Fall Fabienne W.: Bundesgericht pfeift Staatsanwaltschaft und Obergericht zurück
Das Bundesgericht hat im Fall von Fabienne W. entschieden, dass die Einstellung eines Strafverfahrens zu einer mutmasslichen Schändung eine Woche vor der Prügelattacke auf die Frau zu Unrecht erfolgt ist. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen muss das Verfahren fortführen.
Die SN begleiten den Fall Fabienne W. seit Bekanntwerden eng. Chronologien, Updates und exklusive Hintergrundrecherchen dazu finden Sie in unserem Dossier.
von Robin Blanck und Fabienne Jacomet
Der Fall um die Schaffhauserin Fabienne W. nimmt eine weitere Wende: Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 9. Februar entschieden, dass die Ermittlungen rund um mögliche sexuelle Übergriffe auf die Frau zu früh eingestellt wurden. Wichtig dabei: Dieses Verfahren bezieht sich auf die Ereignisse an einer Party eine Woche vor der verhängnisvollen Nacht in der Wohnung des Schaffhauser Milieuanwalts H. Das Bundesgericht ist nach einer vertieften Analyse der Aussagen nicht überzeugt, dass genügend Hinweise vorlagen, die eine Einstellung des Verfahrens in diesem Punkt begründen. Daher muss sich die Schaffhauser Staatsanwaltschaft nochmals mit dem Fall befassen.
Übergriff anlässlich einer Party?
Rückblick: Die junge Schaffhauserin Fabienne W. wird am 29. Dezember 2021 in der Wohnung des stadtbekannten Anwalts H. gewaltsam angegangen. Die Situation eskaliert, die inzwischen schweizweit bekannten Videobilder der Überwachungskamera belegen die Gewalt. Noch gibt es kein Urteil zu den Vorfällen dieser Nacht, Fabienne W. wird aber später sagen, bei der Einladung in die Anwaltswohnung sei es letztlich nur darum gegangen, sie von einer Vergewaltigungsanzeige abzubringen, die sich auf Ereignisse beziehen, die eine Woche vorher an einer Party stattgefunden haben sollen.
Konkret geht es um den Abend des 16. Dezember 2021: Damals war W. zusammen mit ihrem Sohn an einer Geburtstagsparty in Schaffhausen, auch dort soll es feuchtfröhlich her- und zugegangen sein. Laut Aussagen von Anwesenden soll es bereits dort zu sexuellen Handlungen mit D., einem Gast gekommen sein. Dieser hat Fabienne W. später nach Hause begleitet, auch in der Wohnung soll es zu Sexualkontakten gekommen sein – aber hier unterscheiden sich die Aussagen markant.
W. sagt, sie habe keine Erinnerung mehr an den Abend und nur ganz wenige an die Ereignisse, die sich bei ihr zu Hause abgespielt haben. Als sie am anderen Morgen erwacht sei, habe sie Hinweise darauf gehabt, dass es zu Sexualkontakten mit D. gekommen sei – gegen ihren Willen. Der Beschuldigte D. wird später aussagen, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich war und im ersten Fall von ihr initiiert worden sei. Wenige Tage später dann, am 29. Dezember 2021, ist Fabienne W. in der Wohnung des Anwalts, wird dort angegangen und sieht die Attacke als Mittel, sie von einer Anzeige gegen D. abzubringen. Am 30. Dezember erstattet W. Anzeige gegen die Beteiligten vom 29. Dezember in der Anwaltswohnung, ebenso gegen D. Die Staatsanwaltschaft eröffnet daraufhin mehrere Strafverfahren, darunter eines gegen D. wegen des Verdachts der Vergewaltigung, sexuellen Nötigung und Schändung.
Bundesgericht: Staatsanwaltschaft hätte klagen müssen
Rund drei Jahre später, am 12. Januar 2024, werden die Ermittlungen gegen D. eingestellt: Dagegen hat sich Fabienne W. gewehrt und ist ans Obergericht gelangt, welches aber die Einstellung im März 2025 als rechtmässig eingestuft hat. Auch dagegen erhob W. Beschwerde und hat nun recht bekommen. Dabei hat sie darauf gepocht, dass sie am 30. Dezember aufgrund der Ereignisse in der Nacht zuvor nicht vernehmungsfähig gewesen sei. Dafür hat das Bundesgericht bei seiner Prüfung keine Anzeichen gefunden, hingegen beurteilt es die Frage des sexuellen Übergriffs als weniger eindeutig als die Vorinstanzen.
