Kein Abbau der Betreuungsplätze in Kinderkrippen

Schaffhauser Nachrichten | 
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Symbolbild: Picasa

Das Obergericht Schaffhausen hebt den Beschluss der KESB auf. Eine Kindertagesstätte hat sich beim Gericht beschwert, weil die KESB die Betreuungsplätze in der Stätte massiv reduziert hatte.

Das Obergericht hatte am 7. Juli 2017 über die rechtliche Zulässigkeit der von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erlassenen «Richtlinien zur Bewilligung und Aufsicht von Einrichtungen der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung» zu urteilen. Hintergrund dafür ist die Beschwerde der Trägerschaft einer Kindertagesstätte, welcher die Anzahl Betreuungsplätze aufgrund jener Richtline reduzieren musste.

Mangels entsprechender Regelung auf kantonaler Ebene hat die KESB die erwähnten Richtlinien erlassen. Diese orientieren sich an den Empfehlungen des Verbandes Kinderbetreuung Schweiz (kibesuisse) und sehen für eine Betriebsbewilligung unter anderem eine Mindestfläche von 6 m2 pro Kind vor. Dementsprechend hat die KESB mit einer Anpassung der Betriebsbewilligung die Anzahl der Betreuungsplätze einer bestehenden Kindertagesstätte erheblich reduziert.

Auf Beschwerde hin stellte das Obergericht fest, dass die KESB mangels entsprechender Gesetzesgrundlage nicht das Recht hat ist, die Anzahl der Betreuungsplätze von einer Mindestfläche pro Kind abhängig zu machen. Das Obergericht hiess daher die Beschwerde gut und hob den Beschluss der KESB auf. Es obliegt dem Regierungsrat, nötigenfalls Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

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