Feuer- und Feuerwerksverbot: Wo gilt was, was findet noch statt?

Daniel Zinser | 
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Gartenabfälle, Feuer
Die Gefahr von Bränden in Wäldern und Wiesen ist sehr hoch.

Immer mehr Gemeinden und Kantone haben Feuer- und Feuerwerksverbote erlassen. Was das bedeutet, wo was gilt und wo was noch erlaubt ist, erfahren Sie in dieser Übersicht.

Andelfingen

Der Kanton Zürich hat ein Feuerverbot für das ganze Kantonsgebiet in Wäldern und in Waldesnähe erlassen. Dieses Verbot gilt ausdrücklich auch für Höhenfeuer und bestehende, eingerichtete Feuerstellen bei Picknick- und Spielplätzen. Im Wald oder in Waldesnähe dürfen zudem keine brennenden Raucherwaren und Streichhölzer weggeworfen werden. Im ganzen Kanton darf man keine Himmelslaternen aufsteigen lassen. Für kontrollierte Grillfeuer in Siedlungsgebieten (Gärten, Schrebergärten, Terrassen usw.) gilt das Feuerverbot nicht.

Bargen

Es gilt ein Feuer- und Feuerwerksverbot für das gesamte Gemeindegebiet von Bargen. Vom Verbot ausgenommen ist nur das Grillieren im Siedlungsgebiet - also im eigenen Garten unter Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen.

Basadingen-Schlattingen

Der Thurgauer Regierungsrat hat ein befristetes totales Verbot für das Entzünden von offenen Feuern im Freien sowie ein totales Verbot für das Abbrennen von Feuerwerk erlassen. Privates Grillieren ist ab sofort nur noch mit Gas- oder Elektrogrill gestattet. Das Abbrennen des 1. August-Funken findet ebenfalls nicht statt.

Beggingen

In Beggingen gilt das generelle kantonale Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe. 

Benken

Der Gemeinderat Benken hat für das ganze Gemeindegebiet ein Feuer- und Feuerwerksverbot beschlossen. Dieses Verbot gilt ab sofort bis auf Widerruf. Für Gas- und Holzkohlegrill sowie kleine Grillfeuer auf Sitzplatz und im Garten gilt das Feuerverbot nicht.

Beringen/Guntmadingen

Es gilt das generelle kantonale Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe. Auf das Abbrennen des 1. August-Feuers wird verzichtet. Auch das Feuerwerk beim Schwimmbad wird nicht gezündet. 

Buch

Es gilt ein vom Gemeinderat erlassenes generelles Feuerverbot im Freien mit sofortiger Wirkung für das gesamte Gemeindegebiet. Dies gilt auch für das Abfeuern von Feuerwerkskörpern.

Buchberg/Rüdlingen

Es gilt das kantonale Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe. Auf das Abbrennen des 1. August-Feuers wird verzichtet.

Büttenhardt

Es gilt das kantonale Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe.

Büsingen

Auch in Büsingen gilt das Feuerverbot des Kantons Schaffhausen. Feuerwerk ist grundsätzlich nicht erlaubt. 

Dachsen

Es gilt das Feuerverbot des Kantons Zürich (siehe Andelfingen)

Diessenhofen

Es gilt das vom Kanton Thurgau erlassene totale Verbot für das Entzünden von offenen Feuern im Freien sowie dem Abbrennen von Feuerwerk. Auch das grosse Feuerwerk und der Fackelkorso anlässlich der offiziellen Feier wurden abgesagt. 

Dörflingen

Es gilt das kantonale Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe (siehe Bargen). Auf das Abbrennen des Höhenfeuers wird  verzichtet. Feuerwerkskörper dürfen nur innerhalb des abgegrenzten Bereichs auf dem Buck gezündet werden. Ansonsten ist das Zünden von jeglichen Feuerwerkskörpern untersagt.

Eschenz

Es gilt das vom Kanton Thurgau erlassene totale Verbot für das Entzünden von offenen Feuern im Freien sowie dem Abbrennen von Feuerwerk.

