Bis zu vier Fussfesseln für den Kanton Schaffhausen

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Fussfesseln sind bei kurzen Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis zu 12  Monaten möglich. Bild: Key

Per Anfang Jahr wurde schweizweit das Electronic Monitoring eingeführt – elektronisch überwachter Hausarrest. Mehrere Kantone haben sich zu diesem Zweck zusammengetan. Auch der Kanton Schaffhausen hat im letzten Herbst einen Zusammenarbeitsvertrag mit dem Kanton Zürich abgeschlossen.

Per Anfang Jahr wurde schweizweit das Electronic Monitoring eingeführt – elektronisch überwachter Hausarrest. Mehrere Kantone haben sich zu diesem Zweck zusammengetan. Auch der Kanton Schaffhausen hat im letzten Herbst einen Zusammenarbeitsvertrag mit dem Kanton Zürich abgeschlossen. Dies aus Kostengründen. Müsste der kleine Kanton Schaffhausen die Überwachung selbst umsetzen, entstünden wesentliche Mehrkosten, da ist sich Andreas Jenni, Chef des Amts für Justiz und Gemeinden im Kanton Schaffhausen, sicher.

7600 Franken Fixkosten

Kostenlos ist die Dienstleistung der Zürcher aber natürlich nicht. Die jährlichen Fixkosten für die Zusammenarbeit mit Zürich betragen 7600 Franken. Pro Fall kommt eine Pauschale von 760 Franken für das Aufsetzen der Fussfessel hinzu. Das Abnehmen wird mit 700 Franken verrechnet. Die Tagespauschale beträgt 60 Franken. «Mehr als vier Fussfesseln gleichzeitig brauchen wir jedoch sicher nicht», sagt Andreas Jenni. Zum Vergleich: Ein Platz im Kantonalgefängnis Schaffhausen oder in einer vergleichbaren Strafanstalt kostet ­gemäss Kostgeldliste pro Tag 176 Franken.

Viele Voraussetzungen

Eigentlich sei es also günstiger, einen Straftäter per Fussfessel elek­tronisch zu überwachen, als diesen in der Vollzugsanstalt unterzubringen, sagt Jenni. Allerdings werden im Kanton Schaffhausen Fussfesseln wohl selten zum Einsatz kommen. Denn: Nur wenige Straftäter kommen dafür überhaupt infrage. Verschiedene Kriterien müssen erfüllt werden: Die verurteilte Person muss unter anderem über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen, eine Arbeitsstelle haben oder sich in Ausbildung befinden und über eine dauerhafte Unterkunft verfügen. Es darf keine Fluchtgefahr bestehen, und es ist davon ­auszugehen, dass keine weiteren Straftaten begangen werden.

Fussfesseln sind bei kurzen Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis zu 12  Monaten möglich. Ebenfalls möglich ist der Einsatz bei Freiheitsstrafen von über 18 Monaten als Übergangsstufe zwischen Justizvollzugsanstalt und Entlassung.

Falls in Schaffhausen nun erstmals ein elektronisch überwachter Hausarrest vorgesehen ist – wie läuft dieser ab? «Dann nehmen wir zuerst mit der entsprechenden Stelle in Zürich Kontakt auf», sagt Jenni, «dort wird der Person dann auch die Fuss- fessel angelegt.» Die Zürcher stellen anschlies­send auch die Überwachung der Person sicher. Werden Unregelmässigkeiten im Bewegungsprofil festgestellt, nimmt Zürich Kontakt mit dem Amt für Justiz und Gemeinden des Kantons Schaffhausen auf. Dieses entscheidet dann, wie weiter verfahren wird – ob der Hausarrest etwa abgebrochen wird und der Straftäter ins Gefängnis muss. (sba)

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