Waldbrandgefahr steigt: Kanton Zürich erlässt Feuerverbot in Waldesnähe

Schaffhauser Nachrichten | 
Noch keine Kommentare
Die Gemeinden können bei besonderer Gefahrenlage auf ihrem Territorium jederzeit ein allgemeines Feuerverbot anordnen. Bild: Roberta Fele

Wegen der anhaltenden Trockenheit besteht nun im Kanton Zürich grosse Waldbrandgefahr.

Die anhaltende Trockenheit wird immer mehr zur Gefahr. Deshalb hat der Kanton Zürich nun ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe erlassen. Die Waldbrandgefahr ist nun gross (Stufe 4 von 5). 

Im Wald und bis 50 Meter vom Waldrand entfernt ist es verboten, Feuer zu entfachen sowie brennendes oder glühendes Material, wie Zigaretten und Zundhölzer, wegzuwerfen. Dieses Verbot gilt ausdrücklich auch für befestigte, offizielle Feuerstellen, Feuerstellen in und um Waldhütten sowie für Holzkohlefeuer und -grills, schreibt der Kanton in einer Medienmitteilung. Im Wald und bis 200 Meter vom Waldrand entfernt ist es verboten, Feuerwerk, Raketen, Vulkane und ähnliches abzufeuern oder Brauchtumsfeuer, zum Beispiel Höhenfeuer und 1.-August-Feuer, zu entfachen. Vom Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe ausgenommen sind Gas- und Elektrogrills, sofern sie mit der nötigen Sorgfalt verwendet werden. Dies bedeutet, dass die Geräte in jedem Falle kippsicher und auf feuerfestem Untergrund aufgestellt sein müssen. 

Regeln fürs Feuern ausserhalb der Wälder

Für kontrollierte Grillfeuer in Siedlungsgebieten (Gärten, Schrebergärten, Terrassen und dergleichen) gilt das Feuerverbot nicht. Dennoch ist auch hier grösste Vorsicht geboten. Beim Umgang mit Feuer ausserhalb der Wälder sind folgende Vorsichtsmassnahmen einzuhalten:

  • Keine brennenden Raucherwaren und Streichhölzer wegwerfen
  • Keine landwirtschaftlichen Räumungsfeuer entfachen
  • Grillfeuer dauernd beobachten, bei Funkenflug Feuer sofort löschen
  • Feuer vor dem Weggehen vollständig löschen
  • Grillasche nicht unachtsam entsorgen
  • Bei Wind ganz auf Feuer im Freien verzichten

Gemäss aktueller Lagebeurteilung ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern am 1. August nicht verboten, wobei zu sorgfältigem Umgang aufgerufen wird. «Besonders zu beachten ist, dass ein Sicherheitsabstand von 200 Metern zu den Waldrändern eingehalten wird», heisst es in der Medienmitteilung.

Schärfere Massnahmen sind nicht ausgeschlossen: Die Gemeinden können bei besonderer Gefahrenlage auf ihrem Territorium jederzeit ein allgemeines Feuerverbot anordnen. Das Verbot wird erst nach ergiebigen, flächendeckenden Niederschlägen wieder aufgehoben, schreibt der Kanton weiter. (lsc)

Kommentare (0)

Neuen Kommentar schreiben

Diese Funktion steht nur Abonnenten und registrierten Benutzern zur Verfügung.

Registrieren