Osamah M. werden die Verfahrenskosten nicht erlassen

Robin Blanck | 
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Das Bundesstrafgericht in Bellinzona hat das Gesuch von Osamah M. im November 2018 abgelehnt. Bild: zVg/Bundesstrafgericht Bellinzona

Der in Schaffhausen lebende ­IS-Unterstützer Osamah M. ist mit seinem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abgeblitzt.

Das Verfahren um den 2014 in Beringen verhafteten Terrorunterstützer Osamah M. ging über alle eidgenössischen Instanzen und beschäftige Gerichte und Strafverteidiger während Jahren. Übrig blieb neben einem Schuldspruch wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation – dem Islamischen Staat –, Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes und versuchter Förderung der rechtswidrigen Einreise auch eine umfangreiche Schlussrechnung: Das alles hat mit 49'861.70 Franken zu Buche geschlagen. Diese Verfahrenskosten wurden dem auf den Rollstuhl angewiesenen Iraker auferlegt, und daran wird sich nach dem jüngsten Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts nichts ändern: Die Richter in Bellinzona haben im Januar ein Gesuch um Erlass der Kosten, das Osamah M. im November 2018 eingereicht hat, abgelehnt.

«Verschlechterung der Lage»

Begründet wurde das Gesuch des Verurteilten vorab damit, dass sich die ­finanzielle Situation des verurteilten Irakers «in den nächsten Jahren verschlechtern» werde. Konkret: Osamah M.s Aufenthaltstatuts sei nach dem Schuldspruch nicht geklärt, und er dürfe deshalb nicht arbeiten. Hinzu komme, dass ihm seine körperliche Einschränkung auch bei Vorliegen einer Bewilligung keine 100-prozentige Tätigkeit erlaube. Tatsächlich sieht die Strafprozessordnung eine Stundung (Aufschub), Herabsetzung oder den Erlass von Verfahrenskosten explizit vor. Ein solcher Schritt des Gerichts bedingt aber, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Verurteilten seit dem Schuldspruch wesentlich verändert haben oder andere Umstände ein solches Entgegenkommen rechtfertigen.

Deshalb hat das Gericht die Situation von Osamah M. nochmals untersucht: Mitte Juni 2017 hatte der Leumundsbericht der Schaffhauser Polizei ergeben, dass Osamah M. von Nothilfe lebe, zudem über keinerlei Vermögen verfüge, hingegen über offene Betreibungen in Höhe von rund 11'500 Franken und Verlustscheine im Umfang von annähernd 7000 Franken. Inzwischen hat sich die Lage des bereits vor seiner Verhaftung von der Sozialhilfe abhängigen Mannes wenig verändert: Gemäss Abrechnung des Sozialamtes Schaffhausen kommt der Staat mit monatlich 300 Franken für die Notunterkunft auf, dazu kommen die Prämien für die Krankenkasse in Höhe von 401.20 Franken und ein geringer Betrag für Versicherungen. Während diese Ausgaben direkt vom Sozialamt beglichen werden, erhält Osamah M. für Nahrung, Hygiene, Haushaltartikel, öffentlichen Verkehr und Taschengeld pro Monat 424 Franken. Seine Schulden haben sich nach Abschluss der Verfahren aber deutlich erhöht: ­Offene Rechnungen der Gerichte und seines Anwaltes sowie aus einem Mietverhältnis belaufen sich inzwischen auf 230'000 Franken.

Keine wesentliche Veränderung

Dennoch sieht das Bundesstrafgericht in seinem Urteil keinen Grund für eine Anpassung der Forderungen: Es liege im Vergleich zum Zeitpunkt des Urteils keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vor, entsprechende Umstände würden von Osamah M. auch nicht geltend gemacht. Schon bei der Verurteilung sei das Gericht davon ausgegangen, dass Osamah M. auf den Rollstuhl und Nothilfe angewiesen sei und über keinen legalen Aufenthaltsstatus verfüge. Und, so das Gericht abschliessend: «Auch wenn sich sein derzeitiger Aufenthaltsstatus und seine gesundheitliche Einschränkung auf seine Eingliederung in die Berufswelt erschwerend auswirken, ist eine längerfristige Verbesserung seiner Erwerbssituation insbesondere aufgrund seines noch jungen Alters nicht völlig ausgeschlossen.» Will heissen: Das Gericht geht davon aus, dass Osamah M. künftig allenfalls wieder einer Erwerbsarbeit wird nachgehen können. Gegen den Entscheid, für den vom Gericht übrigens keine Kosten erhoben wurden, kann Osamah M. Beschwerde einreichen.

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