Das hat der Bundesrat entschieden

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Die Zertifikatspflicht wird im Kampf gegen das Corona-Virus ausgeweitet. Bild: Roberta Fele

Der Bundesrat hat im Kampf gegen die hohen Fallzahlen verschiedenste Massnahmen getroffen. Ein Überblick.

Um die Anzahl der Neuansteckungen mit dem Coronavirus zu minimieren, hat der Bundesrat an seiner Sitzung von heute Freitag in folgenden Punkten neue Beschlüsse verabschiedet:

Ausweitung der Zertifikatspflicht

Das Zertifikat belegt, dass jemand geimpft, genesen oder negativ getestet ist (3G). Es reduziert das Übertragungsrisiko stark. Die Zertifikatsplicht gilt neu in Innenräumen für alle öffentlichen Veranstaltungen sowie für alle sportlichen und kulturellen Aktivitäten von Laien. Die bestehende Ausnahme für beständige Gruppen unter 30 Personen wird aufgehoben. Zudem gilt neu bei Veranstaltungen im Freien bereits ab 300 Teilnehmenden eine Zertifikatspflicht. Bisher lag die Grenze bei 1000 Teilnehmenden. Erfahrungen zeigen, dass das Risiko einer Ansteckung im privaten Rahmen beträchtlich ist. Bei Treffen im Familien- und Freundeskreis in Innenbereichen gilt künftig ab 11 Personen die dringliche Empfehlung, das Zertifikat einzusetzen. Für den Bundesrat ist es wichtig, dass die Bevölkerung im privaten Bereich, insbesondere an Familienanlässen, besonders vorsichtig ist.

Ausweitung der Maskenpflicht

Die Maske hat sich als einfaches und kostengünstiges Mittel bewährt, um die Übertragung des Virus zu verhindern. Eine Maskenpflicht gilt drinnen neu überall dort, wo eine Zertifikatspflicht gilt – ausser bei privaten Treffen. Möglichkeit zur Beschränkung auf 2G Wo Maskentragen nicht möglich ist, ist besondere Vorsicht geboten. Es gelten deshalb Ersatzmassnahmen: eine Sitzpflicht für die Konsumation im Restaurant oder das Erheben der Kontaktdaten bei Kultur- und Sportaktivitäten wie Chorproben oder Hallentrainings. Alle öffentlichen Einrichtungen mit Zertifikatspflicht sowie alle Veranstaltungen innen und aussen haben zudem die Möglichkeit, den Zutritt auf geimpfte und genesene Personen (2G) zu beschränken und auf eine Maskenpflicht zu verzichten Geimpfte und genesene Personen sind deutlich weniger ansteckend und nach einer Ansteckung mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit von einem schweren Verlauf oder einer Hospitalisation geschützt. Zu diesem Zweck muss die Prüf-App für die Covid-Zertifikate erweitert werden. Diese Anpassung wird erst per 13. Dezember 2021 zur Verfügung stehen. Bis dann müssen die Betreiber der Einrichtungen oder die Veranstalter manuell prüfen, ob die entsprechende Person geimpft oder genesenen ist. Ein freiwilliger Einsatz der 2G-Regel wurde in der Konsultation gewünscht, unter anderem weil etwa in Discos ein Betrieb mit Sitzpflicht bei Konsumation nicht wirtschaftlich sei.

Dringliche Home-Office-Empfehlung

Um die Kontakte am Arbeitsplatz zu reduzieren, gilt eine dringliche Home-Office-Empfehlung. Zudem müssen alle Mitarbeitende in Innenräumen eine Maske tragen, in denen sich mehrere Personen aufhalten. Die grosse Mehrheit der Kantone und der Sozialpartner hat sich gegen eine Home-Office-Pflicht ausgesprochen. Eine verbindliche Regelung hätte epidemiologisch den stärkeren Effekt als die Empfehlung.

Beschränkung der Gültigkeitsdauer der Testzertifikate

Die Gültigkeitsdauer der Antigen-Schnelltests wird von 48 Stunden auf 24 Stunden reduziert – ab dem Zeitpunkt der Probeentnahme. Die kürzere Gültigkeit erhöht die Aussagekraft der Testresultate; die Zeitdauer, in welcher Personen mit gültigem Testzertifikat infektiös werden können, wird dadurch stark reduziert. PCR-Tests sind nach wie vor 72 Stunden gültig.

Aufhebung der Kapazitätsbeschränkungen

Gemäss einer Vorgabe des Covid-19-Gesetzes sind Kapazitätsbeschränkungen für öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen und private Zusammenkünfte aufzuheben, sobald der impfwillige erwachsene Teil der Bevölkerung «ausreichend geimpft» ist. Diese Bestimmung hat das Parlament im Rahmen der Beratungen in der Sommersession 2021 beschlossen. Nach den Anstrengungen der Kantone und des Bundes im Zusammenhang mit der Impfwoche, muss davon ausgegangen werden, dass die impfwilligen Personen ab 12 Jahren in der Schweiz geimpft sind. Dem Bundesrat ist es aufgrund der Vorgabe des Covid-19-Gesetzes nicht mehr möglich, aus epidemischer Sicht wünschenswerte Kapazitätsbeschränkungen anzuordnen, namentlich in Innenräumen. Deshalb werden die verbleibenden Kapazitätsbeschränkungen aufgehoben, etwa für religiöse Zusammenkünfte, im Bildungsbereich und für Veranstaltungen draussen. Die Kantone können weiterhin Kapazitätsbeschränkungen vorsehen.

Verzicht Testpflicht an Schulen

Der Bundesrat verzichtet nach der Konsultation darauf, alle Schulen der obligatorischen Schulen und der Sekundarstufe II zu verpflichten, repetitive Tests anzubieten. 17 von 26 Kantonen lehnten eine solche Verpflichtung ab. Der Bundesrat ist von der Wirksamkeit repetitiver Tests überzeugt. Mit diesen können Ansteckungen früh entdeckt und Übertragungsketten unterbrochen werden. Damit wird auch die Gefahr reduziert, dass Schulen geschlossen oder ganze Klassen in den Fernunterricht geschickt werden müssen.
 

Einreise: Quarantäne aufgehoben – Testpflicht verstärkt

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung auch die Einreisebestimmungen geändert. Ab morgen Samstag, 4. Dezember 2021, werden sämtliche Länder von der Quarantäneliste gestrichen. Um die Einschleppung der neuen Omikron-Variante weiterhin möglichst zu verhindern, gilt bei sämtlichen Einreisen in die Schweiz neu ein verschärftes Testregime. Diese Testpflicht gilt auch für geimpfte und genesene Personen. Neben einem PCR-Test vor der Einreise ist ein zweiter Test (PCR-Test oder Antigenschnelltest) zwischen dem vierten und dem siebten Tag nach der Einreisedurchzuführen. Mit diesem Test wird sichergestellt, dass infizierte Personen, die sich kurz vor oder während der Reise mit dem Virus angesteckt haben, erkannt werden. Die Testkosten müssen von den Einreisenden selber getragen werden. Nicht geimpften Drittstaatsangehörigen, die aus Risikoländern oder -regionen in den Schengen-Raum einreisen wollen, wird die Einreise in die Schweiz für vorübergehende Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen – abgesehen von gewissen Ausnahmen (Härtefälle) – verweigert. Betroffen sind insbesondere Tourismus- und Besuchsaufenthalte.

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