Keine Gnade für fehlbaren Versicherungsagenten

Ein Versicherungsvertreter hat mehrfach gegen Versicherungsgesetze verstossen. Jetzt bittet er den Schaffhauser Kantonsrat, dass seine Strafregistereinträge gelöscht werden. Doch das geht nicht.
Strafregistereinträge: Diese Fristen sind zu beachten
Für Einträge im Strafregister gelten unterschiedliche Fristen. Im Minimum ist eine Verurteilung dort während zehn Jahren einsehbar. Wer zu einer Gefängnisstrafe von über fünf Jahren verurteilt wurde, muss sogar eine Entfernungsfrist von 20 Jahren hinnehmen. Dies geht aus einem Infoblatt des Bundesamts für Justiz hervor.
Der Strafregistereintrag ist aber nicht gleichbedeutend mit den Daten auf einem Privatauszug – also auf jenem Dokument, das man bestellen kann, um es zum Beispiel einem neuen Arbeitgeber vorzulegen.
Für einen solchen Privatauszug gelten reduzierte Fristen: Wenn die Frist für die Entfernung einer Verurteilung zu zwei Dritteln abgelaufen ist, wird ein Urteil nicht mehr aufgeführt. Urteile mit bedingten Strafen erscheinen zudem nicht mehr, wenn sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat. (zge)
Herr A. hat ein Problem: Er arbeitet in der Versicherungsbranche und möchte sich im öffentlichen Register der Finanzaufsichtsbehörde Finma als Versicherungsvermittler eintragen lassen. Dafür ist ein Strafregisterauszug vorzuweisen, und dieser ist bei Herrn A. alles andere als blank.
Vor vier Jahren wurde er, der Versicherungsspezialist, verurteilt, weil er ohne Haftplichtversicherung Auto gefahren war und zudem Ausweise und Schilder missbraucht hatte. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland brummte ihm dafür eine Geldstrafe von 9000 Franken auf, bedingt auf zwei Jahre Probezeit.
Gut ein Jahr später wurde er wieder kriminell, dieses Mal in Schaffhausen. Es ging um Urkundenfälschung und einen Verstoss gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz. Er war arbeitslos gemeldet. Dann trat er eine Stelle an, ohne das Arbeitsamt oder das Betreibungsamt zu informieren. Doch man kam ihm auf die Schliche. Die Strafe dieses Mal: 3600 Franken. Zudem wurde die Probezeit für das Zürcher Delikt um ein Jahr verlängert.
Er hat die Strafe schon bezahlt
Herr A. ist nun beim Schaffhauser Kantonsrat vorstellig geworden. Er bittet den Rat um Begnadigung, damit die Strafregistereinträge gelöscht werden könnten und ihm so seine Karriere nicht weiter verbaut werde. Denn mit einem Eintrag sei es schwierig für ihn, in seiner angestammten Branche Fuss zu fassen. Doch so einfach ist es nicht. Das Büro des Kantonsrats beantragt dem Rat nämlich, auf das Begnadigungsgesuch sei nicht einzutreten, und zwar aus formalen Gründen. Wie das Büro in seinem Antrag schreibt, betrifft eine Begnadigung nur die Vollstreckung einer Strafe, nicht aber das Urteil selbst. Nun ist es aber so, dass Herr A. die Schaffhauser Strafe sowie die Kosten im Umfang von total 4200 Franken schon vor zweieinhalb Jahren bezahlt hat. Die Strafe ist also verbüsst. Zu begnadigen gibt es somit gar nichts mehr. Und der Eintrag im Strafregister? Der bleibt auch nach Verbüssung der Strafe drin. Er bliebe sogar, wenn A. begnadigt worden wäre, schreibt das Büro des Kantonsrats. Und dies aus dem gleichen Grund: Die Begnadigung an sich habe nichts zu tun mit dem Eintrag, sondern nur mit der Strafe. Deshalb komme es sogar bei einer Begnadigung zu einem Eintrag – die Verurteilung selbst wird ja nicht aufgehoben.
Die Löschung des Eintrags könne deshalb mit einem Begnadigungsgesuch nicht verlangt werden. Und überhaupt: Selbst wenn das Schaffhauser Parlament den Eintrag löschen könnte, was es aber nicht kann, bliebe ja noch der Eintrag aus der Verurteilung im Kanton Zürich. Und für diese, schreibt das Büro, sei der Schaffhauser Kantonsrat definitiv nicht zuständig.
Aus der Begnadigung dürfte also nichts werden. Für A. gibt es dennoch Hoffnung. Denn zwischen dem, was im Register eingetragen ist, und dem, was auf einem Auszug steht, den er für eine neue Stelle vorlegen muss, gelten unterschiedliche Fristen (siehe Infobox).