Feuerthalen

Es gilt das Feuerverbot des Kantons Zürich (siehe Andelfingen). Ausserdem ist das Abbrennen von Feuerwerk auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten.

Flaach

Es gilt ein vom Gemeinderat erlassenes allgemeines Feuerverbot: Kein Feuer im Freien und im Siedlungsgebiet, kein Grillieren mit Holz, Kohle, oder Holzkohle, kein Abbrennen von Feuerwerk.

Flurlingen

Es gilt ein vom Gemeinderat erlassenes allgemeines Feuerverbot: Kein Feuer im Freien und im Siedlungsgebiet, kein Grillieren mit Holz, Kohle, oder Holzkohle, kein Abbrennen von Feuerwerk. Auf das Abbrennen des Höhenfeuers wird verzichtet. 

Gächlingen

Es gilt das kantonale Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe. Ausserdem hat die Gemeinde ein Feruerwerksverbot für das ganze Gemeindegebiet erlassen.

Hallau

Es gilt das kantonale Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe.

Hemishofen

Der Gemeinderat hat ein generelles Feuerverbot auf dem ganzen Gemeindegebiet erlassen. Dazu gehört auch das Abbrennen von Feuerwerk.

Hemmental

Es gilt das kantonale Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe.

Henggart

Es gilt ein allgemeines Feuerverbot. Ab sofort dürfen weder im Freien noch in Gärten, auf Balkonen oder Grillplätzen offene Feuer entfacht werden. Auch das Grillieren ist untersagt, ausser man benutzt einen Elektro- oder Gasgrill. Weiter verbietet der Henggarter Gemeinderat das Abbrennen von Feuerwerk und auch Höhenfeuer sind keine erlaubt. 

Kleinandelfingen

Es gilt das Feuerverbot des Kantons Zürich (siehe Andelfingen)

Laufen-Uhwiesen

Es gilt das Feuerverbot des Kantons Zürich (siehe Andelfingen).

Lohn

Es gilt das kantonale Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe.

Löhningen

Es gilt das kantonale Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe.

Marthalen / Ellikon am Rhein

Es gilt ein vom Gemeinderat erlassenes allgemeines Feuerverbot: Kein Feuer im Freien und im Siedlungsgebiet, kein Grillieren mit Holz, Kohle, oder Holzkohle, kein Abbrennen von Feuerwerk.

Merishausen

Die Gemeinde hat ein generelles Feuer- und Feuerwerksverbot erlassen. Erlaubt ist das Grillieren im eigenen Garten. 

Neuhausen am Rheinfall

Auf dem ganzen Gemeindegebiet ist es verboten, im Freien Feuer zu entfachen. Dies gilt für sämtliche offiziellen und inoffiziellen Feuerstellen, Feuerschalen, Holzkohle- und Einweggrills sowie Cheminées. Es ist verboten, brennende Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern aller Art ist verboten. Davon ausgenommen sind polizeilich bewilligte Feuerwerke.

Neunkirch

Es gilt das kantonale Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe. Auf das Anzünden des Höhenfeuers wird verzichtet. 

Oberhallau

Es gilt das kantonale Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe.

Oberstammheim / Unterstammheim / Guntalingen / Waltalingen

Es gilt das Feuerverbot des Kantons Zürich (siehe Andelfingen). Die Gemeinderäte appellieren an die Bevölkerung auf das Abbrennen von Feuerwerk zu verzichten.

Ossingen

Die Gemeinde hat ein Feuer- und Feuerwerksverbot auf dem ganzen Gemeindegebiet erlassen.

Rafz

Es gilt ein vom Gemeinderat erlassenes allgemeines Feuerverbot: Kein Feuer im Freien und im Siedlungsgebiet, kein Grillieren mit Holz, Kohle, oder Holzkohle, kein Abbrennen von Feuerwerk.

