Acht Verkehrsteilnehmer mit vereisten Scheiben angehalten und verzeigt

Jonas Schlagenhauf | 
2 Kommentare

Am Dienstag- und am Donnerstagmorgen hat die Schaffhauser Polizei je vier Verkehrsteilnehmer mit vereisten Scheiben angehalten und verzeigt. Eingeschränkte Sichtverhältnisse durch vereiste Scheiben sind im Winter immer wieder eine Gefahr im Strassenverkehr.

Am Dienstagmorgen zwischen 06.25 Uhr und 07.05 Uhr hielt die Schaffhauser Polizei vier Fahrzeuge mit vereisten Scheiben an. Das schreibt die Schaffhauser Polizei am Donnerstag in einer Medienmitteilung. An den Kontrollörtlichkeiten in Beringen und in der Stadt Schaffhausen herrschte zu dieser Zeit reger Morgenverkehr.

Nachdem die Front- respektive Seitenscheiben vollständig vom Eis befreit wurden, durften die fehlbaren Lenkerinnen und Lenker ihre Fahrt fortsetzen. Die Fahrer wurden von der Polizei verzeigt. Ob und wie hoch eine Buse fällig wird, entscheidet nun die Staatsanwaltschaft.

Am Donnerstagmorgen wurden von der Schaffhauser Polizei wiederum vier Fahrzeuge mit vereisten Scheiben im Verkehr festgestellt und angehalten.

Alle acht Personen werden sich vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen verantworten müssen.

Des Weiteren weist die Schaffhauser Polizei ausdrücklich darauf hin, dass jede Person, die mit eingeschränkter Sicht fährt, sich und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Eine Fahrzeuglenkerin bzw. ein Fahrzeuglenker muss in alle Richtungen freie Sicht haben. Neben Front- und vorderen Seitenscheiben, müssen Scheinwerfer, Blinker und Rückspiegel sowie Fahrzeugdach und Motorhaube komplett von Eis und Schnee befreit sein.

Kommentare (2)

Schaffhauser Nachrichten Do 19.01.2023 - 21:08

Sehr geehrter Herr Josel

Ich nehme an, dass es vor allem wichtig ist, dass Motorhaube und Autodach vom Schnee befreit werden.  

Wenn Sie es ganz genau wissen wollen, dann müssten Sie bei der Polizei nachfragen. 

Freundliche Grüsse

Willi Josel Do 19.01.2023 - 18:08

Selbstverständlich ist das Fahren mit vereisten Scheiben eine grosse Gefahr für andere Strassenbenützer. Dass dabei alle Scheiben enteist werden müssen ist auch zu akzeptieren. Wenn allerdings verlangt wird, dass sowohl Dach und Motorhaube vom Eis befreit werden müssen, halte ich dies für abwegig und lebensfremd . Mir müsste die Verkehrsstaatsanwaltschaft nämlich ZEIGEN wie man dies beispielsweise bei 3 Grad minus bewerkstelligen kann.
In Artikel 57/2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) wird aufgeführt welche Einrichtungen (z. B. Lichter, Rückstrahler usw.) gereinigt werden müssen. Das Befreien von Eis zähle ich hier dazu. Dass aber Dach und Motorhaube auch enteist werden müssen steht dort auch nicht ansatzweise drin. Ich würde mich daher freuen wenn man mir einen Bundesgerichtentscheid zeigt, der auch dies verlangt.

Willi Josel, Löwensteinstrasse 21, 8212 Neuhausen am Rheinfall.

ps: ich bin auch telefonisch erreichbar...

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