Hühner müssen länger in Federn bleiben

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Können ganz schön laut gackern: In einem zürcherischen Hühnerstall müssen die Tiere nun länger im Stall bleiben, weil sich die Nachbarn über den Lärm beschwert haben. Bild: Key

Das Zürcher Baurekurs­gericht hat 10 bis 15 Seidenhühnern, einem Hahn und ­einigen Küken eine längere Nachtruhe verordnet. ­Aufgrund einer Lärmklage müssen sie morgens länger im Stall bleiben.

Der kleine Hühnerstall steht unter einer Pergola in einer Umgebung, die von Einfamilienhäusern mit grosszügigem Umschwung geprägt ist. Gleich daneben liegt unüberbautes Land, das für Sport- und Landwirtschaftszwecke genutzt wird.

Die Idylle trügt jedoch, wie das gestern veröffentlichte Urteil des Baurekursgerichts Zürich zeigt: Nachbarn haben sich über das Gackern der Hühner und vor allem das Krähen des Hahns beschwert. Dieses sei «durchdringend, alarmierend und sehr laut».

Nachbarn fühlen sich gestört

Die Nachbarn fühlen sich tagsüber durch die «häufigen und unvorhersehbaren Schreie» beeinträchtigt, in der Nacht werden sie von ihnen geweckt.

Sie forderten daher lärmtechnische Anpassungen am Hühnerhaus und ­anwohnerfreundlichere Stallzeiten. Ihr Wunsch: Die Tiere müssen werktags von 19 bis 9 Uhr und am Wochenende sowie an Feiertagen von 18 bis 11 Uhr im Hühnerhaus bleiben. Bisher mussten sich die Hühner und der Hahn ­lediglich an die normale, polizeilich verordnete Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr ­halten.

Länger im Stall bleiben

Das Baurekursgericht betont in seinem Urteil, dass die Tiere zu Hobbyzwecken in der Wohnzone gehalten werden dürfen. Es zeigt aber auch Verständnis für die Nachbarn und beschreibt das Krähen des Hahns als «relativ intensiv» für das menschliche Ohr. «Insbesondere die frühmorgend­lichen Rufe wecken die Nachbarn zu ­unerwünschter Stunde.»

Ein freilaufender Hahn um 6 Uhr morgens ist für das Gericht nicht haltbar. Die Forderungen der Nachbarn gingen dem Gericht dann aber doch zu weit und «würden sich unverhältnismässig auf das Wohl der Tiere aus­wirken». Da Handwerker werktags ab 7 Uhr arbeiten und Lärm verursachen, erscheint dem Gericht eine morgend­liche Ruhezeit bis 7 Uhr auch für den Hahn verhältnismässig.

Es kam daher zu folgendem Schluss: Wie bis anhin gilt für die Tiere die Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr. Wird allerdings ein Hahn gehalten, wird diese Nachtruhe neu an Werktagen bis 7 Uhr und an ­Wochenendtagen bis 8 Uhr verlängert.

Ausserdem müssen die Tierhalter den Stall, der sich so weit wie möglich vom Nachbargrundstück entfernt befindet, bezüglich der Schallisolation umbauen. Die Mitarbeiter des Baurekursgerichts, die das Hühnerhaus persönlich besichtigt hatten, stiessen auf «verhältnismässig dünne Wände». Die Tür könne nicht als solide bezeichnet werden.

Fenster bleibt wohl Knackpunkt

Kein Verbesserungspotenzial sieht das Gericht beim Stallfenster. Dieses dient gemäss den Eigentümern hauptsächlich zur Belichtung und wird im Sommer leicht gekippt.

Für das Gericht ist klar: «Da eine gewisse Öffnung zur Luftversorgung der Tiere notwendig ist, kann zu deren Wohl nicht auf ein Fenster verzichtet werden.» Da das Fenster bereits klein, gekippt und auf der von den Nachbarn abgewandten Seite angebracht sei, «sind hier keine zumutbaren Ver­besserungsmöglichkeiten mehr auszumachen».

Das Urteil ist noch nicht rechts­kräftig. (sda)

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