Thurgau: Betrüger wollen Steuerzahler mit gefälschtem Brief reinlegen

Schaffhauser Nachrichten | 
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Manche Turgauer bekamen in den letzten Tagen gefälschte Schreiben von der Steuerverwaltung. Diese sind jedoch gefälscht.

Im Thurgau haben Betrüger gefälschte Schreiben der Steuerverwaltung verschickt. Mit angeblichen Steuersenkungen sollen die Einwohner in die Falle gelockt werden. Die Behörden warnen.

In den vergangenen Tagen wurde an verschiedene Haushalte im Kanton Thurgau ein vermeintlich von der Steuerverwaltung verfasstes Schreiben «Mitteilung zur Beilage in der diesjährigen Steuererklärung» versandt. Dieses Schreiben ist eine Fälschung, teilte der Kanton gestern mit. Wie der Leiter der Steuerverwaltung, Marcel Ruchet auf Anfrage sagte, sei das Schreiben Stand gestern Nachmittag in acht Gemeinden ausserhalb des SN-Verbreitungsgebiets aufgetaucht: «Ich gehe aber davon aus, dass es noch weitere Gemeinden gibt.»

Die kantonale Steuerverwaltung und die Gemeindesteuerämter bitten die Empfängerinnen und Empfänger, sich nicht wie im Schreiben gefordert bei den Behörden zu melden. Wie die Steuerverwaltung weiter mitteilt, wird gegen die unbekannte Urheberschaft des Schreibens Strafanzeige eingereicht.

Das steht in dem gefälschten Schreiben

Im Schreiben wird in Aussicht gestellt, dass aufgrund des tiefen Veranlagungsstandes die einfache Steuer zwischen zirka 5 Prozent und 15 Prozent gesenkt werde. Eine Rückerstattung erfolge erst, wenn die Briefadressaten diesem Vorgehen zugestimmt hätten.  Zudem werden die entsprechenden Ansprechpersonen für die Zustimmungserklärung genannt. Dieses Schreiben stammt weder von der kantonalen Steuerverwaltung noch von einem Gemeindesteueramt im Kanton, sondern von einer unbekannten Urheberschaft.

Ebenso ist der Inhalt falsch: Es gibt keine gesetzliche Grundlage für eine Reduktion auf den geschuldeten Steuerbetrag. Ebenso wenig können die entsprechenden Beträge für die im Schreiben angeführten, alternativen Verwendungszwecke bei nicht fristgerechter Rückmeldung genutzt werden. Die gemäss definitiver Veranlagung festgesetzten einfachen Steuern bleiben uneingeschränkt geschuldet. Der Veranlagungsstand hat darauf keinen Einfluss.

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