf bis zu 24 Monate zu erhöhen, sollte dies aufgrund der anhaltenden Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen des Wirtschaftslebens notwendig sein. Letztmals wurde die KAE im Jahr 2009 auf 24 Monate erhöht. Der Bundesrat hat nun am 12. Mai 2021 von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und dazu die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung ergänzt. Der Bundesrat hat diesen Entscheid auf der Basis verschiedener arbeitsmarktlicher Szenarien geführt. Zusätzlich zur Erhöhung der Höchstbezugsdauer von aktuell 18 auf 24 Monate sieht der Bundesrat vor, das summarische Verfahren bei der Abrechnung von KAE erneut um drei Monate bis Ende September 2021 zu verlängern. Weitere Massnahmen der Covid-Verordnung ALV sind bis Ende Juni befristet. Ob auch diese aufgrund pandemiebedingter wirtschaftlicher Einschränkungen verlängert werden müssen, wird der Bundesrat im Juni entscheiden. Die vollständige Anpassung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung soll dem Bundesrat Ende Juni 2021 vorgelegt werden. Bei seinem Entscheid wird der Bundesrat die epidemiologische Entwicklung in den kommenden Wochen und die damit einhergehenden Lockerungen des Wirtschaftslebens und deren arbeitsmarktliche Auswirkungen.