Konkubinat: Beim Erben langt Schaffhausen tüchtig zu

Zeno Geisseler | 
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Wer ohne Trauschein zusammenlebt, kann sein Vermögen nicht vollständig der Partnerin oder dem Partner vermachen. Der Staat kassiert kräftig mit. Bild: Key

Eine halbe Million vom Partner geerbt? Dann gehen 180'000 Franken an den Staat. In keinem anderen Deutschschweizer Kanton werden Konkubinatspartner beim Erben so benachteiligt wie in Schaffhausen.

Verliebt, verlobt, verheiratet: Dieser Dreiklang ist heute längst nicht mehr überall zu hören. Viele Paare leben auch ohne amtlichen Segen glücklich zusammen. Von den 25- bis 34-Jährigen in ­einer Partnerschaft etwa lebt laut Bundesamt für Statistik nicht ganz die Hälfte ohne Trauschein.

Konkubinatspaare teilen sich Kissen, Kasse und nicht selten Kinder, doch vor dem Gesetz zählen selbst langjährige Partnerinnen und Partner in vielen Fällen nicht mehr als Fremde. So auch im Erbrecht. Dieses atmet in weiten Teilen immer noch den Geist seines Entstehungsjahres, 1912. Das ist das gleiche Jahr, in dem die «Titanic» unterging.

Stirbt einer der Partner, kann es böse finanzielle Überraschungen geben. Anders als ein Ehepartner hat die Freundin oder der Freund kein gesetzliches Anrecht auf einen Teil des Vermögens, es gibt also keinen Pflichtteil.

Mit einem Testament kann man die Partnerin oder den Partner zwar begünstigen. Doch erstens geht dies nicht im gleichen Umfang wie in einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft, und zweitens fliesst je nach Kanton ein guter Teil des Erbes an den Staat: Eheleute müssen keine Erbschaftssteuern bezahlen, Partner in ­einem Konkubinat aber schon. Und das kann richtig ins Geld gehen.

Kanton Schaffhausen langt zu

Das Vermögenszentrum, ein Finanzdienstleister, hat berechnet, wie hoch die Steuer bei einer Erbschaft von 500'000 Franken in den Deutschschweizer Kantonen ist. Glück hat, wer in Uri oder Zug lebt. Dort bezahlen Konkubinatspartner keine Erbschaftssteuern – sie sind damit den Eheleuten gleichgestellt. Schwyz und Obwalden wiederum kennen generell keine Erbschaftssteuern. Auch da bleibt das Vermächtnis also abzugsfrei beim hinterbliebenen Partner.

Schaffhausen hingegen langt kräftig zu: Ein gutes Drittel der Erbschaft, ganz genau sind es 176'500 Franken, muss ein Konkubinatspartner von der halben Million abliefern. Das ist der höchste Betrag aller Deutschschweizer Kantone. Eheleute hingegen bezahlen nichts.

Schaffhausen behandelt die langjährige Partnerin oder den langjährigen Partner nicht anders als eine x-beliebige fremde Person. Denn auch diese müsste knapp 180'000 Franken abgeben. In den Augen des Schaffhauser Steuergesetzes ist ein Zusammenleben ohne Trauschein also zumindest in erbrechtlichen Fragen nicht vorgesehen.

Andere Kantone verzichten zwar nicht ganz auf eine Abgabe, aber sie gewähren grosszügige Rabatte. Im Aargau zum Beispiel zahlt ein Nichtverwandter knapp 100'000 Franken, ein Konkubinatspartner hingegen «nur» noch 33'000 Franken auf eine Erbschaft von einer halben Million Franken.

Einen solchen Rabatt für eheähnliche Lebensgemeinschaften gibt es aber nur, wenn die Beziehung schon einige Zeit bestanden hat. Der Aargau etwa schreibt, die Personen müssten mindestens fünf Jahre am gleichen Wohnsitz gelebt haben. Andere Kantone verlangen sogar zehn Jahre.

Anpassungen in Sicht

Gemäss Bundesamt für Statistik lebt jedes fünfte heterosexuelle Paar zumindest für eine gewisse Zeit unverheiratet zusammen. Allerdings steigt die Heiratsquote steil an, je länger ein Paar zusammen ist. Frauen und Männer, die zwischen sechs und neun Jahre mit der gleichen Person zusammenleben, sind zu rund drei Vierteln verheiratet. Wer über zehn Jahre in der gleichen Beziehung ist, trägt sogar zu gut 90 Prozent einen Ehering. Und doch bleibt ein relativ grosser Rest von unverheirateten Paaren.

Für diese soll nun das Erbrecht angepasst werden. Dies hat der Bundesrat im letzten Sommer bekannt gegeben. Einen Pflichtteil für faktische Lebenspartner soll es zwar weiterhin nicht geben, dafür aber einen geringeren gesetzlichen Erbanspruch für Kinder. Jener für die Eltern soll sogar ganz gestrichen werden. Das heisst, das frei verteilbare Erbe wird grösser und damit auch der Anteil, welcher der Partnerin oder dem Partner in einem Konkubinat zukommen kann.

Eine Mini-Rente aus der Erbschaft

Weiter soll es eine Regelung geben, um Lebenspartner ohne Trauschein vor Armut zu schützen. Wer wegen des Todes des Partners in finanzielle Not gerät, soll aus dem Nachlass eine monatliche Rente erhalten, um wenigstens das Existenzminimum zu decken. Dafür darf allerdings höchstens ein Viertel der Erbschaft verwendet werden.

Das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Es muss noch durch die Räte. Und dort zeichnet sich bereits Widerstand ab, so etwa von der SVP. Bei den Kantonsregierungen kommt der Vorschlag des Bundesrats hingegen grundsätzlich gut an. Auch der Kanton Schaffhausen hat in seiner Vernehmlassungsantwort diese Änderungen begrüsst. Darauf verzichten, bei Konkubinatserben zuzulangen, will Schaffhausen dennoch nicht. Die Regierung hat bereits angekündigt, dass eine Rente aus dem Nachlass auf jeden Fall zu versteuern wäre.

Damit Schaffhauser Paare ohne Trauschein entlastet werden, braucht es schon eine Änderung des hiesigen Gesetzes. Hier ist also der Kantonsrat gefragt.

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