Strafverfahren eingeleitet: Zollbeamte stoppen rumänischen Fahrer mit 70 illegal eingeführten Tauben

Lina Türkoglu-Schepler | 
Lesenswert
Noch keine Kommentare
Wie das Hauptzollamt Singen am Dienstag in einer Medienmitteilung schreibt, konnte der Rumäne für keines der Tiere gültige Einfuhrdokumente vorlegen. Bild: zVg/ Hauptzollamt Singen

Bei einer Kontrolle im deutschen Blumberg, das an Beggingen grenzt, fanden Beamte des Hauptzollamts Singen 70 aus der Schweiz geschmuggelte Zuchttauben in einem Kleintransporter. Der 31-jährige Fahrer konnte für keines der Tiere gültige Einfuhrdokumente vorweisen. Auch Nachweise über den Wert der Vögel fehlten.

Beamte des Hauptzollamts Singen machten letzte Woche im Blumberg gleich bei Beggingen einen flatterhaften Fund: Sie kontrollierten einen Kleintransporter, der mit Dutzenden Zuchttauben beladen war. Kurz vor der Kontrolle hatte der 31-jährige Fahrer 53 Tauben auf einem Parkplatz in Stühlingen von einem Schweizer Züchter übernommen. Die Vögel sollten zu einem Züchter nach Hamburg gebracht werden. Weitere 17 Tauben aus Grossbritannien hatte der Rumäne zuvor in Frankreich geladen, um sie nach Rumänien zu liefern. Wie das Hauptzollamt Singen am Dienstag in einer Medienmitteilung schreibt, konnte der Rumäne für keines der Tiere gültige Einfuhrdokumente vorlegen. Auch konnte er keine Nachweise über den Wert der Vögel erbringen. Er gab an, die Zuchttauben hätten einen Wert von maximal zwei Euro pro Tier. Branchenüblich sind jedoch Verkaufspreise zwischen 100 und 300 Euro.

Strafverfahren an das Hauptzollamt Karlsruhe weitergeleitet 

Die Zollbeamten leiteten sofort ein Steuerstrafverfahren ein und setzten Einfuhrabgaben von umgerechnet circa 1800 Franken fest. Diese konnte der Fahrer nicht bezahlen. Da der Zoll keine Möglichkeit sah, die Tiere artgerecht unterzubringen, wurde zugestimmt, die Vögel zum Empfänger nach Hamburg zu transportieren. Bis die Summe vollständig beglichen ist, unterliegen die Tiere einem strikten Verfügungsverbot: Sie dürfen nur gepflegt und versorgt werden. Ein Verkauf, die Teilnahme an Zuchtprogrammen oder Wettkämpfen ist untersagt. Der Zoll überwacht die Einhaltung dieser Auflagen. Das Strafverfahren wurde zur weiteren Bearbeitung an die zuständige Straf- und Bussgeldstelle des Hauptzollamts Karlsruhe weitergeleitet. 

Ist dieser Artikel lesenswert?

Ja
Nein

Kommentare (0)

Neuen Kommentar schreiben

Diese Funktion steht nur Abonnenten und registrierten Benutzern zur Verfügung.

Registrieren