Gemäss dem Grundsatz «in dubio pro duriore» kann ein Strafverfahren nur dann eingestellt werden, wenn eine Straflosigkeit klar ist, also wenn eine Verurteilung fast mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Bestehen aber Zweifel, so muss gemäss dem Grundsatz Anklage erhoben und ein Prozess durchgeführt werden, bei dem dann das Gericht über den Fall entscheidet. Das Bundesgericht kommt zwar zum Schluss, dass der Verdacht der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung gegen D. zu Recht eingestellt wurde, weil beide Taten juristisch betrachtet eine Absicht voraussetzen – dass also der Täter sein Opfer mit Gewalt oder anderen Mitteln gezielt wehrlos macht. Bei der Schändung ist das aber anders: Hier nutzt der Täter die Widerstandsunfähigkeit des Opfers aus, die ohne sein Zutun entstanden ist.
Schändung kann nicht ausgeschlossen werden
In den Augen der Staatsanwaltschaft Schaffhausen und des Obergerichts lieferten die Zeugenaussagen der befragten Personen – darunter auch mehrere Partygäste – keinen Hinweis darauf, dass die Ereignisse des Abends einvernehmlich erfolgten und Fabienne W. zurechnungsfähig war. Es gibt sogar Aussagen von Zeugen, wonach Fabienne W. am Tag nach der Party erklärt habe, sie habe D. zu sich eingeladen, weil sie mehr Sex mit ihm gewollt habe.
Das Bundesgericht erkennt aber erhebliche Unterschiede in den Aussagen: Weil unbestritten ist, dass W. an der Party eine «nicht unerhebliche Menge Alkohol» konsumiert habe, liege eine «klare und eindeutige Beweislage betreffend den Zustand» von W. in der Tatnacht nicht vor. Dazu komme, dass der Sohn von Fabienne W., der ebenfalls präsent war, angegeben hat, dass seine Mutter an der Feier und danach bei sich zu Hause nicht zurechnungsfähig gewesen sei. Deshalb scheint es für die Lausanner Richter unter den konkreten Umständen nicht von vornherein klar, dass der Beschuldigte D. eine mögliche Widerstandsunfähigkeit in der Wohnung von W. ausgenutzt habe. Gerade in Situationen, in denen Aussage gegen Aussage stehe, sei es Sache eines Gerichts, eine Würdigung der Aussagen vorzunehmen. Daher die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft, die damit fast gezwungen ist, den Fall zur Anklage zu bringen.
Das sagt Ws Anwalt
Fabienne Ws Anwalt, Philip Stolkin, schreibt in einer Medienmitteilung, dass seine Mandantin das Urteil mit Freude und tiefer Genugtuung zur Kenntnis nehme. «Es ist auch ein Sieg für alle Frauen und anderen Opfer häuslicher und sexueller Gewalt, die in langen Verfahren von einer wenig empathischen Strafverfolgungspraxis und von Vergewaltigungsmythen der Verteidigung zermürbt werden. Dieses Urteil zeigt: Ihre Stimme zählt, sie haben eine reale Chance, zu ihrem Recht zu kommen», so Stolkin.
«Wenn ein Opfer sexueller Gewalt den schwierigen Schritt wagt, Strafanzeige zu erstatten, ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass es leichtfertig das Strafgericht bemüht, nicht aus Jux und Dollerei vor den Staatsanwalt tritt.»
Das Bundesgericht erinnere mit diesem Entscheid daran, dass die Aussagen von Opfern häuslicher und sexueller Gewalt ernst zu nehmen sind und ihnen erhebliches Gewicht zukommt. Die Strafbehörden hätten den Verdacht der Schändung sorgfältig und vollständig zu untersuchen und dürften Verfahren nicht mit dem Argument einstellen, eine Verurteilung erscheine wegen Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen ohnehin unwahrscheinlich.
«Wenn ein Opfer sexueller Gewalt den schwierigen Schritt wagt, Strafanzeige zu erstatten, ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass es leichtfertig das Strafgericht bemüht, nicht aus Jux und Dollerei vor den Staatsanwalt tritt», so Rechtsanwalt Stolkin. «Vielmehr ringt sich eine betroffene Person nach tiefer Demütigung und Traumatisierung zu diesem Schritt durch, um Gerechtigkeit einzufordern. Diesem Mut ist mit Empathie zu begegnen, die Aussagen sind ernst zu nehmen und rechtlich einzuordnen – und zwar auch dann, wenn es sich um eine Schändung handelt. Das ist die Botschaft aus dem heutigen Urteil.»
Keine Befangenheit des leitenden Staatsanwaltes
Doch in einem anderen Punkt, den Fabienne W. vor Bundesgericht angefochten hat, unterliegt sie klar: Sie hatte in früheren Stellungnahmen gerügt, dass «einseitig ermittelt» worden sei und hatte den Ausstand des leitenden Staatsanwalts gefordert, unter anderem deshalb, weil er sich gegenüber den SN ihrer Ansicht nach «abschätzig» geäussert habe. Die entsprechenden Punkte seien teils zu spät oder nicht ausreichend begründet worden, so das Bundesgericht.


