Keine Entschädigung für Opfer, weil es Antrag zu spät stellte
Eine junge Frau, die als Kind missbraucht wurde, forderte vor Gericht Entschädigung – und blitzte ab.
Zwei Verurteilungen
2013 verurteilte das Schaffhauser Kantonsgericht den Vater wegen mehrfacher Schändung und mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, begangen zwischen 1998 und 2006, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren. 2016 wurde der Halbbruder vom Obergericht des Kantons Zürich wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung schuldig gesprochen.
Doch der Reihe nach: Insgesamt drei Mal sprach das Sozialamt des Kantons Schaffhausen auf Gesuch hin Geld für die heute 25-Jährige: Im März 2012 eine Kostengutsprache für den Anwalt und für eine psychotherapeutische Behandlung; im Januar 2013 erneut für eine psychotherapeutische Behandlung, und im Januar 2018 erhielt sie eine Genugtuung von 7000 Franken. Im März 2018 beantragte die zuständige Opferhilfe eine Entschädigung von 100 000 Franken wegen der Erwerbseinbussen, welche die junge Frau durch den Missbrauch erlitten habe. Das Schaffhauser Sozialamt lehnte das Gesuch aber ab, weshalb die junge Frau ans Obergericht gelangte.
Hier kommt das Opferhilfegesetz ins Spiel, das im Jahr 2009 revidiert worden war. Gemäss Obergericht musste ein Opfer unter altem Recht ein Gesuch um Entschädigung innert zwei Jahren nach der Straftat einreichen, danach konnte es keine Ansprüche mehr stellen; man spricht hier von der Verwirkungsfrist. Im neuen Gesetz ist dies anders. Es besagt: War ein Opfer von sexuellem Missbrauch zum Tatzeitpunkt unter 16 Jahre alt, kann es bis zum vollendeten 25. Lebensjahr ein Gesuch um Entschädigung stellen. Dies gilt auch für Ansprüche an Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des neuen Opferhilfegesetzes verübt wurden.
Im Falle der jungen Frau bedeutet dies: Dauerte der Missbrauch bis ins Jahr 2007, kann sie eine Entschädigung fordern. Wie aus dem Entscheid des Obergerichts hervorgeht, lagen dazu aber unterschiedliche Aussagen vor. Die junge Frau hatte geltend gemacht, die Übergriffe hätten bis ins Jahr 2007 gedauert; bei ihrem persönlich ausgefüllten Entschädigungsgesuch vom Dezember 2011 habe sie als letztes Deliktdatum den Juli 2007 genannt.
Ungenaue Angaben
Aus Sicht des Sozialamtes fand die letzte relevante Straftat hingegen im Jahr 2006 statt; auch die Polizei und die Staatsanwaltschaft seien davon ausgegangen. Das Sozialamt verwies auf eine Videobefragung, welche die Zürcher Stadtpolizei im Mai 2011 durchgeführt hatte: Darin sagte die junge Frau, der letzte Übergriff habe stattgefunden, als sie 13 Jahre alt war; genau wisse sie es aber nicht. Hingegen wisse sie, dass der letzte Übergriff ein halbes Jahr, nachdem sie von einer Nachbargemeinde in die Stadt Schaffhausen gezogen war, passiert sei. Nach übereinstimmender Aussage der Eltern hatte der Umzug im August 2005 stattgefunden, wobei sich die Umzugsphase über mehrere Monate hinwegzog; das Mädchen war somit während der Umzugsphase elf bis zwölf Jahre alt. Insofern erweise sich die Aussage der jungen Frau, sie sei beim Umzug 13 Jahre alt gewesen, als unzutreffend.
Das Obergericht befand schliesslich, dass sich der letzte Übergriff vermutlich 2006 ereignete, weshalb die zweijährige Verwirkungsfrist anwendbar und diese spätestens Ende 2008 abgelaufen sei.
Nicht in der Lage, Rechte wahrzunehmen
Wie das Obergericht weiter schreibt, gilt die zweijährige Verwirkungsfrist bei einem Opfer nur dann, wenn es bei der ersten Einvernahme über seine Rechte und Unterstützungsmöglichkeiten von Beratungsstellen informiert wurde. Die junge Frau hatte dazu erklärt, sie habe sich erst knapp vor ihrer Volljährigkeit im Frühjahr 2011 an die Opferhilfe wenden und über die traumatischen Ereignisse in ihrer Kindheit reden können, im November 2011 habe sie dann ein Entschädigungsgesuch eingereicht. Aufgrund ihres Alters und ihrer persönlichen Situation sei sie kaum in der Lage gewesen, ihre Rechte wahrzunehmen. Das Sozialamt hielt hingegen fest, ein solches Gesuch sei erst im März 2018 eingegangen. Die blosse Einreichung eines Gesuchsformulars ohne konkreten Entschädigungsanspruch könne nicht als formell korrekt und fristeinhaltend gelten. Das Amt sei nicht verpflichtet gewesen, die Frau darauf aufmerksam zu machen, rechtzeitig ein formgerechtes Entschädigungsgesuch zu stellen.
Gemäss Obergerichtsentscheid wurde die junge Frau bereits im März 2011 von der Opferhilfe informiert, dass die Einreichungsfrist für einen Antrag auf Entschädigung und/oder Genugtuung bis im Juli 2012 laufe. Weil der Zeitpunkt des letzten Übergriffs unklar gewesen sei, hätten sich die junge Frau und die Opferhilfe bewusst sein müssen, dass die Verwirkungsfrist nach altem Recht bereits abgelaufen sein konnte. Das Opfer hätte unverzüglich nach der Konsultation der Opferhilfe im März 2011 beim Sozialamt ein Entschädigungsgesuch einreichen müssen. Ein widersprüchliches Verhalten vonseiten des Sozialamtes liege nicht vor, weshalb die Beschwerde unbegründet und abzuweisen sei.
Zwei Verurteilungen
2013 verurteilte das Schaffhauser Kantonsgericht den Vater wegen mehrfacher Schändung und mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, begangen zwischen 1998 und 2006, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren. 2016 wurde der Halbbruder vom Obergericht des Kantons Zürich wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung schuldig gesprochen.