Vereinbarkeit von Parlamentsmandat und Mutterschaft

Der Regierungsrat begrüsst die vorgeschlagene Förderung der Vereinbarung von Parlamentsmandat und Mutterschaft, wie er in seiner Vernehmlassung an die Staatspolitische Kommission des Ständerates festhält. Gemäss geltendem Recht endet der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. Als Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn gilt auch ein Parlamentsmandat.
Dies hat zur Folge, dass eine Parlamentarierin den Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung auch für ihre hauptberufliche Tätigkeit verliert, wenn sie während des Mutterschaftsurlaubs an Sitzungen des Parlamentes teilnimmt. Mit der unterbreiteten Gesetzesänderung soll eine Teilnahme von Parlamentarierinnen auf allen föderalen Ebenen an Ratssitzungen nicht zur Beendigung des Anspruchs auf die Mutterschaftsentschädigung führen. Damit wird dem Anliegen von vier Standesinitiativen entsprochen.