Stimmrechtsbeschwerde gegen Simon Stockers Wahl wird ans Bundesgericht weitergezogen

Das Schaffhauser Obergericht hat entschieden, dass Simon Stocker Ständerat für den Kanton Schaffhausen sein darf. Die Beschwerdeführer fechten diesen Entscheid nun vor Bundesgericht an.
Am 2. Juli 2024 hat das Obergericht des Kantons Schaffhausen entschieden, dass Simon Stocker zu Recht als Ständerats des Kantons Schaffhausen gewahlt worden ist. Aufgrund seiner gesellschaftlichen und politischen Verbundenheit mit dem Kanton Schaffhausen habe Simon Stocker seinen politischen Wohnsitz trotz zivilrechtlichem Lebensmittelpunkt am Wahltag im Kanton Schaffhausen gehabt, urteilte das Gericht.
Nun hat der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass er diesen Entscheid vor Bundesgericht anfechten will.
«Diese Rechtsauffassung widerspricht den Wahlvoraussetzungen der Verfassung des Kantons Schaffhausen, die den Wohnsitz eines Kandidaten am Wahltag (ohne Differenzierung zwischen zivilrechtlichem und politischem Wohnsitz) im Kanton verlangt», schreibt er in einer Mitteilung.
«Die Unterscheidung zwischen einem zivilrechtlichen und einem politischen Wohnsitz findet in der konstanten Rechtsprechung der Rechtsmittelinstanzen auf allen Ebenen keine Grundlage. Im Gegenteil wird der politische Wohnsitz bei allen Entscheiden immer vom zivilrechtlichen Wohnsitz abgeleitet. Bemerkenswert ist überdies, dass in keinem der Wohnsitzentscheide der politischen Tatigkeit einer betroffenen Person mehr Gewicht beigemessen wurde als der familiaren Wohnsituation; dies auch bei bereits amtierenden Exekutivpolitikern.»
Dem Beschwerdeführer sei klar, dass er mit seinem Rechtsmittel die definitive Wahl des zweiten Schaffhauser Ständerats weiterhin verzögere. Er lege aber Wert auf die Feststellung, dass er «weder daran schuld ist, dass sich Simon Stocker ohne Verlegung seines Lebensmittelpunkts am 1. Februar 2022 in Schaffhausen zur Niederlassung anmeldete und sich damit zu Unrecht ins Stimmregister der Stadt eintragen liess. Noch liegt es in der Verantwortung des Beschwerdeführers, dass das Obergericht von Schaffhausen für seinen Entscheid 7 Monate benötigte, obwohl der in Stimmrechtssachen übliche kurze Schriftenwechsel bereits am 2. Februar 2024 abgeschlossen war.»
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