Veruntreuung, Geldwäscherei & Gläubigerschädigung

Daniel Jung | 
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Rund 761 000 Franken hatte eine heute 55-jährige Kauffrau während ihrer Tätigkeit als Buchhalterin in einem Klettgauer Unternehmen veruntreut. Symbolbild: Pixabay

Über 750 000 Franken hatte eine Kauffrau aus einem ­Betrieb im Klettgau ab­gezweigt. Gestern wurde sie vom Kantonsgericht verurteilt.

Rund 761 000 Franken hatte eine heute 55-jährige Kauffrau während ihrer Tätigkeit als Buchhalterin in einem Klettgauer Unternehmen veruntreut. In insgesamt 204 einzelnen Überweisungen hatte sie das Geld sich selbst und ihrem Ehemann zukommen lassen. Das Geld ist heute nicht mehr auffindbar. Die Schweizerin und ihr kosovarischer Gatte verwendeten es für ihren Lebensunterhalt in der Schweiz und den Alkoholkonsum des Mannes. Zudem schickten die beiden einen beträchtlichen Anteil ins Kosovo zu Verwandten des Mannes.

In diesem Fall hat die 1. Strafkammer des Schaffhauser Kantonsgerichts (Vorsitz Markus Kübler, Richterinnen Manuela Hardmeier und Andrea Berger) gestern ihr Urteil eröffnet: Die 55-jährige Kauffrau wurde schuldig ­gesprochen der mehrfachen Veruntreuung, der Bevorzugung eines Gläubigers, der Urkundenfälschungen, der Geldwäscherei sowie der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes. Sie wurde verurteilt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und zu einer Busse von 100 Franken (für Schwarzfahren im Bus). Ebenfalls muss sie Gerichtskosten von mindestens 7000 Franken tragen. Freigesprochen wurde die Frau jedoch vom Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung und von der Erschleichung einer falschen Beurkundung.

13 Monate bedingt für den Mann

Ihr Ehemann wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten und zu einer Busse von 1200 Franken verurteilt. Ihm wurden mehrfache Geldwäscherei, ein Vergehen gegen das Waffengesetz, Velofahren in betrunkenem Zustand, Kokainkonsum und mehrfaches Schwarzfahren an­gelastet. Er trägt Kosten von 2500 Franken.

Gericht uneins beim Freispruch

Einen Freispruch gab es dagegen für die 80-jährige Mutter der Kauffrau. Sie wurde von Schuld und Strafe entlastet. Das Gericht war sich bei diesem Urteil jedoch nicht einig: Während zwei Richter erhebliche Zweifel daran hatten, dass die Frau ihre Tochter zur Gläubigerschädigung angestiftet hatte, war eine Person im Dreier-Gremium für eine Verurteilung eingetreten. Es resultierte jedoch ein Freispruch – im Zweifel für die Angeklagte.

«Beutesicherungsverhalten»

Zum wichtigsten Delikt, den Veruntreuungen und der anschliessenden Geldwäscherei, musste Gerichtspräsident Markus Kübler in seiner münd­lichen Begründung nur wenig sagen: «Die Vorfälle sind erstellt und werden von den Beschuldigten zugegeben», sagte er. Zwar habe es sich beim Wegschaffen des Geldes nicht um «eigent­liche Geldwäscherei» gehandelt, sondern eher um ein «übliches Beutesicherungsverhalten», sagte der Richter. Dennoch sei der Tatbestand der Geldwäscherei sowohl bei der Kauffrau wie auch bei ihrem Ehemann erfüllt – mindestens für die 176 000 Franken, die nachweislich ins Kosovo geflossen sind.

Äusserst raffiniertes Vorgehen

Zum Motiv der Kauffrau sagte Kübler: «Sie hat sich die Geldmittel angeeignet, um sich und andere unrechtmässig zu bereichern.» Dabei sei die Frau etwa beim Fälschen der Kontoauszüge äusserst raffiniert vorgegangen und habe eine ganz erhebliche kriminelle Energie gezeigt. Sie habe nicht von sich aus mit der Veruntreuung aufgehört, sondern erst, als die Manipulationen in der Buchhaltung entdeckt wurden. Die Richter glauben nicht, dass die Frau nur aufgrund einer Drucksituation gehandelt hat. «Vor Gericht hat sie sich als selbstbewusste und resolute Person gezeigt», sagte Kübler.

Das Landgeschäft – die Frau hatte kurz nach ihrer Untersuchungshaft ein Stück Land an ihre Mutter abgegeben – beurteilte das Gericht anders als die Staatsanwaltschaft. Die Kauffrau wurde wegen Bevorzugung eines Gläubigers verurteilt: Durch die Überschreibung des Grundstücks bevorteilte die Frau ihre Mutter unrechtmässig gegenüber der Firma, bei der sie die hohe Geldsumme veruntreut hatte. Nicht verurteilt wurde die Kauffrau jedoch wegen Gläubigerschädigung durch Vermögens­minderung – der Staatsanwalt hatte im Landübertrag eine illegale Schenkung gesehen, die das Gericht so nicht erkannte.

Solidarische Haftung

Sowohl die Kauffrau wie auch ihr Mann haben die Zivilforderung der geschädigten Firma über die Schadenssumme von rund 761 000 Franken anerkannt. Sie beide haften dafür solidarisch. Beide verfügen jedoch über kein Vermögen und beide sind derzeit arbeitslos. Das Einbringen der Schuld dürfte deshalb schwierig sein.

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