Das hat der Bundesrat am Mittwoch beschlossen

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Restaurants dürfen wieder ihre Aussengastronomie öffnen. Bild: Roberta Fele

Grössere Veranstaltungen, Öffnungen von Freizeitbetrieben und die Restaurantterrassen dürfen wieder Gäste bedienen. Hier finden Sie die Übersicht der Lockerungsschritte, die per 19. April gelten.

Entscheide des Bundesrats: Restaurants öffnen, Veranstaltungen bis 15 Personen sind erlaubt Im Rahmen seiner Sitzung vom Mittwoch hat der Bundesrat nächste Öffnungsschritte beschlossen. Zwar sind vier von fünf epidemiologischen Richtwerten für weitere Öffnungsschritte derzeit nicht erfüllt, allerdings sieht der Bundesrat die Voraussetzungen für einen moderaten Öffnungsschritt dennoch gegeben. Einerseits erfolge der Wiederanstieg bei den Spitaleinweisungen von Corona-Patienten im Vergleich zu den Fallzahlen relativ langsam, auf der anderen Seite schreite die Durchimpfung von Risikopersonen gut voran. Neben den epidemiologischen Richtwerten hätten auch andere Aspekte Einfluss auf den heutigen Entscheid: «In seiner Beurteilung hat der Bundesrat auch die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Massnahmen berücksichtigt, insbesondere auf die Jugendlichen und jungen Erwachsenen», schreibt der Bundesrat. Die Öffnungsschritte beinhalten ein Risiko – dies erachtet die Landesregierung aber als moderat. Dennoch bestehe die Gefahr, dass – je nach Entwicklung in den Spitälern – die Öffnungen wieder rückgängig gemacht werden müssen.

Folgende Öffnungsschritte wurden heute beschlossen. Sie gelten ab dem 19. April 2021.
 


Restaurantterrassen wieder offen

Ab dem 19. April dürfen Restaurants und Bars ihre Terrassen wieder öffnen. Es gilt eine Sitzpflicht und die Maske darf nur während der Konsumation abgelegt werden. Pro Tisch sind maximal vier Personen erlaubt. Von sämtlichen Person müssen die Kontaktdaten erhoben werden. Zwischen den Tischen muss ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder eine Abschrankung angebracht werden. Diskotheken und Tanzlokale bleiben geschlossen. Weil viele Gastrobetriebe mit dieser Regelung noch nicht kostendeckend wirtschaften können, wird die wirtschaftliche Unterstützung der Gastrobranche wie bisher fortgeführt.

Freizeitbetriebe dürfen Innenbereiche wieder öffnen

Öffentlich zugängliche Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe sollen analog zu Läden und Museen ihre Innenbereiche wieder öffnen können. Damit sind auch Zoos und botanische Gärten wieder vollständig zugänglich. In Innenräumen muss immer eine Maske getragen und der Abstand eingehalten werden. Der Innenbereich von Wellness-Anlagen und Freizeitbädern bleibt hingegen geschlossen.

Veranstaltungen im Freien mit bis zu 100 Personen gestattet

Veranstaltungen mit Publikum sind mit Einschränkungen wieder möglich. Die maximale Anzahl Besucherinnen und Besucher ist beschränkt auf 100 Personen draussen – etwa für Fussballspiele oder Open-Air-Konzerte – und 50 Personen drinnen – etwa für Kinos, Theater oder Konzerte. Zusätzlich gilt eine Beschränkung auf maximal ein Drittel der Kapazität des Veranstaltungsorts. Es gilt eine Sitzpflicht und die Maske muss immer getragen werden. Zwischen den Besucherinnen und Besuchern muss jeweils ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder ein Sitz freigelassen werden. Die Konsumation von Essen und Getränken ist verboten und von Pausen ist abzusehen.

Weitere Veranstaltungen mit höchstens 15 Personen

Mit dem Öffnungsschritt sind neben den bereits zulässigen privaten Veranstaltungen und den sportlichen und kulturellen Aktivitäten auch andere Veranstaltungen mit bis zu 15 Personen erlaubt. Dies betrifft beispielsweise Führungen in Museen, Treffen von Vereinsmitgliedern oder andere Veranstaltungen im Unterhaltungs- und Freizeitbereich. Auch hier gilt Masken- und Abstandspflicht.

Sport und Kultur: Aktivitäten für Erwachsene bis zu 15 Personen

Auch im Sport ändert sich einiges: So werden die Vorgaben für Erwachsene im Amateurbereich gelockert, sowohl für Einzelpersonen oder für Gruppen mit bis zu 15 Personen. Auch Wettkämpfe sind unter Voraussetzungen wieder erlaubt. So muss draussen dabei entweder eine Maske getragen oder der erforderliche Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden. In Innenräumen muss grundsätzlich sowohl die Maske getragen als auch der Abstand eingehalten werden. Es sind jedoch Ausnahmeregelungen vorgesehen für Aktivitäten, bei welchen keine Maske getragen werden kann, etwa beim Ausdauertraining in Fitnesszentren oder beim Singen im Chor. In diesen Ausnahmefällen gelten strengere Abstandsvorgaben.

Weiterhin sind Sportarten mit Körperkontakt in Innenräumen nicht erlaubt, im Aussenbereich weiterhin nur, wenn eine Maske getragen wird. Wann immer möglich sollte man sportliche und kulturelle Aktivitäten nach draussen zu verlegen und sich vor Veranstaltungen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten testen zu lassen.

Präsenzunterricht an Hochschulen und in Weiterbildungen wird wieder aufgenommen

Präsenzunterricht soll auch ausserhalb der obligatorischen Schule und der Sekundarstufe II eingeschränkt wieder möglich sein, also insbesondere an Hochschulen und in der Erwachsenenbildung. Es gilt eine Beschränkung auf maximal 50 Personen und eine Kapazitätsbegrenzung auf ein Drittel der Räumlichkeit, ebenso Masken- und Abstandspflicht.

Testoffensive: Keine Quarantäne für Unternehmen

Für Mitarbeitende von Unternehmen, die über ein Testkonzept verfügen und der vor Ort tätigen Belegschaft mindestens einmal pro Woche Testungen anbieten, entfällt bei ihrer beruflichen Tätigkeit die Kontaktquarantäne.

Maskenpflicht für geimpfte Heimbewohner kann aufgehoben werden

Für geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen können die Heime die Maskenpflicht aufheben. Dies gilt auch für Bewohnerinnen und Bewohner, die von einer Covid-19 Infektion genesen sind.

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