Schaffhauser Terrorhelfer Osamah M. bleibt auf freiem Fuss

Fabian Babic | 
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Bild aus früheren Zeiten: Mit diesem Bild suchte Osamah M. auf einem Dating-Portal nach Bekanntschaften. Bild: Badoo

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wollte, dass die Ausschaffungshaft für den Schaffhauser Terrorhelfer Osamah M. verlängert wird. Nun sagt das Bundesgericht: Das ist nicht rechtens. Der IS-Anhänger bleibt ein freier Mann.

Das juristische Gerangel um Osamah M., dem Schaffhauser Terrorhelfer, IS-Anhänger und verurteilten Sozialhilfebetrüger, ist um ein weiteres Kapitel reicher. Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Iraker vorerst auf freiem Fuss bleiben darf.

Hintergrund dieses Urteils ist eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Schaffhauser Obergerichts. So befand das Obergericht Mitte April, eine Verlängerung der bereits rund sechs Monate dauernden Ausschaffungshaft sei nicht zulässig.

Dagegen hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Beschwerde eingereicht. Wie aus dem Urteil hervorgeht, ist das SEM der Meinung, dass M. «mittels intensiver, aktivistischer sowie koordinativer Tätigkeit an der terroristischen Organisation Islamischer Staat (IS) beteiligt» gewesen sei. «Weder gebe es konkrete Anzeichen, dass er sich von der Gewaltideologie distanziert habe, noch lägen Hinweise vor, dass er aus diesem Umfeld aussteigen wolle», heisst es weiter. «Er sei mithin gefährlich.» Zudem verfüge das SEM über Hinweise, dass sich M. der Durchführung der Ausweisung entziehe und nicht bereit sei, mit den Behörden zu kooperieren.

So begründet das Bundesgericht den Entscheid

Das Bundesgericht hält fest: Die Ausschaffungshaft dürfe «in einer ersten Phase maximal sechs Monate» dauern. Ausnahmen gebe es nur, wenn der Inhaftierte «nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert». Unter diesen Bedingungen darf die Haft auf maximal 18 Monate verlängert werden.

Doch eine fehlende Kooperationsbereitschaft erkennt das Bundesgericht – ebenso wie das Obergericht – nicht: Während seiner sechsmonatigen Haft habe der Terrorhelfer keine Verzögerungen verursacht. «Vor Bundesgericht führt das Staatssekretariat Verhaltensweisen des Beschwerdegegners auf, die im Wesentlichen vor dem Zeitpunkt des Antritts der Ausschaffungshaft erfolgt sind.» Diese seien aber irrelevant für die aktuelle Beschwerde.

Der Grund, warum die Ausschaffung von M. bis anhin nicht vollzogen werden konnte, erkennt das Bundesgericht in einem anderen Umstand: Am 9. Oktober hat das Bundesverwaltungsgericht eine vorsorgliche Massnahme angeordnet, die es M. erlaubt, den Abschluss eines anderen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Entgegen der Erwartungen des Bundesgerichts wurde dieses Verfahren «nicht innerhalb der Regelhöchstdauer der Ausschaffungshaft» entschieden. Das Bundesgericht schlussfolgert: Man könne M. keinen Vorwurf machen, dass er die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausschöpft. Er habe keine Schuld daran, dass das Verfahren so lange dauert.

Zählt Gefährdung als fehlende Kooperationsbereitschaft?

Allerdings führt das SEM einen weiteren Punkt auf, inwiefern die fehlende Kooperationsbereitschaft zu verstehen sei: die Gefährdung, die von M. ausgeht. Gemäss SEM müsse es «zur Abwehr einer konkreten und aktuellen terroristischen Gefahr möglich kein, die fehlende Kooperation mit der Gefährdung an sich zu begründen».

Dieser Argumentation kann das Bundesgericht allerdings nichts abgewinnen. Es weist darauf hin, dass aus der Botschaft des Bundesrats zum Gesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) ausdrücklich hervorgehe, dass «die von einer Person ausgehende Gefährdung alleine nicht ausreiche, um eine ausländerrechtliche Haft anzuordnen».

Das Fazit: Der Terrorhelfer bleibt vorerst auf freiem Fuss. Die Ausschaffung ist allerdings nicht vom Tisch. Mit der Ausweisung des Schaffhausers befasst sich derzeit das Bundesverwaltungsgericht. Der Entscheid steht noch aus.

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