Fall Fabienne W.: Bundesgericht pfeift Staatsanwaltschaft und Obergericht zurück

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Fabienne W. erzielte einen Teilsieg vor Bundesgericht. Archivbild: Jeannette Vogel

Das Bundesgericht hat im Fall von Fabienne W. entschieden, dass die Einstellung eines Strafverfahrens zu einer mutmasslichen Schändung eine Woche vor der Prügelattacke auf die Frau zu Unrecht erfolgt ist. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen muss das Verfahren fortführen.

von Robin Blanck und Fabienne Jacomet

Der Fall um die Schaffhauserin Fabienne W. nimmt eine weitere Wende: Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 9. Februar entschieden, dass die Ermittlungen rund um mögliche sexuelle Übergriffe auf die Frau zu früh eingestellt wurden. Wichtig dabei: Dieses Verfahren bezieht sich auf die Ereignisse an einer Party eine Woche vor der verhängnisvollen Nacht in der Wohnung des Schaffhauser Milieuanwalts H. Das Bundesgericht ist nach einer vertieften Analyse der Aussagen nicht überzeugt, dass genügend Hinweise vorlagen, die eine Einstellung des Verfahrens in diesem Punkt begründen. Daher muss sich die Schaffhauser Staatsanwaltschaft nochmals mit dem Fall befassen.

Übergriff anlässlich einer Party?

Rückblick: Die junge Schaffhauserin Fabienne W. wird am 29. Dezember 2021 in der Wohnung des stadtbekannten Anwalts H. gewaltsam angegangen. Die Situation eskaliert, die inzwischen schweizweit bekannten Videobilder der Überwachungskamera belegen die Gewalt. Noch gibt es kein Urteil zu den Vorfällen dieser Nacht, Fabienne W. wird aber später sagen, bei der Einladung in die Anwaltswohnung sei es letztlich nur darum gegangen, sie von einer Vergewaltigungsanzeige abzubringen, die sich auf Ereignisse beziehen, die eine Woche vorher an einer Party stattgefunden haben sollen.

Konkret geht es um den Abend des 16. Dezember 2021: Damals war W. zusammen mit ihrem Sohn an einer Geburtstagsparty in Schaffhausen, auch dort soll es feuchtfröhlich her- und zugegangen sein. Laut Aussagen von Anwesenden soll es bereits dort zu sexuellen Handlungen mit D., einem Gast gekommen sein. Dieser hat Fabienne W. später nach Hause begleitet, auch in der Wohnung soll es zu Sexualkontakten gekommen sein – aber hier unterscheiden sich die Aussagen markant.

W. sagt, sie habe keine Erinnerung mehr an den Abend und nur ganz wenige an die Ereignisse, die sich bei ihr zu Hause abgespielt haben. Als sie am anderen Morgen erwacht sei, habe sie Hinweise darauf gehabt, dass es zu Sexualkontakten mit D. gekommen sei – gegen ihren Willen. Der Beschuldigte D. wird später aussagen, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich war und im ersten Fall von ihr initiiert worden sei. Wenige Tage später dann, am 29. Dezember 2021, ist Fabienne W. in der Wohnung des Anwalts, wird dort angegangen und sieht die Attacke als Mittel, sie von einer Anzeige gegen D. abzubringen. Am 30. Dezember erstattet W. Anzeige gegen die Beteiligten vom 29. Dezember in der Anwaltswohnung, ebenso gegen D. Die Staatsanwaltschaft eröffnet daraufhin mehrere Strafverfahren, darunter eines gegen D. wegen des Verdachts der Vergewaltigung, sexuellen Nötigung und Schändung.

Bundesgericht: Staatsanwaltschaft hätte klagen müssen

Rund drei Jahre später, am 12. Januar 2024, werden die Ermittlungen gegen D. eingestellt: Dagegen hat sich Fabienne W. gewehrt und ist ans Obergericht gelangt, welches aber die Einstellung im März 2025 als rechtmässig eingestuft hat. Auch dagegen erhob W. Beschwerde und hat nun recht bekommen. Dabei hat sie darauf gepocht, dass sie am 30. Dezember aufgrund der Ereignisse in der Nacht zuvor nicht vernehmungsfähig gewesen sei. Dafür hat das Bundesgericht bei seiner Prüfung keine Anzeichen gefunden, hingegen beurteilt es die Frage des sexuellen Übergriffs als weniger eindeutig als die Vorinstanzen.

