Ein Überholmanöver mit fatalen Folgen

Schaffhauser Nachrichten | 
Noch keine Kommentare
Symbolbild

Der überholte Radfahrer ist heute querschnittgelähmt. Vor Gericht bezeichnete der Beschuldigte sein Überholmanöver als unglücklich.

von Peter Oberholzer

Im Mai 2015 hatte der Beschuldigte T. mit Zugfahrzeug und Anhänger eine Dachgaube von Andelfingen nach Flaach zu transportieren. Die Ladung war beidseitig je 27 cm breiter als der Anhänger. In gleicher Richtung war der Geschädigte F. mit seinem Rennrad mit fast 40 km/h unterwegs. Im Wald in einer unübersichtlichen Rechtskurve bei Egg begann T. mit seiner 12 Meter langen Komposition mit etwa 55 km/h den Geschädigten F. zu überholen. Dabei hielt er nach eigenen Angaben einen genügenden Abstand zu F. ein. Da kam ihm überraschend ein Personenwagen entgegen, der wegen T.s Überholmanöver über den rechten Strassenrand hinaus ausweichen musste. T. schwenkte kurz vor dem Radfah-rer wieder auf seine Fahrbahnhälfte zurück. F. kam jedoch von der Strasse ab und stürzte eine steile Böschung hinunter, wobei er sich schwerste Verletzungen zuzog. Er ist seither gelähmt, kann nur noch Schultern und Hände bewegen und lebt im Rollstuhl. Seine Erinnerungen an den Vorfall sind ausgelöscht.

Die Anklage warf T. vor, er habe mit seinem Überholmanöver trotz mangelnder Übersicht das entgegenkommende Auto gefährdet und mit ungenügendem seitlichem Abstand zum Radrennfahrer dessen Leib und Leben gefährdet. «Den Unfall habe ich nicht realisiert», sagte T. vor Gericht. Er sei weiter nach Flaach gefahren und habe seine Ladung abgeliefert. Er räumte in der Verhandlung aber ein, dass er rückblickend sein Überholmanöver «nicht mehr so ausführen» würde.

Etwa 30 Meter hinter T. fuhr ein Lastwagen. Dessen Chauffeur hatte ausgesagt, nach dem Überholen habe der Radfahrer Zeichen gegen T. gegeben, «wie wenn er schimpfen würde». Der seitliche Abstand der Komposition zu F. habe beim Überholen circa zwei Meter betragen, «nachher weniger, etwa einen Meter».

Der Einzelrichter sprach T. der fahrlässigen schweren Körperverletzung, der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln und des Fahrens ohne Bewilligung wegen der Überbreite schuldig. Er senkte jedoch die vom Staatsanwalt beantragte Strafe von 300 Tagessätzen zu 110 Franken auf 240 Tagessätze bedingt auf zwei Jahre. Die Busse reduzierte er von 4500 auf 1000 Franken. Die Prozessentschädigung für F.s Anwalt wird mit separater Verfügung festgelegt, die Gerichtsgebühr von 2000 Franken und die Untersuchungskosten hat T. auch zu berappen.

In der Urteilsbegründung sagte der Einzelrichter: «Ohne das unglückliche Überholen ist der Unfall nicht erklärbar.» Es sei nicht ersichtlich, weshalb F. als routinierter Radfahrer bei guter Sicht hätte stürzen sollen. Der Strafantrag des Staatsanwalts sei jedoch zu hoch: «Massgebend ist das Verschulden, nicht die fatale Folge des Unfalls.»

Kommentare (0)

Neuen Kommentar schreiben

Diese Funktion steht nur Abonnenten und registrierten Benutzern zur Verfügung.

Registrieren