WhatsApp an Schulen: Erziehungsdepartement nimmt Stellung

Ralph Denzel | 
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Dürfen Schaffhauser Schüler WhatsApp nutzen? Bild: Pixabay

Viele Schüler dürfen den beliebten Massenger «WhatsApp» laut dessen AGBs nicht mehr nutzen, weil sie zu jung sind. Das Erziehungsdepartement hat nun zu dem Problem Stellung bezogen.

«Wenn du in einem Land in der Europäischen Region lebst, musst du mindestens 16 Jahre alt sein, um unsere Dienste zu nutzen oder das in deinem Land für die Registrierung bzw. Nutzung unserer Dienste erforderliche Alter haben.» So heisst es recht schwammig in den AGBs des Massengers WhatsApp, der sich vor allem bei Jugendlichen grosser Beliebtheit erfreut. Was bedeutet diese Altersbeschränkung für Schaffhauser Schüler?

Fakt ist: Viele Lehrer nutzen den Massenger für die Kommunikation mit ihren Schülern. Das Erziehungsdepartement hat aber bisher zu der Nutzung von WhatsApp keine Richtlinien zur schulischen Verwendung herausgegeben und «vorläufig ist dies auch nicht geplant.» In einer Stellungnahme verweist die Behörde jedoch darauf, dass die Aufsichtspflicht beim Schulträger liegt – also sprich, dass auch hier kontrolliert werden muss. Im privaten Gebrauch von WhatsApp greife diese Aufsichtspflicht nicht. 

Machen sich Schüler strafbar, wenn sie, obwohl sie noch keine 16 sind, WhatsApp für die Kommunikation mit der Schule nutzen? Nicht zwingend, denn in der Schweiz sind die rechtlichen Rahmenbedingungen bei einer Verletzung der Altersgrenze nicht ganz klar. Aber auch die AGBs scheinen ein Schlupfloch zu haben: So ist darin die Rede von der «Europäischen Region» - dies darf man jedoch nicht mit der «Europäischen Union» verwechseln. Die Kategorisierung der «Europäischen Region» trifft auch Schüler unter 16 in Schaffhausen.

Die Definition «Europäische Region» in den AGBs bezeichnet nämlich mehrere Länder «oder Hoheitsgebiete (einschließlich der Länder der Europäischen Union).» Die Schweiz wird dort ebenfalls erfasst. Für diese Länder werden die «WhatsApp Dienste von WhatsApp Ireland Limited bereitgestellt, die auch für die Datenverarbeitung verantwortlich sind.» Im Umkehrschluss bedeutet das, dass für die Schweiz, wenn sie auch kein Mitglied der EU ist, die gleichen AGBs gelten wie für EU-Staaten – und somit auch die Altersbeschränkung ab 16 Jahren.

Neben dem Problem mit den AGBs ist ein weiteres Problem des Anbieters, dass nur schwer bis gar nicht nachzuvollziehen ist, was mit den Daten eines Nutzers passiert. Auch deswegen sieht das Erziehungsdepartement die Nutzung kritisch. Aus pädagogischer Sicht sei «es nicht empfehlenswert, sich über die AGBs eines Unternehmens hinwegzusetzen.» Dies sei in Hinsicht «einer glaubwürdigen Medienbildung» zu beachten. Zudem sollten Eltern von «Lehrpersonen nicht dazu «verleitet» oder gar aufgefordert werden, den Einsatz von WhatsApp entgegen den AGBs weiterhin für die Kommunikation zwischen ihren Kindern und der Schule zu erlauben.»

Das Erziehungsdepartement empfehle daher nur solche Kommunikationsmittel einzusetzen, die «allen zur Verfügung stehen».

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