Thurgau zahlt 111 Millionen für Kurzarabeit

Schaffhauser Nachrichten | 
Lesenswert
Noch keine Kommentare
Seit März 2020 wurden über 111 Millionen Franken an 3730 Unternehmen und für 72'313 Angestellte ausbezahlt.

Rund 6000 Thurgauer Unternehmen haben laut Angaben des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ein bewilligtes Gesuch erhalten, um Kurzarbeit zu leisten und Kurzarbeitsentschädigungen zu beziehen. Seit März 2020 wurden über 111 Millionen Franken an 3730 Unternehmen und für 72'313 Angestellte ausbezahlt, teilte die Behörde in einer Medienmitteilung mit. Das sei viel, aber weniger als erwartet. Konkret verzichteten demnach bislang knapp zwei Fünftel der Firmen auf die Abrechnung und Auszahlung.

Herbert Schär, Leiter der kantonalen Arbeitslosenkasse, geht davon aus, dass ein Teil der Firmen sicherheitshalber ein Kurzarbeitsgesuch gestellt hat, jedoch nicht oder noch nicht auf Kurzarbeit umstellen musste. AWA-Amtsleiter Daniel Wessner beurteilte die Situation in der Medienmitteilung vorsichtig positiv: «Offensichtlich sind die Zukunftserwartungen bei den Unternehmerinnen und Unternehmern heute besser als unmittelbar während des Lockdown.» Ergänzend gab er aber zu bedenken: «Nichtsdestotrotz sind die ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen von über 111 Millionen Franken ein absoluter Rekord in der Geschichte des AWA.»

Herbert Schär wies indessen darauf hin, dass es möglicherweise einzelne Unternehmen geben könnte, die es bisher versäumt hätten, die für die Auszahlung notwendigen Arbeitsstunden- und Lohnangaben der Arbeitslosenkasse zu senden, um die Kurzarbeitsentschädigungen auszulösen. Diesbezüglich betonte Schär: «Die Kurzarbeitsentschädigung muss innerhalb von drei Monaten eingereicht werden, ansonsten erlischt der Anspruch.» Wer nach dem 1. September weiterhin Kurzarbeit beziehen wolle, müsse beim AWA spätestens zehn Tage zuvor eine neue Voranmeldung oder ein Fortsetzungsgesuch einreichen. Ab dann gelten allerdings für die Kurzarbeitsentschädigung voraussichtlich wieder die Bestimmungen für den Normalfall. Das heisst, dass die Voranmeldung für Kurzarbeit wieder detaillierter begründet werden müsse und die Abrechnung nicht mehr im vereinfachten summarischen Verfahren erfolgen könne. (rd)

Ist dieser Artikel lesenswert?

Ja
Nein

Kommentare (0)

Neuen Kommentar schreiben

Diese Funktion steht nur Abonnenten und registrierten Benutzern zur Verfügung.

Registrieren