Die Krux mit dem Cannabis

Janosch Tröhler | 
Noch keine Kommentare
Symbolbild

In der Schaffhauser Altstadt eröffnet im Februar ein erster Shop mit legalem Hanf. Doch die Polizei hat bereits angekündigt, auch dieses kaum THC-haltige Cannabis einzuziehen. Die Gesetzeslage ist verzwickt.

Nachdem bereits im August in Zürich erste Läden mit legalem Hanf eröffneten, folgt im Februar nun ein Geschäft in Schaffhausen. Gehandelt wird mit Cannabidiol (CBD), einem kaum psychoaktiven Produkt aus der weiblichen Hanfpflanze. Die CBD-Blüten lassen sich wie reguläres Cannabis rauchen, der THC-Wert liegt allerdings unter 1 Prozent. Dadurch fallen die CBD-Blüten nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz, sind also legal.

Für die Schaffhauser Polizei bedeutet der neue Hanfladen in der Stadt einen Mehraufwand. Wie hoch dieser sein wird, konnte Mediensprecher Patrick Caprez auf Anfrage von Radio Munot noch nicht sagen. Denn die Polizei zieht jegliche Art von Cannabis ein. CBD-Blüten lassen sich nämlich nicht von blossem Auge von stärker THC-haltigen Blüten unterscheiden.

Gegenüber shn.ch bestätigt Patrick Caprez, dass in Schaffhausen auch eine Ordnungsbusse fällig wird, wenn es sich um eine geringfügige Menge CBD-Blüten handelt. Die kontrollierte Person hat dann zwei Möglichkeiten: die Busse zu bezahlen oder sich zu wehren. Dann wird ein Verfahren eröffnet, im Zuge dessen der THC-Gehalt der Blüten im Labor untersucht. Ist der Gehalt dann unter einem Prozent, erhält man das Cannabis zurück.

Dabei entstehen Kosten. Wer diese tragen muss, kommt auf den Ausgang des Verfahrens an, sagt die Staatsanwaltschaft Schaffhausen. Grundsätzlich kann man jedoch sagen: Jemand, der sich nicht strafbar gemacht hat, muss keine Kosten übernehmen.

Schwammiges Gesetz

Allgemein betrachtet, ist die Gesetzeslage um Cannabis ziemlich neblig. Seit Oktober 2013 gilt der angepasste Artikel 19b des Betäubungsmittelgesetzes. Darin steht:

1 Wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar.

2 10 Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis gelten als geringfügige Menge.

Was bedeutet das genau? Letztlich dreht sich alles um ein Wort: vorbereitet. Es scheiden sich die Geister darüber, ob «vorbereitet» nun auch bedeutet, dass der blosse Besitz nicht strafbar ist. Dabei ist dieser Absatz bereits seit 1975 in Kraft, 2013 wurde lediglich der zweite Absatz zur geringfügigen Menge ergänzt.

In der Stadt Zürich wehrten sich zwei Studenten erfolgreich gegen diese Praxis. Sie wurden mit 8 Gramm erwischt und weigerten sich, die Ordnungsbusse von 100 Franken zu bezahlen. Ein Einzelrichter gab ihnen Recht.

Verschiedene Auslegungen

Dass der erste Absatz des Gesetzesartikels problematisch ist, zeigt sich in älteren Auslegungen. Der Bundesrat schrieb 2013 in einer Mitteilung zur Ordnungsbusse

«Damit die Polizei eine solche Busse ausstellen kann, darf eine Täterin oder ein Täter nicht mehr als 10 Gramm Cannabis bei sich tragen. Akzeptiert und bezahlt die Cannabiskonsumentin oder der Cannabiskonsument die Ordnungsbusse, gibt es weder eine Verzeigung noch ein ordentliches Strafverfahren.»

Anderer Auffassung war die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats. Sie schrieb 2011 in einem Bericht:

«Gemäss Artikel 19b BetmG ist nicht strafbar, wer eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels besitzt.»

Was stimmt denn nun? Keine der Aussagen ist rechtlich relevant. Doch sie zeigen, wie verworren die Lage ist. Es müssten deutlich mehr Urteile wie das von Zürich gefällt werden, damit die Praxis einheitlich gestaltet werden könnte. Es fehlen Präzedenzfälle. Viele Kiffer bezahlen lieber eine Busse, denn es ist nicht gesichert, dass jeder Richter gleich entscheidet wie in Zürich. Dann würden deutlich höhere Kosten als die 100 Franken Ordnungsbusse anfallen.

Grosse Unterschiede in der Praxis

Das schwammige Gesetz führt dann auch zu deutlichen Unterschieden in der Handhabung mit den Ordnungsbussen. Das zeigt sich deutlich, wenn die Anzahl Bussen mit der Bevölkerung des jeweiligen Kantons verglichen werden. Es fällt beispielsweise auf, dass der Kanton Basel-Stadt eher zurückhaltend Bussen verteilt – trotz der hohen Einwohnerzahl –, wogegen Zürich viel restriktiver vorgeht.

 

 

Auch im Kanton Schaffhausen werden die Ordnungsbussen strikt verteilt. Die Polizei gehe nach ihren gesetzlichen Vorgaben vor, sagt Sprecher Caprez. 

Kommentare (0)

Neuen Kommentar schreiben

Diese Funktion steht nur Abonnenten und registrierten Benutzern zur Verfügung.

Registrieren