Gemäss dem Grundsatz «in dubio pro duriore» kann ein Strafverfahren nur dann eingestellt werden, wenn eine Straflosigkeit klar ist, also wenn eine Verurteilung fast mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Bestehen aber Zweifel, so muss gemäss dem Grundsatz Anklage erhoben und ein Prozess durchgeführt werden, bei dem dann das Gericht über den Fall entscheidet. Das Bundesgericht kommt zwar zum Schluss, dass der Verdacht der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung gegen D. zu Recht eingestellt wurde, weil beide Taten juristisch betrachtet eine Absicht voraussetzen – dass also der Täter sein Opfer mit Gewalt oder anderen Mitteln gezielt wehrlos macht. Bei der Schändung ist das aber anders: Hier nutzt der Täter die Widerstandsunfähigkeit des Opfers aus, die ohne sein Zutun entstanden ist.

Schändung kann nicht ausgeschlossen werden

In den Augen der Staatsanwaltschaft Schaffhausen und des Obergerichts lieferten die Zeugenaussagen der befragten Personen – darunter auch mehrere Partygäste – keinen Hinweis darauf, dass die Ereignisse des Abends einvernehmlich erfolgten und Fabienne W. zurechnungsfähig war. Es gibt sogar Aussagen von Zeugen, wonach Fabienne W. am Tag nach der Party erklärt habe, sie habe D. zu sich eingeladen, weil sie mehr Sex mit ihm gewollt habe.

Das Bundesgericht erkennt aber erhebliche Unterschiede in den Aussagen: Weil unbestritten ist, dass W. an der Party eine «nicht unerhebliche Menge Alkohol» konsumiert habe, liege eine «klare und eindeutige Beweislage betreffend den Zustand» von W. in der Tatnacht nicht vor. Dazu komme, dass der Sohn von Fabienne W., der ebenfalls präsent war, angegeben hat, dass seine Mutter an der Feier und danach bei sich zu Hause nicht zurechnungsfähig gewesen sei. Deshalb scheint es für die Lausanner Richter unter den konkreten Umständen nicht von vornherein klar, dass der Beschuldigte D. eine mögliche Widerstandsunfähigkeit in der Wohnung von W. ausgenutzt habe. Gerade in Situationen, in denen Aussage gegen Aussage stehe, sei es Sache eines Gerichts, eine Würdigung der Aussagen vorzunehmen. Daher die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft, die damit fast gezwungen ist, den Fall zur Anklage zu bringen.

Das sagt Ws Anwalt

Fabienne Ws Anwalt, Philip Stolkin, schreibt in einer Medienmitteilung, dass seine Mandantin das Urteil mit Freude und tiefer Genugtuung zur Kenntnis nehme. «Es ist auch ein Sieg für alle Frauen und anderen Opfer häuslicher und sexueller Gewalt, die in langen Verfahren von einer wenig empathischen Strafverfolgungspraxis und von Vergewaltigungsmythen der Verteidigung zermürbt werden. Dieses Urteil zeigt: Ihre Stimme zählt, sie haben eine reale Chance, zu ihrem Recht zu kommen», so Stolkin.

«Wenn ein Opfer sexueller Gewalt den schwierigen Schritt wagt, Strafanzeige zu erstatten, ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass es leichtfertig das Strafgericht bemüht, nicht aus Jux und Dollerei vor den Staatsanwalt tritt.»

Philip Stolkin, Anwalt von Fabienne W.

Das Bundesgericht erinnere mit diesem Entscheid daran, dass die Aussagen von Opfern häuslicher und sexueller Gewalt ernst zu nehmen sind und ihnen erhebliches Gewicht zukommt. Die Strafbehörden hätten den Verdacht der Schändung sorgfältig und vollständig zu untersuchen und dürften Verfahren nicht mit dem Argument einstellen, eine Verurteilung erscheine wegen Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen ohnehin unwahrscheinlich.

«Wenn ein Opfer sexueller Gewalt den schwierigen Schritt wagt, Strafanzeige zu erstatten, ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass es leichtfertig das Strafgericht bemüht, nicht aus Jux und Dollerei vor den Staatsanwalt tritt», so Rechtsanwalt Stolkin. «Vielmehr ringt sich eine betroffene Person nach tiefer Demütigung und Traumatisierung zu diesem Schritt durch, um Gerechtigkeit einzufordern. Diesem Mut ist mit Empathie zu begegnen, die Aussagen sind ernst zu nehmen und rechtlich einzuordnen – und zwar auch dann, wenn es sich um eine Schändung handelt. Das ist die Botschaft aus dem heutigen Urteil.»