Ramsen

Ab sofort gilt ein generelles Feuerverbot im Freien für das gesamte Gemeindegebiet Ramsen, ausgenommen sind offene Grillstellen in festen Schalen in den jeweiligen Hausgärten. Das Abbrennen von Feuerwerk ist auf dem gesamten Gemeindegebiet verboten. 

Rheinau

Es gilt ein absolutes Feuer- und Feuerwerksverbot auf dem gesamten Gemeindegebiet. Das Grillieren über offenem Feuer, Feuerschalen und Einweggrills ist verboten. Bei Widerhandlung drohen Strafen in der Höhe von bis zu 200 Franken. 

Trüllikon

Es gilt ein absolutes Feuer- und Feuerwerksverbot auf dem gesamten Gemeindegebiet.Von diesem Verbot ausgenommen sind lediglich das Grillieren mit Gas- oder Elektrogrill.

Stadt Schaffhausen

Es gilt ein generelles Feuer- und Feuerwerksverbot auf dem gesamten Stadtgebiet. Das Höhenfeuer auf der Breite wurde abgesagt. 

Schlatt

Es gilt das vom Kanton Thurgau erlassene totale Verbot für das Entzünden von offenen Feuern im Freien sowie dem Abbrennen von Feuerwerk.

Schleitheim 

Es gilt ein generelles Feuer- und Feuerwerksverbot auf dem gesamten Gemeindegebiet. Ausnahmen sind das gesicherte Feuern in Feuerstellen (Grill) in bewohntem Gebiet, das Höhenfeuer beim Reservoir und das Abfeuern von Feuerwerk beim Höhenfeuer beim Reservoir auf den dafür vorgesehenen Abschussvorrichtungen unter der Aufsicht der Feuerwehr Randental.

Siblingen

Es gilt das kantonale Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe.

Steckborn

Es gilt das vom Kanton Thurgau erlassene totale Verbot für das Entzünden von offenen Feuern im Freien sowie dem Abbrennen von Feuerwerk.

Stein am Rhein

Es gilt ein generelles Feuer- und Feuerwerksverbot auf dem gesamten Gemeindegebiet. Ausnahme ist das grosse städtische Feuerwerk, dass wie geplant stattfindet.

Stetten

Es gilt ein generelles Feuer- und Feuerwerksverbot auf dem gesamten Gemeindegebiet.

Thayngen / Barzheim / Bibern / Altdorf / Hofen / Opfertshofen

Es gilt ein generelles Feuer- und Feuerwerksverbot auf dem gesamten Gemeindegebiet. Erlaubt ist nur das Grillieren mit Elektro- und Gasgrills. Auf die Höhenfeuer wird verzichtet.

Trasadingen

Es gilt das kantonale Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe.

Truttikon

Es gilt ein generelles Feuer- und Feuerwerksverbot auf dem gesamten Gemeindegebiet.  Auf das 1. August-Feuer wird verzichtet. 

Wagenhausen

Die Gemeinde hat bereits vor dem Kanton Thurgau ein absolutes Feuer- und Feuerwerksverbot veranlasst. 

Wilchingen/Osterfingen

Es gilt das kantonale Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe. Das 1. August-Feuer wird nicht angezündet und auch das Abbrennen von Feuerwerk ist nicht erlaubt. 

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Kommentare (3)

Wilhelm Wiler Mi 01.08.2018 - 15:34

Gehört jetzt Hemmental plötzlich nicht mehr zur Stadt Schaffhausen?

Philipp Weiss Di 31.07.2018 - 15:16

Gehören die Büsinger Leser nicht zur Zielgruppe der SN?

Daniel Zinser Di 31.07.2018 - 17:08

Natürlich gehört auch auch die Büsinger zur Zielgruppe. Danke für den Hinweis. Wir haben den Artikel ergänzt. 

Wir wünschen einen schönen 1. August 

Freundliche Grüsse, Daniel Zinser, Onlineproduzent Schaffhauser Nachrichten

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