Strafmass für IS-Mitglied Osamah M. bestätigt

Schaffhauser Nachrichten | 
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Osamah M. sitzt im Rollstuhl. Bild: Key

Osamah M. plante von der Schweiz aus einen Terroranschlag und wurde zu fast vier Jahren Gefängnis verurteilt. Ein erneuter Gang vor Bundesgericht blieb für ihn ohne Erfolg - er sass zu Recht in Haft.

Der im Kanton Schaffhausen wohnhafte Osamah M. hatte vor Gericht keinen Erfolg mit seiner Beschwerde. Das Bundesgericht bestätigt die Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten für den Iraker wegen der Beteiligung an der kriminellen Organisation «Islamischer Staat» (IS). Das Bundesgericht weist somit M.s Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom vergangenen Oktober ab. 

Das Bundesstrafgericht hatte den Beschuldigten am 18. März 2016 der Beteiligung an einer kriminellen Organisation schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Das Gericht erachtete es als erwiesen, dass Osamah M. als Zugehöriger des IS in verschiedener Hinsicht für die Terrororganisation aktiv gewesen war. Im März 2017 hatte das Bundesgericht die Beschwerde des Verurteilten in Bezug auf den Schuldspruch abgewiesen und sie betreffend die Strafzumessung gutgeheissen. Die Strafe wurde um ein Jahr gesenkt.

Mediale Vorverurteilung nicht belegt

Bei seiner Neubeurteilung vom vergangenen Oktober hat das Bundesstrafgericht somit eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verhängt. Osamah M. ist gegen diesen Entscheid wiederum ans Bundesgericht gelangt, das seine Beschwerde abweist. Er rügt darin unter anderem, dass die Vorinstanz sein Verschulden zu Unrecht als schwer eingestuft und bei der Strafzumessung die intensive Medienberichterstattung unberücksichtigt gelassen habe.

Das Bundesgericht kommt im heute publizierten Urteil aber zum Schluss, dass sich die ausgesprochene Strafe im Rahmen des richterlichen Ermessens hält und nicht gegen Bundesrecht verstösst. Das Bundesstrafgericht habe seinen Entscheid ausreichend begründet und dargelegt, welche Gesichtspunkte es für die Beurteilung des schweren Verschuldens berücksichtigt habe. Was die Medienberichterstattung betrifft, so habe der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, dass und inwiefern er durch diese vorverurteilt worden wäre. Angesichts der erhobenen Tatvorwürfe sei es zudem nachvollziehbar, wenn das Bundesstrafgericht ein legitimes Interesse der Öffentlichkeit am Prozess bejaht habe. Ausserdem führe nicht jede reisserische Aufmachung einzelner Medienberichte zu einer Strafminderung. 

Als «geradezu abwegig» bezeichnet das Bundesgericht den Einwand des Irakers, dass die grossen Sicherheitsvorkehrungen während des Prozesses am Bundesstrafgericht einer Vorverurteilung und einer Verletzung der Unschuldsvermutung gleichkämen.

Osamah M. hat die Gefängnisstrafe bereits abgesessen. Er wurde im März 2017 auf der Haft entlassen. (lex)

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