Keine Befangenheit des leitenden Staatsanwaltes

Doch in einem anderen Punkt, den Fabienne W. vor Bundesgericht angefochten hat, unterliegt sie klar: Sie hatte in früheren Stellungnahmen gerügt, dass «einseitig ermittelt» worden sei und hatte den Ausstand des leitenden Staatsanwalts gefordert, unter anderem deshalb, weil er sich gegenüber den SN ihrer Ansicht nach «abschätzig» geäussert habe. Die entsprechenden Punkte seien teils zu spät oder nicht ausreichend begründet worden, so das Bundesgericht.

Fall Fabienne W.: Was bisher geschah

Im Dezember 2021 kam es in der Wohnung eines stadtbekannten Anwalts zu einem Übergriff auf die Schaffhauserin Fabienne W. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigten läuft noch. Das ist seither geschehen:

22. Mai 2024: Die Prügelattacke wird publik und schlägt hohe Wellen.

24. Mai 2024: Die Betroffenheit in der Bevölkerung ist gross, Tausende solidarisieren sich mit Fabienne W. Die Petition «Überlebende statt Täterschaft schützen!» wird lanciert. Menschen gehen auf die Strasse. 

3. Juni 2024: Innert kürzester Zeit sind über 10’000 Unterschriften zusammengekommen. Die Petentinnen und Petenten übergeben sie an den damaligen Kantonsratspräsidenten Erich Schudel (SVP). 

7. Juni 2024: Die Regierung hat genug. Sie reicht Beschwerde bei der Ombudsstelle von SRF ein. Beim Beitrag zum Fall seien «elementare journalistische Sorgfaltspflichten und Programmvorschriften» verletzt worden. 

25. Juli 2024: Die Ombudsstelle kommt zum Schluss: Die «Rundschau» habe zwar fragwürdig berichtet, den rechtlich vorgegeben Rahmen aber nicht gesprengt. Die Regierung zieht die Beschwerde weiter an die Unabhängige Beschwerdeinstanz (UBI). Im April 2025 gibt diese der Regierung recht. 

7. August 2024: Die Regierung hat ein Gutachten zum Verhalten der Polizei im Fall Fabienne W. bei Professor Andreas Donatsch in Auftrag gegeben. Dieses liegt nun vor. In einer Medienmitteilung heisst es, es komme zum Schluss, dass der Polizei «kein relevantes Fehlverhalten» vorzuwerfen sei. Bis heute ist das Gutachten unter Verschluss. 

14. Dezember 2024: Es hätte zum ersten Gerichtstermin kommen sollen, er wird aber abgesagt, weil Fabienne W. Beschwerde eingereicht hat. Der Grund: Die Tat des Beschuldigten könne nicht unabhängig von den anderen Beschuldigten beurteilt werden. 

20. Dezember 2024: Ein halbes Jahr mussten die Initianten der Petition «Überlebende statt Täterschaft schützen» auf Antwort des Kantonsrats warten. Nun ist die Antwort der Justizkommission da und es kann debattiert werden. Diese sorgt für Kritik beim «Kollektiv Gerechtigkeit».

31. Januar 2025: Fabienne W. gab an, eine Woche, bevor sie verprügelt wurde, vergewaltigt worden zu sein. Nachdem schon die Staatsanwaltschaft den Fall einstellen wollte, bestätigt das Obergericht den Entscheid. Doch das letzte Wort ist noch nicht gesprochen, Fabiennes Anwalt will vor Bundesgericht gehen. Dafür wird eine Crowdfunding-Aktion lanciert.

7. Mai 2025: Dem in den Fall involvierten Anwalt wird ein Berufsverbot auferlegt. Er ficht dieses zuerst an, als das Obergericht nicht auf die Beschwerde eintritt, zieht er aber nicht weiter. Bis im Februar 2026 darf er nicht mehr anwaltlich tätig sein. Derweil sorgt er immer wieder für Aufruhr mit seiner Onlineshow. In dieser treten regelmässig bekannte Schweizer Influencer auf.

8. Januar 2026: Das Berufsverbot gegen den Anwalt H. wird bis Februar 2027 verlängert.

1. Februar 2026: Fabienne W. macht geltend, im Bus bedroht worden zu sein. Die Staatsanwaltschaft wollte das Verfahren einstellen, wird nun aber vom Obergericht zurückgepfiffen.

 

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Kommentare (1)

Christoph Heusi Fr 27.02.2026 - 15:45

4 1/2 Jahre und und kein Ende in Sicht ! Das nennt man bei unserer Justiz dann wohl speditives und effizientes Arbeiten ?

Christoph Heusi

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