Kanton Schaffhausen will Kultursektor weiterhin unterstützen

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Kulturschaffende und -unternehmen können für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2022 ein Gesuch um finanzielle Unterstützung stellen. Bild: Pexels

Der Bundesrat hat die Covid-19-Kulturverordnung angepasst. Neu können auch finanzielle Schäden für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2022 geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Kulturschaffende im Kanton Schaffhausen.

Mitten in der Pandemie war insbesondere der Kultursektor angewiesen auf eine finanzielle Ausfallentschädigung. Der Bundesrat will dies erneut ermöglichen. Eine entsprechende Kulturverordnung hat er bereits angepasst, wonach Gesuche auch für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2022 eingereicht werden können. Weitere Schadensperioden sind nicht vorgesehen. Der Kanton Schaffhausen übernimmt diese Massnahme, wie er in einer Mitteilung vom Freitagmorgen schreibt. Betroffene Kulturschaffende und Kulturunternehmen können Gesuche für die oben genannte Periode bis zum 31. Juli 2022 bei der Fachstelle für Kulturfragen einreichen. Wie bisher bezieht sich die Finanzhilfe auf Härtefälle mit einem finanziellen Schaden, der aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund geringerer Auslastung oder weniger Publikumseinnahmen entstanden ist. (eku)

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