Maskenpflicht der Behörden wird geschützt

Robin Blanck | 
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Aufnahme vom Montag, 3. Januar 2022, Stein am Rhein: Damals trat die Maskenpflicht auch an den Schaffhauser Primarschulen in Kraft, die Massnahme lief Ende Januar wieder aus. Bild: SN-Archiv/Melanie Duchene

Das Obergericht und danach das Bundesgericht haben sich mit der Maskentragpflicht an der Schaffhauser Unterstufe befasst, beide kommen zum gleichen Schluss: Das Vorgehen der Behörden im Dezember 2021 wird nicht beanstandet.

War es zumutbar, dass Schaffhauser Schulkinder ab der ersten Primarschulklasse Masken tragen mussten, um das Risiko einer Weiterverbreitung des Coronavirus zu reduzieren? Das Bundesgericht ist in einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil zum Schluss gekommen, dass dieses Vorgehen angemessen war und hat damit einen weiteren Entscheid im Zusammenhang mit der Coronakrise gefällt: Bisher hatten sich die obersten Schweizer Richter bereits zu diversen Themen rund um das Maskentragen geäussert, mit dem jüngsten Urteil wird diese Frage auch für die untere Schulstufe beantwortet.

Seinen Ursprung hatte das Verfahren in der Einführung der Maskentragpflicht im August 2021: Damals hat der Kantonsärztliche Dienst schriftlich darüber informiert, dass für die Dauer von zwei Wochen auf Stufe Sek I (Sekundarschule/Realschule) und Sek II (weiterführende Schulen wie die Kanti oder Berufsschule) eine Maskentragpflicht gelte. Dagegen erhoben Eltern aus einer Schaffhauser Landgemeinde Beschwerde. Aber: Im Lichte der sich zuspitzenden Lage erliess der Kantonsärztliche Dienst am 14. Dezember 2021 eine weitere Verschärfung, diesmal mittels Allgemeinverfügung: Die Maskentragpflicht wurde auf alle Schülerinnen und Schüler ab der 1. Primarschulklasse ausgeweitet, dies «im Einvernehmen mit dem Regierungsrat», wie es damals hiess – ein Umstand, der im Rahmen der juristischen Begutachtung noch Bedeutung erlangte. Die zusätzliche Maskenpflicht trat am 3. Januar 2022 in Kraft und war auf den 28. Januar terminiert.

Die Eltern erhoben auch gegen diese Primarschul-Verfügung Rekurs und verlangten die sofortige Aufhebung.

Rekurs wegen «Vorbefassung» ans Obergericht

Nur gerade einen Tag später wies der Regierungsrat den Rekurs gegen die Massnahmen auf den Sekundarstufen ab. Anders musste er bei der Primarstufe vor­gehen: Weil die Regierung sich gemäss Aussagen des Kantonsärztlichen Dienstes mit dem Thema der Ausweitung der Maskentragpflicht bereits befasst hatte – der Kantonsärztliche Dienst hatte ja explizit erklärt, «im Einvernehmen mit dem Regierungsrat» zu handeln –, war die Regierung nicht mehr neutral bei der Beurteilung des Rekurses. Deshalb musste sie inklusive Staatsschreiber in den Ausstand treten und den Rekurs wegen «Vorbefassung» ans Obergericht weiterreichen; dieses sollte als neutrale Instanz die Anträge behandeln.

Die unzufriedenen Eltern formulierten ihre Forderungen: Sowohl an der Primar- als auch an der Sekundarstufe I sollte die Maskentragpflicht sofort aufgehoben werden. Und: Es sollten Daten zur Ungefährlichkeit, zum Nutzen und der Verhältnismässigkeit der angeordneten Pflicht erhoben werden, konkret wollte das Ehepaar selber dabei sein, wenn die CO2-Konzentration unter den Masken oder im Blut der Kinder gemessen werde. So weit kommt es aber nicht, das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Die Zeit drängt nicht mehr: Am 29. Januar, respektive am 14. Februar liefen die Massnahmen aus.

Pflicht bei gesunden Kindern «unbedenklich»

Das Obergericht behandelt die Anliegen – aber nicht alle: Weil das Bundesgericht bereits im Frühjahr 2021 die Verhältnismässigkeit der Maskentragpflicht ab der 5. Primarstufe beurteilt hat und alle Regelungen ohne Ausnahme geschützt hatte, wird dieser Teil des Verfahrens abgeschrieben. Bleibt die Frage nach der Maskentragpflicht ab der 1. Primarklasse: Das Obergericht stellt sich klar auf die Seite der Behörden. Wissenschaftlich sei der Nachweis der Schädlichkeit des Maskentragens nicht hinreichend belegt, die Schweizerische Gesellschaft für Pädiatrische Pneumologie beurteile eine solche Pflicht bei gesunden Kindern indes gar als «unbedenklich».

«Die Schweizerische Gesellschaft für Pädiatrische Pneumologie beurteile eine solche Pflicht bei gesunden Kindern indes als ‹unbedenklich›.»

Zwar seien gemäss Urteil die Bedenken der Rekurrenten angesichts der schwachen Datenlage verständlich, dennoch könne den involvierten Behörden «angesichts der Krisensituation, welche schnelles Handeln erforderte, nicht vorgeworfen werden, sich auf die dannzumal aktuellen Erkenntnisse gestützt und keine eigenen Abklärungen zur Unbedenklichkeit» in Auftrag gegeben zu haben. Zudem sei mit der Möglichkeit des Maskendispenses eine verhältnismässige Umsetzung gewählt worden. Das Bundesgericht zeigte wenig Interesse, sich mit dem Thema nochmals vertieft auseinanderzusetzen und entschied im Dezember, nicht auf die Beschwerde einzutreten. Grund: Die umstrittene Frage betrifft kantonales Recht, «dessen Anwendung das Bundesgericht nur auf Willkür hin prüft», wie es im Urteil heisst. Eine solche hat das Bundesgericht in einer Einer-Besetzung aber nicht feststellen können, vielmehr konstatierte es, dass die Beschwerde «offensichtlich keine hinreichende Begründung» enthalte.

Auch leise Kritik

Damit wird den Behörden ein korrektes Vorgehen attestiert. Wenn auch nicht ganz in allen Punkten, denn da ist eben noch die Sache mit der vorherigen Absprache zwischen Kantonsarzt und Regierung. Im Obergerichtsurteil wird daran auch leichte Kritik geübt: «Es entspricht nicht dem ordentlichen Gang eines Verwaltungsverfahrens», wenn vor Erlass einer Allgemeinverfügung durch die zuständigen Behörden das Einvernehmen mit der explizit als solche bezeichneten Rekursinstanz eingeholt werde. Mit dem Erlass einer Verordnung des Regierungsrates wäre man wohl besser gefahren, heisst es sinngemäss dazu im Ur­teil. Man wird es wohl lesen in der Staatskanzlei. Der inhaltlichen Richtigkeit der Ent­scheidung tut das indes keinen Abbruch.

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