Neuhausen verliert vor Obergericht

Saskia Baumgartner | 
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Beim Entscheid ging es um die Auftragsvergabe von Malerarbeiten. Symbolbild: Key

Ein Malerbetrieb wurde bei einer Auftragsvergabe der Gemeinde Neuhausen nicht berücksichtigt. Er reichte Beschwerde beim Obergericht ein. Die Gemeinde hatte ihre eigene Bewertung falsch angelegt.

Im Januar 2018 hatte die Gemeinde Neuhausen Malerarbeiten im Zuge der Dachsanierung des Schulhauses Rosenberg ausgeschrieben. Es ging um Arbeiten im Wert eines mittleren fünfstelligen Betrags. Den Zuschlag erhielt – gemäss Auffassung des Obergerichts des Kantons – der falsche Malerbetrieb.

Betrieb A, welcher im Februar 2018 den Auftrag von Neuhausen erhalten hatte, war beim Vergabeverfahren mit 99 Punkten bewertet worden. Betrieb B erhielt 98,99 Punkte. Letzterer reichte beim Obergericht daraufhin Beschwerde ein. Betrieb B beantragte, der Beschluss des Gemeinderats sei aufzuheben, und die Malerarbeiten seien stattdessen an ihn zu vergeben. Sowohl Neuhausen als auch Betrieb A beantragten, die Beschwerde abzuweisen.

Betrieb B hatte moniert, dass Betrieb A keine Lehrlinge ausbilde. Die Lehrlingsausbildung war eines der Zuschlagskriterien der Vergabestelle und machte einen Anteil von fünf Prozent aus. Weitere Zuschlagskriterien waren der Preis (80 Prozent) und die Referenzobjekte (15 Prozent).

Gilt Vorlehre als Lehre?

Gemäss Obergerichtsentscheid hatte Betrieb A angegeben, einen Mitarbeiter in der Vorlehre zu beschäftigen. Sowohl Betrieb A als auch die Gemeinde Neuhausen waren der Meinung, dass dieser sehr wohl als Lehrling anzurechnen sei. Neuhausen schrieb, wichtig sei, dass ein Unternehmen mindestens einen Ausbildungsplatz anbiete. Ob es sich dabei um eine Vorlehre handle oder um eine richtige, zwei- bis vierjährige Lehre, sei nicht massgebend. Einzig ein Praktikum würde nicht ausreichen. Das Obergericht wägte ab: Die Vorlehre sei bundesrechtlich nicht geregelt und falle unter die Grundbildung. Der eingereichte Vorlehrvertrag von Maler A halte sogar fest, dass die Vorlehre nicht Bestandteil der Berufslehre sei, sondern der Vor­bereitung darauf diene.

«Die Gemeinde Neuhausen hat mit der ­verwendeten ­Formel ihren Spielraum überschritten.»

Schaffhauser Obergericht

Letztlich fiel der Entscheid des Obergerichts über die Anrechenbarkeit der Vorlehre aber aufgrund eines Versäumnisses von Betrieb A. Der Vorlehrvertrag, ausgestellt im Oktober 2017, war nämlich behördlich gar nicht genehmigt worden. «Der Vertrag wurde wohl gar nicht zur Genehmigung eingereicht», schreibt das Obergericht. Somit liege kein formelles Vorlehrverhältnis vor, und der Mitarbeiter könne beim Kriterium Lehrlingsausbildung nicht berücksichtigt werden. Betrieb A erhalte hier keine Punkte.

Punkte nicht korrekt vergeben

Das Obergericht rechnete die beiden Preisangebote in seinem Entscheid eigenhändig nochmals durch. Dabei wandte es auch eine eigene Formel beim Zuschlagskriterium Preis an. Die von Neuhausen angewandte Formel kritisierte das Obergericht – sie habe zur Folge, dass die vorrangige Gewichtung des Preises nicht ausreichend zum Tragen komme. Die Gemeinde Neuhausen habe den ihr zustehenden Spielraum hier überschritten.Gemäss Rechnung des Obergerichts kommt Betrieb A auf 95 Punkte, Betrieb B auf 97,95 Punkte, weshalb die Beschwerde von Betrieb B gutgeheissen wird. Der Vergabeentscheid der Gemeinde Neuhausen wird aufgehoben, den Zuschlag für die Malerarbeiten erhält Betrieb B. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 1500 Franken muss je zur Hälfte von Neuhausen und von Betrieb A getragen werden. Zudem muss Neuhausen Betrieb B eine Parteientschädigung von 5000 Franken zahlen.

 

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